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Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
Zahl der Bewohne­ rinnen und Bewohner. § 16 Bausparbeiträge 1 Der Kanton kann beim Erwerb oder Erstellen von selbstgenutztem Wohn­ eigentum einen nicht rückzahlbaren Bausparbeitrag in der dreifachen Höhe en; b) ohne Bundeshilfe gefördert werden, von höchstens 1,8 % der Anlage­ kosten; c) * nach § 8 erstellt oder nach § 8a gefördert werden, von höchstens 0,6% der bundesrechtlichen Anlagekosten. Der bisherige längstens 15 Jahren nicht rück­ zahlbare Beiträge von jährlich höchstens 1,2 % der Anlagekosten für die ersten 10 Jahre und von jährlich höchstens 0,6 % der Anlagekosten für die folgenden 5 Jahre gewähren. §
Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
831.441.1 17 154.311 3 Die wiederkehrenden Leistungen der Zuger Pensionskasse werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monates überwiesen. Die Auszahlung der Rente beginnt frühestens nach Ablauf des Anspruches
Verordnung zum Steuergesetz
des Gesamtvermögens besteuert. § 2 * … § 3 Steuererleichterungen 1 Steuererleichterungen können in erster Linie bei der Neugründung von Unternehmen oder beim Zuzug aus dem Ausland gewährt werden. 2 Wenn Nutzung desselben verzichten. 7 632.11 § 24 Steuererleichterungen 1 Steuererleichterungen können in erster Linie bei der Neugründung von Unternehmen oder beim Zuzug aus dem Ausland gewährt werden. 2 Auf ein
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes
die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes leisten das Amtsgelöbnis in der ersten Sitzung der Amtsperiode; die Ersatzleute in der ersten Sitzung, zu der sie beigezogen werden. 2 Die Eidesformel lautet: «Ich Fünfer­ oder Dreierbesetzung gemäss § 20. Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Dreierkammer werden in erster Linie die weiteren Mitglieder der Kammer beigezogen. Dabei sind die §§ 10 und 12 sinngemäss anwendbar tzenden vertreten. Kammervorsitzende vertreten sich gegenseitig. Dabei obliegt die Vertretung in erster Linie dem amtsälteren, unter gleichzeitig gewählten dem der Ge­ burt nach älteren Vorsitzenden. Nach
Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entschei- det die Stimme des/der Vorsitzenden. 4 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
sinngemäss Anwendung. 3. Statistik und Rechnungsführung § 13 Organisation 1 Die Gesundheitsdirektion erstellt einen Gesamtüberblick über das voll- ständige Angebot, die Leistungen und die finanziellen Ergebnisse
Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
nd die Mitglieder der Kommission. 2 Die Sekretärin / der Sekretär a) organisiert die Sitzungen, erstellt die Unterlagen für die Sitzungen und führt das Protokoll; b) hat in den Sitzungen der Kommission
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt. * 2 Die Familienausgleichskasse Zug erstellt jährlich eine Abrechnung auf­ grund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.
Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
Kanton Zug 154.31 Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) Vom 29. August 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfass
Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
erhebt für Dienstleistungen der Gerichtskanzlei folgende Ge­ bühren: a) Erstellung von Kopien, je Seite: Fr. 2.–; b) Erstellung eines elektronischen Datenträgers, pro Datenträger zuzüg­ lich Seitenpreis

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