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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
sich die schulische Situation und die Leistungen des Schülers we- sentlich verändern, führt sie im ersten Semester der 6. Klasse der Primarstu- fe ein weiteres Orientierungsgespräch mit den Erziehungsbe Schul- gesetzes1) und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2). § 12 Rückmeldegespräche 1 Im Verlaufe des ersten Semesters (bis Ende Januar) führen die Lehrperso- nen der 1. Real- und Sekundarklassen mit den K sich über den Inhalt dieser Gespräche. * 2 Der Rektor des Gymnasiums Unterstufe organisiert auf den ersten Mitt- woch nach dem 15. März eine gemeinsame Konferenz der Klassenlehrer der 1. Klasse des Gymnasiums
414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
werden von der Schule weggewiesen, wenn sie bei einer Rückversetzung oder freiwilligen Repetiti- on im ersten oder zweiten Semester nach Eintritt in die neue Klasse die Promotionsbedingungen nicht erfüllen.
412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
Schüler der 2. Sekun- darklasse den Unterrichtsstoff der ersten drei Semester, für Schüler der 3. Sekundarklasse den Unterrichtsstoff der ersten fünf Semester der Sekundar- schule. Die Stoffabgrenzung erfolgt er- wähnt. 2 … * 3 … * 4 Bei integrativer und separativer Sonderschulung erfolgt die Beurteilung in erster Linie mittels Lernbericht. Sollte es sich auf Grund der erbrachten Leistungen als sinnvoll und förderlich ttelschule gilt ein Orientierungswert von 5.0; b1) * der Verlauf der Entwicklung des Schülers im ersten Semester des Schuljahres, an dessen Ende ein Übertritt in eine kantonale Mittel- schule beabsichtigt
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
welche andere Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehindert oder benachteiligt werden. 3 Ebenso sind Erstellungen von Anlagen oder eine derartige Benutzung des Baches, durch welche das Wasser in ausserordentlichem Ebenso sind Einsprachen gegen künstliche Veränderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitungen und Erstellung von Anlagen usw.) nicht zu schüt- zen, wenn und soweit durch diese Veränderungen eine rationellere § 153a * Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen – Art. 962 1 Der Regierungsrat erstellt die Liste der Anmerkungstatbestände des kanto- nalen Rechts gemäss Art. 962 ZGB und teilt sie dem
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
* Apostille: 30 29. * Erstellung von Protokollauszügen und Abschriften einschliesslich Be- glaubigung: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite 2 641.1 30. * Erstellung von Fotokopien und Com es, einer Abschrift oder von Kopi- en: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite 70. * Erstellung von Fotokopien und Computerausdrucken, davon ausge- nommen sind Ausdrucke wie Rechnungen, Bewilligungen Durchführung zurückgezogen, ist eine Gebühr für die Entgegennahme des Auftrags einschliesslich der Erstellung der Steigerungsbedingungen zu entrichten: a) * Für Fahrnis und lebende Inventur: 130 bis 250 b)
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
setz, ArG) vom 13. März 19644) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans und Erstellung des entsprechenden Pflichtenhefts gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mass- nahmen zur Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§ 2 Abs. 1 Bst. i, erster Satzteil des Einfüh- rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen 3) BGS 162.1 4 153.3 6 Wird gegen einen Entscheid des Regierungsrats ein Rechtsmittel ergriffen, erstellt die instruierende Direktion die eingeforderte Vernehmlassung und stellt diese dem Gericht zu. Sie
212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Kanton Zug 212.313 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 16. September 2005 (Stand 1. September 2019) Der Konko
751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
Zuge des Strassenbauprogramms die Anhänge 1, 2 und 3 zum Gesetz nach.3) * 2 Die Einwohnergemeinden erstellen das Verzeichnis ihrer Strassen und Wege innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 10 751.14 c) andere Anteile zweckgebundener Abgaben sowie Beiträge Dritter, wie solche für die Erstellung von Zufahrten und Einmündungen, für ge- steigerten Gemeingebrauch, Sondernutzung und andere So Bestandesrechnung ausgewiesene Spezialfinanzierungssaldo wird fortge- schrieben. § 43 Nachführung bzw. Erstellung von Verzeichnissen der öffentlichen Strassen und Wege 1 Der Regierungsrat führt nach Massgabe des
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
der Wald seine Funktionen dauernd, uneinge- schränkt und somit nachhaltig erfüllen kann. 3 Die Erstellung der Waldwirtschaftspläne erfolgt in der Form von Vereinba- rungen unter Vorbehalt von § 7bis und wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind; b) die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut; c) die Erstellung oder Beschaffung sowie den Unterhalt von Erschlies- sungsanlagen; 11 931.1 d) Massnahmen zur V die Ablösung von Rechten an nachteiligen Nutzungen, andere Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anla- gen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des Innern
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern respektive Erlass entsprechender Verfügungen sowie Erstellung von Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungsplänen; h) §§ 20 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Bst. i EG Waldgesetz

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