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Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
Beschlusses entschädigt werden. In diesen Ansätzen sind Aufwände für den Versand von Proben sowie das Erstellen von Be- gleit- und Untersuchungsberichten enthalten. Andere zur Erfüllung des Auf- trags erforderliche
Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs
Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
für welche die Lernenden zur Verantwortung gezogen werden, die folgenden Massnahmen: * a) Bei der ersten nicht akzeptierten Absenz gemäss § 4 Abs. 3: mündli­ che Ermahnung der Lernenden durch die betroffenen Absenzen, für welche die Lehrbetriebe verantwort­ lich sind, gelten folgende Massnahmen: * a) Beim ersten nicht akzeptierten Fernbleiben vom Unterricht: schriftli­ che Mitteilung an die Ausbildenden im
Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. * 2 Um die Wirksamkeit des Steuerausgleichs zu überprüfen, erstellt die Steu­ erausgleichskommission mindestens alle vier Jahre einen Wirksamkeitsbe­ richt zuhanden
Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
in anderen Erlassen geregelt sind. 2 861.4 2. Trägerschaft § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner­ und Bürgerge­ meinden. 2 Der Kanton erfüllt jene Aufgaben der Sozialhilfe
921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
te Auflagen gemacht werden; c) das zu erstellende Werk einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Bewirtschaftung einer Gegend darstellt; d) das zu erstellende Werk aus Kostengründen zeitgleich mit einem einem öf­ fentlichen Werk erstellt werden soll. 3 An Beiträgen können im Einzelfall höchstens 100 000 Franken innerhalb eines jährlichen Gesamtkostendachs von 500 000 Franken bewilligt werden. § 17 Haftung
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden. 5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. 2. Organe § 3 Prüfungskommission 1 Die Direktion wiederholt haben. 2 Bei der zweiten Prüfung sind sie von jenen Fächern befreit, in denen sie bei der ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5,0 erreicht haben. * 3 Kandidatinnen und Kandidaten, die an der vorgelegt haben. 2 Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar spätestens zwei Jahre nach der ersten Prüfung, wiederholt werden. 8 414.151.1 § 22 Kaufmännisches Berufsmaturitätszeugnis 1 Das Berufs
Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
örden, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen. 3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung
Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Bund Rechnung, wel- che umfasst: 1. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten 30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer, von 60 Rappen pro Kilometer
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Kanton Zug 212.313 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 16. September 2005 (Stand 1. Januar 2006) Der Konkorda

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