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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 1. September 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41
512.1 - Polizeigesetz
bestätigen oder zu beseitigen. Sie legt der in Gewahrsam genommenen Person das über die Befragung erstellte Protokoll zur Ein- sichtnahme und Unterzeichnung vor. § 14 Dauer 1 Bestehen keine Gründe mehr für 22 Mittel 1 Erkennungsdienstliche Mittel sind: * a) * Abnahme von Abdrücken von Körperteilen; b) Erstellen von Fotos und Videoaufnahmen; c) Feststellung äusserer körperlicher Merkmale; d) * … e) * Schrift- der ih- rer Vernichtung entgegenstand. § 44 Personenbezogener Informationsbericht 1 Die Polizei erstellt für die Verwaltungs- und für die Strafverfolgungsbe- hörden sowie für zivile und militärische Stellen
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
te entscheidet selbst über ihren oder sei- nen Ausstand. § 18c * Budget 1 Die Datenschutzstelle erstellt ein eigenes Budget und leitet es an den Re- gierungsrat zuhanden des Kantonsrats weiter. Der Re einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffe- nen Personen führen. * 3 Die Datenschutzstelle erstellt eine Liste derjenigen Bearbeitungsvorgänge, die vorab zur Konsultation zu unterbreiten sind. * §
711.31-18-1.de.pdf
erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Waldeigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft
612.18 - Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Härtefallverordnung)
epidemiologische sowie wirtschaftliche Lage sind mit derjenigen zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Tranche vergleichbar bezie- hungsweise haben sich zwischenzeitlich nicht wesentlich verbessert. §
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
Ausnahmen 1 Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen der Gesuchstellenden: a) für Anlagen, deren Erstellung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Sache der öffentlichen Hand ist oder die im Eigentum der
612.141 - Reglement zur Beurteilung von Gesuchen zu Unterstützungsmassnahmen im Bereich Sport gemäss Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
Gesuche ist das Amt für Sport und Ge- sundheitsförderung (Anlaufstelle). Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsberechtigung geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Gesuche
417.1 - Sportgesetz
Aktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen. § 2 Subsidiarität 1 Sport und Sportförderung sind in erster Linie Aufgabe von Privaten, Ver- bänden, Vereinen und der Gemeinden. § 3 Jugendsport 1 Der Kanton
821.13 - Verordnung über das Krebsregister
technische und organisatorische Massnahmen gegen den unbefug- ten Zugriff auf die bearbeiteten Daten. Es erstellt insbesondere ein Zugriffs- reglement, in dem es regelt, welche Personen zu welchem Zweck und unter Dignität und Grading des Tumors e) Tumorstadium bei Diagnose f) Art der Erstbehandlungen während der ersten sechs Monate nach Diagnosestellung 4 821.13 2 Um die in Abs. 1 aufgeführten Daten einzuholen und
154.28 - Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
kantonseigenen Netzwerk übertragen werden. § 4 Technische Unregelmässigkeiten 1 Nach Durchführung des ersten Supports seitens der Ämter ist bei auftre- tenden technischen Unregelmässigkeiten an der Arbeitsstation

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