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Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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Schüler müssen allein oder in einer Gruppe in der 5. Klasse eine interdisziplinäre Projektarbeit erstellen und in geeigneter Form mündlich präsentieren. 2 Die Zulassung zur Abschlussprüfung bedingt eine rität 1 Schülerinnen und Schüler können in die Abteilung Berufsmaturität wech- seln, wenn sie im ersten oder zweiten Semesterzeugnis der 4. Klasse einen Notendurchschnitt von mindestens 5,00 erreicht haben
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Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
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in einer Gruppe eine grösse- re eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. 5 411.3 § 11 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche 1 Die gesamte
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Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
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Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 anerkannt wurden, gelten nach der An- erkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als aner- kannt. Artikel 23 wird vorbehalten. 2 Die Inhaber
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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglementes ausgestellt werden; gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Regle- ment ebenfalls als anerkannt. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines
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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. 2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines
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Interkantonale Universitätsvereinbarung
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Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden. 2 Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003. 3 Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie ses gesetzlichen Wohnsitz hatten (Art. 23–26 ZGB1)). 2 Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlus- ses (Lizentiat, Diplom oder ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
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Schweizerischen Hoch- schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt. 2 Jede Schule erstellt eine Namenliste der Studierenden zu Handen des zah- lungspflichtigen Kantons. Diese enthält den
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Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
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zuhanden der Vereinbarungs- partner, h) die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, i) die Erstellung von Jahresbericht mit Jahresrechnung und Budget, j) die Sicherstellung der Koordination zwischen selbst- ständig eine Fragestellung aus dem Berufsfeld. 2 Die Arbeit kann einzeln oder in der Gruppe erstellt werden. Bei der Grup- penarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte
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651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
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8. Die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; 9. Die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Ge neralversammlung und die Ausführung ihrer
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Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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1 Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monaten eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine länge- re Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat der Höhe dieser Ausla- gen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens die Hälfte des ersten Monatslohns zurückbehalten werden. 2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren