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Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
Gebäudeversicherung Zug abschliessen. 3 Für nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bau­ ten ist die Deckungszusage schriftlich bei der Gebäudeversicherung Zug zu beantragen. Die
Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit und Verfahren für die Planung von kantonalen Hochbauten
optimale Vorbereitung notwendigen Abklärungen, insbesondere des Baubedürfnisses, des Standortes, die Erstellung des detaillierten Raumpro- grammes mit entsprechendem Anforderungskatalog sowie einen Antrag betreffend
Kantonsratsbeschluss über die Einrichtung einer zentralen Kehrichtdeponie bei der Baarburg
Kanton Zug 732.4 Kantonsratsbeschluss über die Einrichtung einer zentralen Kehrichtdeponie bei der Baarburg Vom 16. September 1963 (Stand 16. September 1963) Der Kantonsrat des Kantons Zug, nach Kennt
Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot hinausgehen; c) erstellen die Bushaltestellen, die nicht an Kantonsstrassen liegen, und unterhalten diese in baulicher Hinsicht; hen Unterhalt aller Bushaltestellen und erstel­ len an diesen die erforderliche Ausrüstung; e) erstellen und unterhalten die Zugänge zu den Haltestellen des öffentli­ chen Verkehrs; f) stimmen ihre In weitere Anlagen für Be­ dürfnisse des öffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verfügung. 2 Durch die Erstellung und den Betrieb von Anlagen zur Beschleunigung der öffentlichen Verkehrsmittel verbessern sie die
Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
wird das in § 4 der Konzession der Ge- nossenschaft Zugerisches Sihlwerk eingeräumte Recht der Erstellung von Krafttransmissionen den zugerischen Kantonsstrassen entlang ebenfalls er- teilt. § 5 1 Das
Verordnung über das Krebsregister
technische und organisatorische Massnahmen gegen den unbefug- ten Zugriff auf die bearbeiteten Daten. Es erstellt insbesondere ein Zugriffs- reglement, in dem es regelt, welche Personen zu welchem Zweck und unter Dignität und Grading des Tumors e) Tumorstadium bei Diagnose f) Art der Erstbehandlungen während der ersten sechs Monate nach Diagnosestellung 4 821.13 2 Um die in Abs. 1 aufgeführten Daten einzuholen und
Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG)
ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher. Er verabschiedet die von der Direktion des Innern erstellte Bedarfsplanung und schliesst mit den Anbieterinnen und Anbietern von Betreuungsangeboten für Personen 3 Für andere Personen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen kann eben- falls eine Bedarfsplanung erstellt werden. § 16 Voraussetzung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung 1 Der Abschluss einer
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
bei der Bemessung des Unterstützungsan- spruchs bedarfseitig angerechnet. 3 Für Erwerbstätige im ersten Arbeitsmarkt, die das 25. Altersjahr vollendet haben, werden die Einkommensfreibeträge wie folgt
Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV)
Kanton Zug 851.212 Verordnung über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsverordnung, WFV) Vom 25. März 2003 (Stand 1. August 2010) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt au
722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
Versicherung § 13 Versicherte Gebäude 1 Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte und auf Dauer erstellte Bauwerke mit benützbarem Raum. 2 Der Verwaltungsrat regelt, welche Gebäudeteile und ­einrichtungen Bauarbeiten an zu steigendem Wert versichert. 2 Nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bauten sind mit der Deckungszusage der Gebäudeversicherung Zug oder mit der Anmeldung zur Schätzung Neuwert versichert. Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der im Zeitpunkt der Schätzung für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und mit gleichem Ausbau am glei­ chen Standort aufgewendet

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