Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

6381 Inhalte gefunden
Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
Schüler müssen allein oder in einer Gruppe in der 5. Klasse eine interdisziplinäre Projektarbeit erstellen und in geeigneter Form mündlich präsentieren. 2 Die Zulassung zur Abschlussprüfung bedingt eine rität 1 Schülerinnen und Schüler können in die Abteilung Berufsmaturität wech- seln, wenn sie im ersten oder zweiten Semesterzeugnis der 4. Klasse einen Notendurchschnitt von mindestens 5,00 erreicht haben
Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
in einer Gruppe eine grösse- re eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. 5 411.3 § 11 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche 1 Die gesamte
Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 anerkannt wurden, gelten nach der An- erkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als aner- kannt. Artikel 23 wird vorbehalten. 2 Die Inhaber
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglementes ausgestellt werden; gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Regle- ment ebenfalls als anerkannt. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. 2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines
Interkantonale Universitätsvereinbarung
Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden. 2 Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003. 3 Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie ses gesetzlichen Wohnsitz hatten (Art. 23–26 ZGB1)). 2 Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlus- ses (Lizentiat, Diplom oder ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
Schweizerischen Hoch- schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt. 2 Jede Schule erstellt eine Namenliste der Studierenden zu Handen des zah- lungspflichtigen Kantons. Diese enthält den
Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
zuhanden der Vereinbarungs- partner, h) die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, i) die Erstellung von Jahresbericht mit Jahresrechnung und Budget, j) die Sicherstellung der Koordination zwischen selbst- ständig eine Fragestellung aus dem Berufsfeld. 2 Die Arbeit kann einzeln oder in der Gruppe erstellt werden. Bei der Grup- penarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
8. Die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; 9. Die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Ge­ neralversammlung und die Ausführung ihrer
Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
1 Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monaten eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine länge- re Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat der Höhe dieser Ausla- gen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens die Hälfte des ersten Monatslohns zurückbehalten werden. 2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch