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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Promotion innerhalb dreier aufeinanderfolgender Se- mester zum zweiten Mal erfüllt sind. Das Zeugnis des ersten Semesters des Übergangskurses wird für die Promotion nicht gerechnet. Die Aufnahme in die nächsttiefere wenn sie bei einer Rückversetzung oder bei freiwilliger Repetition mit provisorischer Aufnahme im ersten oder zweiten Semester nach dem Eintritt in die neue Klasse nur provisorisch promoviert werden könn-
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
setz, ArG) vom 13. März 19644) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans und Erstellung des entsprechenden Pflichtenhefts gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mass­ nahmen zur Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§ 2 Abs. 1 Bst. i, erster Satzteil des Einfüh­ rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen 4 153.3 6 Wird gegen einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrats ein Rechtsmit­ tel ergriffen, erstellt die instruierende Direktion die eingeforderte Vernehm­ lassung und stellt diese dem Gericht zu.
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
des Konkordates einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt. 2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt
Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorge­ hen i) Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operati­ onsplans j) Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS k) Sicherstellung des Abläufe 1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der KKPKS, unter dessen Leitung die AG OP zusammentritt.
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Bei- zugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons; e) Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen jeweilige Polizei auf dem Gebiet des anderen Kantons festgestellte Verkehrsregelverletzungen ahnden. Sie erstellt einen Anzeigerapport via gebietszuständigen Verkehrs- polizeistützpunkt zuhanden der zuständigen
Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
jährlich der ZPDK Bericht. 2 511.115 Art. 7 Federführender Kanton 1 Der federführende Kanton a) erstellt die Submissionsunterlagen betreffend gemeinsame Beschaf- fung von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen
Interkantonale Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz
Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben: a) Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Re- galgebühren. b) Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom
Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
auszunützen: Art. 1 1 Die Verleihung erstreckt sich auf die Ausnutzung der Wasserkräfte der Sihl durch Erstellung einer Staumauer oder eines Staudammes in der Schlagen bei Einsiedeln zur Bildung eines künstlichen Die Pflicht zur Zahlung des Wasserzinses beginnt mit dem Datum der Betriebseröffnung. 3 Während der ersten sechs Jahre nach der Betriebseröffnung wird der Wass- erzins im jeweiligen Verhältnis der wirklich
Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
Durch die Beitragsleistungen an die Erstellungskosten der erwähnten Lei- tungen haben sowohl der Kanton als auch die Einwohnergemeinde Baar das Recht erworben, in erster Linie das Wasser ab Kantons- und an die dem Kanton gehörende Dorfbach- oder Marktgass-Kanalisation anzusch- liessen, so hat der Ersteller der Leitung den Anschluss beim Einwohnerrat anzumelden. Dieser macht hievon der kantonalen Baudirektion Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-
Vertrag zwischen dem Kanton und der Einwohnergemeinde Zug über die Kanalisation in der Baarerstrasse
kantonale Subventi- on ausrichtet, ist für deren Berechnung der Betrag von Fr. 90 000.– von den Erstellungskosten in Abzug zu bringen. § 6 1 Bei einer zukünftigen Neuerstellung der sub Ziff.1 aufgeführten Kanäle vorbehalten. § 7 1 Vorbehalten bleiben ebenso die baulichen Massnahmen seitens des Kantons bei der Erstellung der Kanalisation in der Baarerstrasse im Rahmen der Bewilligung der Baudirektion für die Benützung des Kantonsrates2) nachfolgender Ver- trag abgeschlossen worden: § 1 1 Die Einwohnergemeinde Zug erstellt im Rahmen ihres Kanalisations- und Kläranlagenprojektes und auf ihre Kosten, anschliessend an die

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