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751.31 - Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Leistungen im öffentlichen Verkehr, die über das vom Kanton festgelegte Angebot hinausgehen; c) erstellen die Bushaltestellen, die nicht an Kantonsstrassen liegen, und unterhalten diese in baulicher Hinsicht; hen Unterhalt aller Bushaltestellen und erstel­ len an diesen die erforderliche Ausrüstung; e) erstellen und unterhalten die Zugänge zu den Haltestellen des öffentli­ chen Verkehrs; f) stimmen ihre In weitere Anlagen für Be­ dürfnisse des öffentlichen Verkehrs unentgeltlich zur Verfügung. 2 Durch die Erstellung und den Betrieb von Anlagen zur Beschleunigung der öffentlichen Verkehrsmittel verbessern sie die
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Unter­ grunds2). § 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 Die Erstellung und die Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Kantons nicht genügend erschlossenen Bauzonen die Erschlies­ sungspläne zu beschliessen. 2 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche Baubewilligungs­ und Baueinspracheverfahrens 1 Das Baugesuch ist öffentlich aufzulegen. Es wird am ersten Tag und ein weiteres Mal während der Auflage im Amtsblatt publiziert. * 2 Wer vom Baugesuch besonders
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Kanton Zug 161.1 Gesetz über die Organisation der Zivil­ und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) Vom 26. August 2010 (Stand 13. April 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt au
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern respektive Erlass entsprechender Verfügungen sowie Erstellung von Nutzungs­, Pflege­ oder Bewirtschaftungsplänen; h) §§ 20 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Bst. i EG Waldgesetz
711.31-16-1.de.pdf
erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Waldeigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft
1021.005 - Kantonsratsbeschluss betreffend Investitionsbeitrag und Bürgschaft für den neuen Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG und die damit verbundenen Landgeschäfte sowie betreffend Darlehen für die Finanzierung des Neubaus und Objektkredit für den Mieterausbau für den Rettungsdienst und die kantonale Verwaltung im Neubau auf dem Areal An der Aa, Zug
Umfang von maximal 116,2 Millionen Franken für die Verpflichtungen der ZVB im Zusammenhang mit der Erstellung des neuen Hauptstützpunkts auf dem Areal An der Aa in Zug. § 2 Damit verbundene Landgeschäfte 1
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Unter- grunds2). § 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 Die Erstellung und die Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Kantons nicht genügend erschlossenen Bauzonen die Erschlies- sungspläne zu beschliessen. 2 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche Verwaltungsgerichts. Die Offenlegung erfolgt gegen- über dem Verwaltungsgericht, das ein Register erstellt und es in elektroni- scher Form öffentlich zugänglich macht. Das Verwaltungsgericht wacht über die
215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
Vermessungsaufsicht legt den Plan für das Grundbuch und weitere zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf Behebung von Fehlern im Grenzverlauf 1 Werden Fehler im Grenzverlauf von Grundstücken festgestellt, erstellt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer einen Bereini- gungsplan und lässt ihn
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
Las- sen diese wertvolle Ergebnisse erwarten, ist ein Zeitplan für die weiteren Abklärungen zu erstellen und dem Grundeigentümer und dem Besitzer der Liegenschaft sowie der Gemeinde zu unterbreiten. Die
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Unter- grunds2). § 10 Kantonale Bauvorschriften – Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen 1 Die Erstellung und die Veränderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone bedürfen der Zustimmung des Kantons nicht genügend erschlossenen Bauzonen die Erschlies- sungspläne zu beschliessen. 2 Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm, in dem er festlegt, bis wann welche Gebiete erschlossen oder welche Verwaltungsgerichts. Die Offenlegung erfolgt gegen- über dem Verwaltungsgericht, das ein Register erstellt und es in elektroni- scher Form öffentlich zugänglich macht. Das Verwaltungsgericht wacht über die

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