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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention
Kanton Zug 511.114 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit in den Bereichen Ordnungsdienst und Intervention Vom 16. September 2010 (Stand 1. April 2011) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Ob
Absenzenordnung für die Fachmittelschule Zug
Fach- und dem Gesamtkontingent belastet. 2 Absenzen von Exkursionen oder Sporttagen werden für den ersten Halbtag mit zwei Lektionen dem entsprechenden Fachkontingent und mit zwei wei- teren dem Gesamtkontingent Krankheiten, die länger als drei Tage dauern und durch ein Arztzeug- nis bestätigt sind, werden nur die ersten drei Tage der Absenz dem entspre- chenden Fach- und dem Gesamtkontingent belastet. Krankheiten von
731.1 - Gesetz über die Gewässer (GewG)
Einrichtungen erstellen und Anla­ gen kontrollieren. Auf Anstösser­ und Hinterliegergrundstücken ist ausser­ dem die vorübergehende Ablagerung von Baumaterialien oder ­geräten und die Erstellung von Insta 18 Seeregulierung 1 Für eigene Wehre erstellt der Kanton nach Anhörung der Anrainerkantone ein Wehrreglement. 2 Für private Wehre an öffentlichen Gewässern erstellen die Berechtigten ein Wehrreglement. Anlagen mehr erstellt und keine mit der späteren Zweckbestimmung des Landes im Widerspruch stehenden Änderungen vorgenommen werden. § 69 Bauten und Anlagen in Grundwasservorkommen2) 1 Die Erstellung und Änderung
732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des ZEBA)
se werden vom Verwaltungsrat festgelegt basierend auf der Rechnung des Vorjahres, derjenigen des ersten Quartals des laufenden Jahres und dem Budget des kommenden Jahres. 2 Für kleine Mengen einer Fraktion
Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
der Gemeindefeu- erwehren die Aufgaben der Alarmstelle Gemeinde. 2 Die Alarmstelle Gemeinde a) erstellt die Auslösebereitschaft für die mobilen Sirenen; b) führt die Alarmierung der Bevölkerung mit den
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
Erneuerungsfonds. § 7 Erneuerungsfonds 1 Für den Erneuerungsfonds der Schiffsflotten beider Seen erstellen die Schifffahrtsgesellschaften ein Reglement, welches von der Volkswirt­ schaftsdirektion zu genehmigen
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Art. 7 Abs. 3 DNA-Profilgesetz ist a) für die invasive Probenahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils während der Untersuchung der Haftrichter, ansonsten das zuständige urteilende allenfalls dem Beschuldigten verursachten Aufwändungen Sicherheit zu leisten, wenn die Anträge in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen. § 11ter 3) c) Unentgeltliche Prozessführung 1 Der Einzelrichter bzw. der Strafge- richtspräsident, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt und ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind bzw. Verfahrenshindernisse bestehen. 2 Folgt aus
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
werden; e) Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmate- rial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfra- struktur von Gesamtverteidigung und Armee. 2 Die Auft
Verordnung über die Aktenführung
Aktenführung anfallenden Unterlagen müssen a) authentisch die Urheberschaft und den Zeitpunkt der Erstellung bele- gen (Authentizität); b) den Inhalt glaubwürdig, vollständig und genau wiedergeben (Zuver- von § 3 Abs. 2 und 3 des Archivgesetzes werden in einem Ordnungssystem ab- gebildet. 2 Für die Erstellung und Pflege der Ordnungssysteme bietet das Staatsarchiv seine Unterstützung an. 1) BGS 611.1 2 152 Kompetenzzentrum der kantonalen Verwaltung für Fragen der Aktenfüh- rung ist das Staatsarchiv. 2 Es a) erstellt Leitfäden zur Aktenführung; b) berät die Verantwortlichen bei der Aktenführung; c) bietet Schulungen
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
g ausgeteilte Schreibpapier benützt werden. 3 414.14 5 Die Schülerinnen und Schüler sind vor der ersten Prüfung auf diese Be­ stimmungen aufmerksam zu machen. * § 7 Schriftliche Prüfungen 1 Die Dauer einer

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