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Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
kantonseigenen Netzwerk übertragen werden. § 4 Technische Unregelmässigkeiten 1 Nach Durchführung des ersten Supports seitens der Ämter ist bei auftre­ tenden technischen Unregelmässigkeiten an der Arbeitsstation
Reglement über die Nutzung von Telefongeräten in der kantonalen Verwaltung und bei den Gerichten
beantragt werden. Eine rückwirkende Erhöhung ist nicht möglich. e) * Die Dienststelle Telefonie erstellt für die interne Leistungsverrech- nung für jede Kostenstelle Auszüge über die monatlichen, pro örtlich
Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
der Ombudsstelle und der von ihr beigezoge- nen Sachverständigen und Dritten. 2 Die Ombudsstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Regie- rungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Re
Geschäftsordnung des Strafgerichts
Einzelrichterinnen und Ein- zelrichter als Zwangsmassnahmengericht bestimmt sich nach der vom Präsidium erstellten Pikett-Liste, welche für jeden Tag des Jahres fest- legt, welches Gerichtsmitglied Pikett-Dienst c) Führung der Mitglieder des Gerichts und der Kanzleivorsteherin bzw. des Kanzleivorstehers; d) Erstellung der Pikett-Liste für die Einzelrichterinnen und Einzelrichter in ihrer Funktion als Zwangsmass glied zugeteilt. Sind in einem Verfahren mehrere Zwangsmassnahmen zu beurteilen, so bleibt das beim ersten Geschäftsfall zuständige Mit- glied in der Regel auch für die später eingehenden Geschäftsfälle zu-
Datensicherheitsverordnung (DSV)
Stand der Technik sowie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Wirtschaftlichkeit. 3 Sie erstellen einen Massnahmenkatalog, der Auskunft gibt über den Zweck und die Kosten der vorgeschlagenen Massnahmen Massnahmenkatalogs. 2 Es berät die Organe des Kantons bei der Überprüfung der Datensicherheit und der Erstellung von Massnahmenkatalogen. 2 157.12 § 9 Übergangsregelung 1 Die Organe beantragen die Massnahmen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
163.1 4. Aufsicht § 12 Behörden 1 Die Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte üben in erster Instanz die Aufsichtskommission und als Beschwerdeinstanz das Oberge- richt aus. 2 Die Aufsichts
Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Prüfung: Inhalt 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Bearbeitung von zwei Fällen und aus der Erstellung einer öffentlichen Urkunde. 2 Die Fälle erstrecken sich auf folgende Rechtsgebiete: a) Zivilrecht drei Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. 3 Für die Bearbeitung der Fälle und für die Erstellung der öffentlichen Ur- kunde stehen der Kandidatin bzw. dem Kandidaten je fünf Stunden zur Ver- fügung
Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
Kanton Zug 171.4 Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht Vom 2. Oktober 1989 (Stand 15. Juli 2000) Die Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug, in Vo
Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
zogen wurde. § 53 1 Die Rechnung soll auf Grundlage des Inventars, bzw. je der letzten Rech- nung erstellt sein und einen Überblick über die seitherigen Veränderungen des Vermögens in Stand und Anlage enthalten de sorgt von sich aus dafür, dass auf Kosten des Säumigen die Rechnung durch einen Sachkundigen erstellt wird. 4 Wenn ein Vormund sich in einem solchen Falle weigert, dem Rechnungs- steller die nötigen Die Vormundschaftsbehörde hat dafür zu sorgen, dass sofort Schlussbe- richt und Schlussrechnung erstellt und dass nach deren Genehmigung dem bisherigen Mündel oder dessen Vertreter das allfällige Vermögen
Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
zeichnet. 2 Sie erfüllt sämtliche Aufgaben einer mit der Inkassohilfe betrauten Institu- tion und erstellt ein Merkblatt für die Hilfesuchenden. 3 Sie ist kantonale Übermittlungs- und Empfangsstelle gemäss

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