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Rückblick auf erste Erfahrungen mit Fernunterricht
Statusbericht vom 24. März 2020  Statusbericht Nach wie vor hat die Schulleitung keine Kenntnis von Schulangehörigen, welche aufgrund des Corono-Virus erkrankt sind. Bis zum Versand dieses Newslet
2795.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Zug Unabhängig Erste 12 Monate 100 % § 58 Abs. 1 PG Weitere 12 Monate 80 % Zürich Erste 12 Monate Erste 3 Monate Weitere 3 Monate 100 % 75 % § 99 Vollzugsverordnung Weitere 12 Mona- te Erste 6 Monate Weitere Gehaltsklasse aus zehn Gehaltsstufen, wie die nachstehende Grafik anhand der 14. Gehaltsklasse zeigt. Die erste Stufe entspricht dem Minimum und die oberste dem Maximum der Gehaltsklasse. Die Gehaltstufen sind % Allgemein gesamte Gehalts- fortzahlungsdauer von max. zwei Jah- ren Max. 75 % Aargau Unabhängig Erste 6 Monate 100 % § 17 Lohndekret § 17a Lohndekret Weitere 18 Monate Nettogehalt der letzten 12 Monate
2900.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Strategieprozess 2015 bis 2018 Schülerinnen und Schüler Partnerschulen im In- und Ausland sind bestimmt, erste Austauschprojekte mit Part- nerschulen haben stattgefun- den und wurden evaluiert; Pilotphase und Schaffung einer Integrations- vorlehre Lernende, Lehrpersonen Konzept ist vom Bund bewilligt und eine erste Klasse ist gestartet Umsetzung Konzept; Start zweite Klasse Gleich Kommentar Zielsetzungen Keine insbesondere der Fern- erkundung, sind im Verbund mit anderen interessierten Ämtern ausgelotet. Erste Tests sind umgesetzt. Steigend Leistungsgruppe 2: Landwirtschaftliche Strukturverbesserung 3 Fris
2191.0 - gedruckter Bericht
innerhalb von 6 Wochen, erste Kontaktauf- nahme innert Wochenfrist Bereinigung und Vervollstän- digung der Unterlagen bei Gesuchen um Anerkennung als Privatschule innerhalb von 6 Wochen, erste Kontaktauf- nahme tsamt, weitere Ämter Bis November sind der ver­ waltungsinterne Anpassungs­ bedarf evaluiert und erste Anpassungsschritte eingeleitet Leistungsgruppe 4: Förderung der Landwirtschaft 8 Informationsfluss Finanzflüsse Bund, Kanton, Landwirtschaftsbetriebe jedoch noch schwierig einzuschätzen. Immerhin lassen erste Abschätzungen der Summe der Direktzahlungen auf der Ebene des Kantons nur geringfügige Änderungen
1483.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
icherung (Gemeindearbeitsämter) - Wohnraumförderung - Kleinfeuerwerk - Prämienverbilligung 1 Das erste Paket der Aufgabenteilung Kanton-Gemeinden wurde vom Kantonsrat am 22. Juni 2005 verabschiedet und (EFV) 118.3 Mio. Franken (Saldo aus Aufgabenteilung, Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich).6 Eine erste Hochrechnung der EFV für den Ressourcenausgleich per 2008 beträgt 176.7 Mio. Franken. Diese Hochrechnung Kanton Zug dürfte die Mehrbelastung beim Inkrafttreten im Jahr 2008 um einiges höher liegen. Eine erste Hochrechnung der EFV für den Ressourcenausgleich per 2008 beträgt 176.7 Mio. Franken. Diese Hochrechnung
2251.01 - Bericht und Antrag des Büros des Kantonsrates
wird. Da in der Regel die Anträge des Regierungsrates zeitlich als erste gestellt werden (allenfalls der Gerichte), gelangen sie als erste in der Reihenfolge zur Abstimmung. § 76 Eventualanträge (bisher keine jedoch ohne Amtsge- heimnis; Stufe 3: weitere Orientierung der Öffentlichkeit durch die Kommission). Erste Folgerung: Umfassende Geheimhaltung während den Kommissionsberatungen Es ist neu der einfache und 10300, S. 72): "… die Debatte über eine solche Rückwe i- 2251.1 - 14341 Seite 83/119 sung gilt als erste Lesung … Damit wird dem Anliegen der Regierung, überspitzter Formalis- mus und unnötiger Zeitverlust
2315.3a - Beilage 1
FD STV Erste Mahnung wegen nicht eingereichter Steuerer- klärung nat. Personen 12000 15 DI - Erhebung Grundbuchgebühren 9000 16 FD STV Ratenzahlungs-Entscheid (Steuerrecht) 8000 17 FD STV Erste Mahnung 14 FD STV Erste Mahnung wegen nicht eingereichter Steuerer-klärung nat. Person 12000 15 DI - Erhebung Grundbuchgebühren 9000 16 FD STV Ratenzahlungs-Entscheid (Steuerrecht) 8000 17 FD STV Erste Mahnung wegen Verrechnungssteuer-Abrechnung separat von Veranlagungsverfügung nat. Personen 60 000 Finanzdirektion Erste Mahnung nach nicht bezahlter Steuer- rechnung 32 000 Finanzdirektion Veranlagungsverfügung jurist
2251.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
ung in der ersten Lesung wird ein Paragraf oder werden mehrere Paragrafen zurückgewiesen. Die Detailberatung kann fortgesetzt werden, jedoch ohne die zurückgewiesenen Paragrafen. Die erste Lesung der tscheid - vor der Detailbera- tung - beschlossen wird (häufiger Fall), ist die erste Lesung noch nicht erfolgt. Die erste Le- sung wird ausgesetzt. Sie wird vollumfänglich nachgeholt, sobald das Geschäft den Standpunkt des Kantonsrats zu vertreten hat. Der Kantonsrat ist gemäss Kantonsverfassung die erste Gewal t im Kanton. Der Regierungsrat als zweite Gewalt ist dem Kantonsrat staatsrechtlich untergeordnet
Art. 29 Abs. 2 BV, § 12 VRG, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 50 Abs. 1 und 2, Art. 51 Abs. 2, Art. 62 lit. a AuG
ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger, erhielt nach seiner Einreise am 15. Februar 2007 eine erste bis zum 24. März 2008 befristete Aufenthaltbewilligung mit dem Zweck «Aufenthalt beim Vater». Unbestritten Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und muss daher durch Indizien erstellt werden. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Begebenheiten, aber auch bei der Befragung vom 16. Juni 2008 dann auch selber eingestand), nachdem sie den damals noch in erster Ehe verheirateten Beschwerdeführer X. Ende Juli 2004 während weniger Tage kurz kennengelernt und
Internationales Zivilprozessrecht
der ausschliesslichen Kompetenz der schweizerischen Gerichtsbarkeit untersteht. 4.1.3 Während der erste Entscheid vor Inkrafttreten des aLugÜ erfolgte, kann dem zweiten Entscheid nicht entnommen werden Sie habe am 28. Dezember 2011 von ihrem portugiesischen Rechtsvertreter ein Gutachten zur Frage erstellen lassen, ob das Urteil der 11. Zivilgerichtskammer von Lissabon vom 29. August 2011 im Ursprungsstaat Art. 327a ZPO einzig der Beschwerde, wobei gewisse Besonderheiten gelten, da der Schuldner hier zum ersten Mal zu Wort kommt (Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 327a N 1 und N

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