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Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
Stimmen zwischen der letzten gewählten und der ersten nicht gewählten Person weniger als 0.3 % der Kandidatenstimmen beträgt; b) einer Majorzwahl im ersten Wahlgang keine Person das absolute Mehr erreicht Der Gemeinderat regelt, soweit erforderlich, die Einzel- heiten. § 18 Kontrolle der Urnen 1 Vor der ersten Stimmabgabe stellen die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros sicher, dass die Urnen leer sind. §
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
se befördert werden. § 10 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung 1 Auszubildende verfügen im ersten Jahr ihrer Grundausbildung noch über keine hoheitliche polizeiliche Gewalt. Sie sind in der Gehaltsklasse
Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
Kanton Zug 446.1 Gesetz über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug Vom 30. Oktober 2003 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst
Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
Staat anhängig ge­ macht worden ist. § 15 Deckung des Schadens 1 Zur Deckung des Schadens dienen in erster Linie Amtskautionen. 2 Ansprüche auf Besoldung, auf Leistungen aus Versicherungseinrichtungen sowie
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG)
Kanton Zug 531.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (EG BZG) Vom 30. September 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf
Verordnung über die Notorganisation
und dem Bund, insbesondere der Armee; 5. Erstellen des Pflichtenheftes für den Führungsstab, das der Ge- nehmigung des Regierungsrates unterliegt; 6. Erstellen und Nachführen der Ernstfalldokumentationen
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Unter­ grunds2). § 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 Die Erstellung und die Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Kantons nicht genügend erschlossenen Bauzonen die Erschlies­ sungspläne zu beschliessen. 2 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche Baubewilligungs­ und Baueinspracheverfahrens 1 Das Baugesuch ist öffentlich aufzulegen. Es wird am ersten Tag und ein weiteres Mal während der Auflage im Amtsblatt publiziert. * 2 Wer vom Baugesuch besonders
Gesetz über den Feuerschutz
von der Gebäudeversicherung Zug subventio­ nierten neuen Motorfahrzeuge der Feuerwehr während der ersten sieben Jahre seit der Anschaffung eine Vollkasko­ oder eine andere gleichwertige Versicherung ab
Submissionsverordnung (SubV)
durch paritätische Kommissionen. § 38 Statistik 1 Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs erstellen die im Staatsver­ tragsbereich verpflichteten Auftraggeberinnen und Auftraggeber über die melde Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen. 2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erstellt im Staatsvertragsbereich über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:
Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz
(z) in Reservoiren, die Anzahl der verfügten neu erstellten Überflurhydranten (y) und gestützt auf den von der Gebäudeversicherung Zug jeweils für den ersten Januar übernommenen Baukostenindex (Basis 100 Meldung, Kontrollintervall 1 Die Gebäudeversicherung Zug bewilligt die Blitzschutzanlagen, bevor sie erstellt werden. * 2 Die Eigentümerschaft meldet Blitzeinschläge und vom Blitz verursachte Beschädigungen

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