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Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV)
Kanton Zug 213.41 Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption * (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV) Vom 7. Mai 1985 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kan
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
oder handelt es sich um meldepflichtige Handänderun­ gen, sind ausserdem Namen und Adresse der ersteigernden Person zu proto­ kollieren. 2 Werden Grundstücke versteigert, ist jedes Angebot mit Namen und Steigerungsprotokoll zu unterschreiben. Ist ein Grund­ stück versteigert worden, hat auch die ersteigernde Person unter Angabe ih­ rer Personalien zu unterzeichnen. 4. Rechtspflege und Strafbestimmung
Verordnung über den Umgang mit gefundenen, herrenlosen und sichergestellten Gegenständen
oder die Vernichtung und Entsorgung entscheidet die Kommandantin oder der Kommandant. 3 Die Polizei erstellt über die Weitergabe oder Vernichtung und Entsorgung ein Protokoll mit Angaben über den gefundenen
Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
bestimmten Höchstbetrages der Haf- tung Gültigkeitserfordernis (Art. 493 Abs. 1 OR). Ziff. 17 1 Was die Erstellung der Urkunde betrifft, überlässt es § 15 den Parteien, die Urkunde durch die Urkundsperson aufstellen «Parteien» ist der Ausdruck «Bürge» oder dessen Name in das Schlussver- bal einzusetzen. Ziff. 23 1 Die Erstellung einer Urkunde in fremder Sprache wird durch § 20 einläss- lich geregelt, so dass hier auf weitere Stempel (Siegel). – Unterschrift der Urkundsperson.» 2 Es ist zulässig und sogar zu empfehlen, den ersten Teil der Beurkundungs- erklärung an den Anfang der Urkunde zu setzen, so dass der Text der Ur- kunde
Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs
Geheimnisses zur erfolgen. 1) BGS 111.1 2) SR 311.0 GS 27, 535 1 321.4 § 4 Verzeichnis 1 Der Kantonsarzt erstellt jährlich ein Verzeichnis der Spitäler sowie der Ärztinnen und Ärzte, die zur Durchführung von S
Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
Schüler der 2. Sekun­ darklasse den Unterrichtsstoff der ersten drei Semester, für Schüler der 3. Sekundarklasse den Unterrichtsstoff der ersten fünf Semester der Sekundar­ schule. Die Stoffabgrenzung erfolgt ttelschule gilt ein Orientierungswert von 5.0; b1) * der Verlauf der Entwicklung des Schülers im ersten Semester des Schuljahres, an dessen Ende ein Übertritt in eine kantonale Mittel­ schule beabsichtigt die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule sowie von 4,80 für das Kurzzeitgymnasi­ um im ersten Semester des betreffenden Schuljahres. 2 Die Anmeldung zum Abklärungstest erfolgt bis spätestens
Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
sich die schulische Situation und die Leistungen des Schülers we- sentlich verändern, führt sie im ersten Semester der 6. Klasse der Primarstu- fe ein weiteres Orientierungsgespräch mit den Erziehungsbe Schul- gesetzes1) und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2). § 12 Rückmeldegespräche 1 Im Verlaufe des ersten Semesters (bis Ende Januar) führen die Lehrperso- nen der 1. Real- und Sekundarklassen mit den K sich über den Inhalt dieser Gespräche. * 2 Der Rektor des Gymnasiums Unterstufe organisiert auf den ersten Mitt- woch nach dem 15. März eine gemeinsame Konferenz der Klassenlehrer der 1. Klasse des Gymnasiums
Verordnung über die Strafanstalt Zug
Budget. § 4 Leitung 1 Die Anstaltsleitung organisiert den Betrieb und führt das Personal. 2 Sie erstellt für die Vollzugsinsassinnen und -insassen eine individuelle Vollzugsplanung und sorgt für die a
Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. August 2016) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden. 5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. 2. Organe § 3 Prüfungskommission 1 Die Direktion haben. 5 412.116 2 Bei der zweiten Prüfung sind sie von jenen Fächern befreit, in denen sie bei der ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5,0 erreicht haben. 3 Kandidatinnen und Kandidaten, die an den privaten

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