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Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
ent­ scheiden über die Aufnahme. * 4 Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich über den Schulstoff der ersten 5 Semester der Sekundarschule in den Fächern Mathematik, Deutsch, Franzö­ sisch und Englisch. 1)
Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
ordnung1). * 2 Beim einjährigen Vollzeitmodell für gelernte Berufsleute kann die Promo­ tion vom ersten ins zweite Semester nur definitiv erfolgen. Wer nicht pro­ moviert wird, muss die Schule verlassen
Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften und der Übereinkunft vom 24./29. April 1947 in erster Linie diese Ausführungsbestimmungen mass- geblich. 1) Zürcher Gesetzessammlung (Zürich 1961) 2, 573
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Toleranz entsprechen. 6.2. Grenzbereinigung § 65 Grenzbereinigung 1 Der von der zuständigen Behörde erstellte Bereinigungsplan enthält: a) die genaue Aufzeichnung der Grundstücke mit Angabe der bisherigen und Unterlagen nicht als Gegenstand der Enteignung aufgeführt war; c) ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs erkennbar wird. 2 Nachträgliche Forderungen und Begehren ze beginnen. 2 Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden. 3 Wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1 und 2 abgewichen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
b) haben einen Lärmbelastungskataster und Strassensanierungsprogram­ me für Gemeindestrassen zu erstellen und nachzuführen; c) vollziehen die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei
Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
stellen. Die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber redi- giert die Entscheide und kann für die Erstellung von Entscheidentwürfen zugezogen werden. 2 Die beiden Schätzungskammern ziehen die Kammerschreiberin erklärt werden. § 5 Landwirtschaftliche Schätzungskammer 1 Die landwirtschaftliche Schätzungskammer erstellt Schätzungen nach bäu- erlichem Bodenrecht1). 2 Sie kann Expertenschätzungen als verbindlich erklären erklären. 1) SR 211.412.11 2 162.32 § 6 Grundstückschätzungskammer 1 Die Grundstückschätzungskammer erstellt amtliche Schätzungen von Lie- genschaften a) nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches; b) auf
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
* Apostille: 30 29. * Erstellung von Protokollauszügen und Abschriften einschliesslich Be­ glaubigung: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite 2 641.1 30. * Erstellung von Fotokopien und Com es, einer Abschrift oder von Ko­ pien: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite 70. * Erstellung von Fotokopien und Computerausdrucken, davon ausge­ nommen sind Ausdrucke wie Rechnungen, Bewilligungen Durchführung zurückgezogen, ist eine Gebühr für die Entgegennahme des Auftrags einschliesslich der Erstellung der Steigerungsbedingungen zu entrichten: a) * Für Fahrnis und lebende Inventur: 130 bis 250 b)
Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)
(Di- plomstudien). 2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutio- nen erstellt werden, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf Antrag der Direktionskonferenz von dieser der entsprechenden Ab- kommen den Bestimmungen dieser Verordnung vor. 3 Falls Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen Semesters durchgeführt werden, wird keine Studiengebühr erhoben. 2 414.366 und Studienabbruch 1 Erfolgt beim Vorbereitungskurs eine Abmeldung oder ein Abbruch inner- halb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn, bleiben die in Artikel 3 Ab- satz 1 Buchstabe a) bestimmten Teilnah
Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)
Rektorin bzw. der Rektor des LBBZ Schluechthof in ei­ nem Aufnahmereglement. § 5 Probezeit 1 Die ersten fünf Wochen des Lehrgangs gelten als Probezeit. 2 Während der Probezeit hat die Kandidatin oder der
Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
Zuge des Strassenbauprogramms die Anhänge 1, 2 und 3 zum Gesetz nach.3) * 2 Die Einwohnergemeinden erstellen das Verzeichnis ihrer Strassen und Wege innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1) bestimmt ist; c) andere Anteile zweckgebundener Abgaben sowie Beiträge Dritter, wie solche für die Erstellung von Zufahrten und Einmündungen, für ge­ steigerten Gemeingebrauch, Sondernutzung und andere So Bestandesrechnung ausgewiesene Spezialfinanzierungssaldo wird fortge­ schrieben. § 43 Nachführung bzw. Erstellung von Verzeichnissen der öffentlichen Strassen und Wege 1 Der Regierungsrat führt nach Massgabe des

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