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831.521-A2-1-1.de.pdf
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Bestimmungen von Art. 319–343 OR. 2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 3 Probezeit 1 Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 1) AS 1971, 1465 831.521 6 2 Die Probezeit Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu bleiben, hat sie / er Anspruch auf volle Lohnzahlung
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Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb)
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g. § 4 Abmeldung vom Vorbereitungskurs 1 Bei einer Abmeldung vom Vorbereitungskurs innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn werden die Kursgebühren gemäss § 3 Abs. 1 zu- rückerstattet. Teilnehmenden
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Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
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3. Verfahren § 13 Gesuch 1 Das Gesuch um Zugang ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Haupt- adressatin erhalten hat. Sofern Zugang zu amtlichen Dokumenten gilt nur für jene Dokumente, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt oder empfangen wurden. 2 Nicht unter diese Bestimmung fallen amtliche Dokumente, die als Mate- rialien
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Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ»
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Der Fonds wird durch die kantonale Finanzverwaltung in der Separat- fonds-Buchhaltung geführt. Sie erstellt jährlich eine Bilanz und eine Er- folgsrechnung. 10 Der Rektor bzw. die Rektorin GIBZ berichtet
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Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
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Kanton Zug 414.311 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung Vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b der Ze
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Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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werden von der Schule weggewiesen, wenn sie bei einer Rückversetzung oder freiwilligen Repetiti on im ersten oder zweiten Semester nach Eintritt in die neue Klasse die Promotionsbedingungen nicht erfüllen.
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
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Kanton Zug 414.50 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) Vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzieh
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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setz, ArG) vom 13. März 19644) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans und Erstellung des entsprechenden Pflichtenhefts gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mass nahmen zur Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§ 2 Abs. 1 Bst. i, erster Satzteil des Einfüh rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen 3) BGS 162.1 4 153.3 6 Wird gegen einen Entscheid des Regierungsrats ein Rechtsmittel ergriffen, erstellt die instruierende Direktion die eingeforderte Vernehmlassung und stellt diese dem Gericht zu. Sie
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851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
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Zahl der Bewohne rinnen und Bewohner. § 16 Bausparbeiträge 1 Der Kanton kann beim Erwerb oder Erstellen von selbstgenutztem Wohn eigentum einen nicht rückzahlbaren Bausparbeitrag in der dreifachen Höhe en; b) ohne Bundeshilfe gefördert werden, von höchstens 1,8 % der Anlage kosten; c) * nach § 8 erstellt oder nach § 8a gefördert werden, von höchstens 0,6% der bundesrechtlichen Anlagekosten. Der bisherige längstens 15 Jahren nicht rück zahlbare Beiträge von jährlich höchstens 1,2 % der Anlagekosten für die ersten 10 Jahre und von jährlich höchstens 0,6 % der Anlagekosten für die folgenden 5 Jahre gewähren. §