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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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rettet Verschüttete aus Trümmerlagen; b) erstellt behelfsmässige, technische Sicherungsarbeiten zur Schadens- begrenzung oder zur Abwehr von Folgeschäden; c) erstellt temporäre technische Infrastrukturen auf e) hilft mit bei Gelände- und Objektdurchsuchungen; f) unterstützt die Nachrichtenbeschaffung; g) erstellt Absperrungen. 2 Sie unterstützt den Kulturgüterschutz. 4 531.11 4. Ausbildung § 15 Rekrutierung
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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Ausnahmen 1 Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen der Gesuchstellenden: a) für Anlagen, deren Erstellung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Sache der öffentlichen Hand ist oder die im Eigentum der
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Jägerinnen und Jägern die Bewilligung er- teilen, ihre Hunde zwecks Anlernung oder Prüfung in den ersten drei Au- gustwochen im Jagdgebiet nach Wild suchen zu lassen. § 18 Jagd auf Wasserwild 1 Bei der
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414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
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Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden. 6 Die Schülerinnen und Schüler sind vor der ersten Prüfung auf diese Be- stimmungen aufmerksam zu machen. § 8 Schriftliche Prüfungen 1 Die Dauer einer
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612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
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für die Bearbeitung der Gesuche ist das Amt für Sport (Anlauf- stelle). Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die An- spruchsberechtigung geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Ge-
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erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Waldeigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft
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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
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den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern respektive Erlass entsprechender Verfügungen sowie Erstellung von Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungsplänen; h) §§ 20 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Bst. i EG Waldgesetz
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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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werden von der Schule weggewiesen, wenn sie bei einer Rückversetzung oder freiwilligen Repetiti- on im ersten oder zweiten Semester nach Eintritt in die neue Klasse die Promotionsbedingungen nicht erfüllen.
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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werden von der Schule weggewiesen, wenn sie bei einer Rückversetzung oder freiwilligen Repetiti- on im ersten oder zweiten Semester nach Eintritt in die neue Klasse die Pro- motionsbedingungen nicht erfüllen
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414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
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einzelnen Beurteilungen und werden auf halbe Noten gerundet. * 3 Die Lernenden erhalten am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres ein Notenzeugnis mit informativem Charakter; es ist nicht promotionswirk- 11 GS 28, 401 1 414.192 § 2 Promotionsentscheide 1 Die Promotionskonferenz entscheidet am Ende des ersten und zweiten Schuljahres über die Promotion. 2 Promotionsentscheide sind die Beförderung, die Nic befördert werden, haben die Möglich- keit, die 2. und 3. Klasse zu repetieren. 2 Die Wiederholung des ersten Schuljahres ist in der Regel nicht möglich. Die Promotionskonferenz kann aber auf Antrag und in