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Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
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Beschlusses entschädigt werden. In diesen Ansätzen sind Aufwände für den Versand von Proben sowie das Erstellen von Be- gleit- und Untersuchungsberichten enthalten. Andere zur Erfüllung des Auf- trags erforderliche
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Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
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Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
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für welche die Lernenden zur Verantwortung gezogen werden, die folgenden Massnahmen: * a) Bei der ersten nicht akzeptierten Absenz gemäss § 4 Abs. 3: mündli che Ermahnung der Lernenden durch die betroffenen Absenzen, für welche die Lehrbetriebe verantwort lich sind, gelten folgende Massnahmen: * a) Beim ersten nicht akzeptierten Fernbleiben vom Unterricht: schriftli che Mitteilung an die Ausbildenden im
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Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
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Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. * 2 Um die Wirksamkeit des Steuerausgleichs zu überprüfen, erstellt die Steu erausgleichskommission mindestens alle vier Jahre einen Wirksamkeitsbe richt zuhanden
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Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
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in anderen Erlassen geregelt sind. 2 861.4 2. Trägerschaft § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner und Bürgerge meinden. 2 Der Kanton erfüllt jene Aufgaben der Sozialhilfe
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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
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te Auflagen gemacht werden; c) das zu erstellende Werk einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Bewirtschaftung einer Gegend darstellt; d) das zu erstellende Werk aus Kostengründen zeitgleich mit einem einem öf fentlichen Werk erstellt werden soll. 3 An Beiträgen können im Einzelfall höchstens 100 000 Franken innerhalb eines jährlichen Gesamtkostendachs von 500 000 Franken bewilligt werden. § 17 Haftung
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Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
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Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden. 5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. 2. Organe § 3 Prüfungskommission 1 Die Direktion wiederholt haben. 2 Bei der zweiten Prüfung sind sie von jenen Fächern befreit, in denen sie bei der ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5,0 erreicht haben. * 3 Kandidatinnen und Kandidaten, die an der vorgelegt haben. 2 Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar spätestens zwei Jahre nach der ersten Prüfung, wiederholt werden. 8 414.151.1 § 22 Kaufmännisches Berufsmaturitätszeugnis 1 Das Berufs
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Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
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örden, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen. 3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung
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Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
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Bund Rechnung, wel- che umfasst: 1. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten 30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer, von 60 Rappen pro Kilometer
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Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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Kanton Zug 212.313 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 16. September 2005 (Stand 1. Januar 2006) Der Konkorda