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Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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Stimmen zwischen der letzten gewählten und der ersten nicht gewählten Person weniger als 0.3 % der Kandidatenstimmen beträgt; b) einer Majorzwahl im ersten Wahlgang keine Person das absolute Mehr erreicht Der Gemeinderat regelt, soweit erforderlich, die Einzel- heiten. § 18 Kontrolle der Urnen 1 Vor der ersten Stimmabgabe stellen die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros sicher, dass die Urnen leer sind. §
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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se befördert werden. § 10 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung 1 Auszubildende verfügen im ersten Jahr ihrer Grundausbildung noch über keine hoheitliche polizeiliche Gewalt. Sie sind in der Gehaltsklasse
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Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
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Kanton Zug 446.1 Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug Vom 30. Oktober 2003 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst
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Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
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Staat anhängig ge macht worden ist. § 15 Deckung des Schadens 1 Zur Deckung des Schadens dienen in erster Linie Amtskautionen. 2 Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungseinrichtungen sowie
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG)
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Kanton Zug 531.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG) Vom 30. September 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf
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Verordnung über die Notorganisation
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und dem Bund, insbesondere der Armee; 5. Erstellen des Pflichtenheftes für den Führungsstab, das der Ge- nehmigung des Regierungsrates unterliegt; 6. Erstellen und Nachführen der Ernstfalldokumentationen
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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Unter grunds2). § 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 Die Erstellung und die Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Kantons nicht genügend erschlossenen Bauzonen die Erschlies sungspläne zu beschliessen. 2 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche Baubewilligungs und Baueinspracheverfahrens 1 Das Baugesuch ist öffentlich aufzulegen. Es wird am ersten Tag und ein weiteres Mal während der Auflage im Amtsblatt publiziert. * 2 Wer vom Baugesuch besonders
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Gesetz über den Feuerschutz
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von der Gebäudeversicherung Zug subventio nierten neuen Motorfahrzeuge der Feuerwehr während der ersten sieben Jahre seit der Anschaffung eine Vollkasko oder eine andere gleichwertige Versicherung ab
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Submissionsverordnung (SubV)
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durch paritätische Kommissionen. § 38 Statistik 1 Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs erstellen die im Staatsver tragsbereich verpflichteten Auftraggeberinnen und Auftraggeber über die melde Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen. 2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erstellt im Staatsvertragsbereich über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:
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Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
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(z) in Reservoiren, die Anzahl der verfügten neu erstellten Überflurhydranten (y) und gestützt auf den von der Gebäudeversicherung Zug jeweils für den ersten Januar übernommenen Baukostenindex (Basis 100 Meldung, Kontrollintervall 1 Die Gebäudeversicherung Zug bewilligt die Blitzschutzanlagen, bevor sie erstellt werden. * 2 Die Eigentümerschaft meldet Blitzeinschläge und vom Blitz verursachte Beschädigungen