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Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV)
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Kanton Zug 213.41 Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption * (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) Vom 7. Mai 1985 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kan
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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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oder handelt es sich um meldepflichtige Handänderun gen, sind ausserdem Namen und Adresse der ersteigernden Person zu proto kollieren. 2 Werden Grundstücke versteigert, ist jedes Angebot mit Namen und Steigerungsprotokoll zu unterschreiben. Ist ein Grund stück versteigert worden, hat auch die ersteigernde Person unter Angabe ih rer Personalien zu unterzeichnen. 4. Rechtspflege und Strafbestimmung
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Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen
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oder die Vernichtung und Entsorgung entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant. 3 Die Polizei erstellt über die Weitergabe oder Vernichtung und Entsorgung ein Protokoll mit Angaben über den gefundenen
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Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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bestimmten Höchstbetrages der Haf- tung Gültigkeitserfordernis (Art. 493 Abs. 1 OR). Ziff. 17 1 Was die Erstellung der Urkunde betrifft, überlässt es § 15 den Parteien, die Urkunde durch die Urkundsperson aufstellen «Parteien» ist der Ausdruck «Bürge» oder dessen Name in das Schlussver- bal einzusetzen. Ziff. 23 1 Die Erstellung einer Urkunde in fremder Sprache wird durch § 20 einläss- lich geregelt, so dass hier auf weitere Stempel (Siegel). – Unterschrift der Urkundsperson.» 2 Es ist zulässig und sogar zu empfehlen, den ersten Teil der Beurkundungs- erklärung an den Anfang der Urkunde zu setzen, so dass der Text der Ur- kunde
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Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs
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Geheimnisses zur erfolgen. 1) BGS 111.1 2) SR 311.0 GS 27, 535 1 321.4 § 4 Verzeichnis 1 Der Kantonsarzt erstellt jährlich ein Verzeichnis der Spitäler sowie der Ärztinnen und Ärzte, die zur Durchführung von S
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Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
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Schüler der 2. Sekun darklasse den Unterrichtsstoff der ersten drei Semester, für Schüler der 3. Sekundarklasse den Unterrichtsstoff der ersten fünf Semester der Sekundar schule. Die Stoffabgrenzung erfolgt ttelschule gilt ein Orientierungswert von 5.0; b1) * der Verlauf der Entwicklung des Schülers im ersten Semester des Schuljahres, an dessen Ende ein Übertritt in eine kantonale Mittel schule beabsichtigt die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule sowie von 4,80 für das Kurzzeitgymnasi um im ersten Semester des betreffenden Schuljahres. 2 Die Anmeldung zum Abklärungstest erfolgt bis spätestens
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Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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sich die schulische Situation und die Leistungen des Schülers we- sentlich verändern, führt sie im ersten Semester der 6. Klasse der Primarstu- fe ein weiteres Orientierungsgespräch mit den Erziehungsbe Schul- gesetzes1) und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2). § 12 Rückmeldegespräche 1 Im Verlaufe des ersten Semesters (bis Ende Januar) führen die Lehrperso- nen der 1. Real- und Sekundarklassen mit den K sich über den Inhalt dieser Gespräche. * 2 Der Rektor des Gymnasiums Unterstufe organisiert auf den ersten Mitt- woch nach dem 15. März eine gemeinsame Konferenz der Klassenlehrer der 1. Klasse des Gymnasiums
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Verordnung über die Strafanstalt Zug
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Budget. § 4 Leitung 1 Die Anstaltsleitung organisiert den Betrieb und führt das Personal. 2 Sie erstellt für die Vollzugsinsassinnen und -insassen eine individuelle Vollzugsplanung und sorgt für die a
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Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2016) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
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Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden. 5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. 2. Organe § 3 Prüfungskommission 1 Die Direktion haben. 5 412.116 2 Bei der zweiten Prüfung sind sie von jenen Fächern befreit, in denen sie bei der ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5,0 erreicht haben. 3 Kandidatinnen und Kandidaten, die an den privaten