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831.521-A2-1-1.de.pdf
Bestimmungen von Art. 319–343 OR. 2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 3 Probezeit 1 Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 1) AS 1971, 1465 831.521 6 2 Die Probezeit Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu bleiben, hat sie / er Anspruch auf volle Lohnzahlung
Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb)
g. § 4 Abmeldung vom Vorbereitungskurs 1 Bei einer Abmeldung vom Vorbereitungskurs innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn werden die Kursgebühren gemäss § 3 Abs. 1 zu- rückerstattet. Teilnehmenden
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
3. Verfahren § 13 Gesuch 1 Das Gesuch um Zugang ist an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder von Dritten, die diesem Gesetz nicht unterstehen, als Haupt- adressatin erhalten hat. Sofern Zugang zu amtlichen Dokumenten gilt nur für jene Dokumente, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt oder empfangen wurden. 2 Nicht unter diese Bestimmung fallen amtliche Dokumente, die als Mate- rialien
Reglement für den «Fonds Keiser und Beby zur Förderung von Lernprojekten am GIBZ»
Der Fonds wird durch die kantonale Finanzverwaltung in der Separat- fonds-Buchhaltung geführt. Sie erstellt jährlich eine Bilanz und eine Er- folgsrechnung. 10 Der Rektor bzw. die Rektorin GIBZ berichtet
Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
Kanton Zug 414.311 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung Vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b der Ze
Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
werden von der Schule weggewiesen, wenn sie bei einer Rückversetzung oder freiwilligen Repetiti­ on im ersten oder zweiten Semester nach Eintritt in die neue Klasse die Promotionsbedingungen nicht erfüllen.
Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
Kanton Zug 414.50 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) Vom 20. Juni 2013 (Stand 1. Januar 2015) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzieh
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 23. März 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs.
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
setz, ArG) vom 13. März 19644) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans und Erstellung des entsprechenden Pflichtenhefts gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mass­ nahmen zur Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§ 2 Abs. 1 Bst. i, erster Satzteil des Einfüh­ rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen 3) BGS 162.1 4 153.3 6 Wird gegen einen Entscheid des Regierungsrats ein Rechtsmittel ergriffen, erstellt die instruierende Direktion die eingeforderte Vernehmlassung und stellt diese dem Gericht zu. Sie
851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
Zahl der Bewohne­ rinnen und Bewohner. § 16 Bausparbeiträge 1 Der Kanton kann beim Erwerb oder Erstellen von selbstgenutztem Wohn­ eigentum einen nicht rückzahlbaren Bausparbeitrag in der dreifachen Höhe en; b) ohne Bundeshilfe gefördert werden, von höchstens 1,8 % der Anlage­ kosten; c) * nach § 8 erstellt oder nach § 8a gefördert werden, von höchstens 0,6% der bundesrechtlichen Anlagekosten. Der bisherige längstens 15 Jahren nicht rück­ zahlbare Beiträge von jährlich höchstens 1,2 % der Anlagekosten für die ersten 10 Jahre und von jährlich höchstens 0,6 % der Anlagekosten für die folgenden 5 Jahre gewähren. §

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