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Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
Bestimmungen von Art. 319–343 OR. 2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 3 Probezeit 1 Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 1) AS 1971, 1465 GS 22, 579 1 831.521 Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu bleiben, hat sie / er Anspruch auf volle Lohnzahlung
Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
Abs. 5 VZV): Fr. 50.– bis Fr. 350.– 5.13. Bearbeitungsgebühr für Importfahrzeuge: Fr. 60.– 5.14. Erstellen Formular 13.20 A/B gemäss Zeitaufwand: Fr. 30.– bis Fr. 90.– 5.15. Drucksachen: gemäss Ladenpreis
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
andere Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehin­ dert oder benachteiligt werden. 3 Ebenso sind Erstellungen von Anlagen oder eine derartige Benutzung des Baches, durch welche das Wasser in ausserordentlichem Ebenso sind Einsprachen gegen künstliche Veränderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitungen und Erstellung von Anlagen usw.) nicht zu schüt­ zen, wenn und soweit durch diese Veränderungen eine rationellere § 153a * Anmerkung öffentlich­rechtlicher Eigentumsbeschränkungen – Art. 962 1 Der Regierungsrat erstellt die Liste der Anmerkungstatbestände des kanto­ nalen Rechts gemäss Art. 962 ZGB und teilt sie dem
Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Abs. 1 SchlT ZGB).1) 2 Die Urkundspersonen sind ermächtigt, die Übereinstimmung der von ih­ nen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Pa­ pier sowie die Echtheit von Unterschriften Versteht eine Partei die deutsche Sprache nicht, so ist neben dem deut­ schen Text eine Übersetzung zu erstellen und ihr diese zur Kenntnis zu brin­ gen. Ist die Urkundsperson nicht selbst der fremden Sprache der gesetzlich vorgeschriebe­ nen Form der zu beurkundenden Willenserklärungen zu sorgen. § 15 Erstellung der Urkunde 1 Die Parteien können die Schriftstücke über die zu beurkundenden Willens­ erklärungen
Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
Vermessungsaufsicht legt den Plan für das Grundbuch und weitere zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf Behebung von Fehlern im Grenzverlauf 1 Werden Fehler im Grenzverlauf von Grundstücken festgestellt, erstellt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer einen Bereini- gungsplan und lässt ihn
153.719 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz
(Art. 8 der Ver­ ordnung über die Adoption vom 29. Juni 2011 [Adoptionsverordnung, AdoV]4)); f) Erstellung von Mustern für Pflegeverträge und Formulare für Gesuche und Meldungen, Erlass von Richtlinien
831.511-A1-1-1.de.pdf
1 Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monaten eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine länge- re Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens die Hälfte des ersten Monatslohns zurückbehalten werden. 2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren
Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
pädagogische, organisatorische und administrative Führung der Pädagogischen Hochschule Zug; b) die Erstellung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets sowie der Jahresrechnung und Berichterstattung zuhanden
Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons an die Veranstalter von Grossanlässen für die Kosten von Extrabussen und Extrazügen
Gesuch um einen Beitrag geht mindestens drei Monate vor Be- ginn der Grossveranstaltung oder des ersten Anlasses desselben bei der zuständigen Volkswirtschaftsdirektion ein. 2. Keine Beiträge werden a
711.31-16-1.de.pdf
erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Waldeigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft

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