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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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Kanton Zug 413.112 Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens) Vom 30. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2022) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Z
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Fallbearbeitung in zwei Rechtsge- bieten und aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen (Beurkundungsprüfung). 2 Bei der entscheidet über die Zulassung. § 14 Inhalt der Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen. Der Kandidatin bzw. dem Kan- didaten
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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ent- scheiden über die Aufnahme. * 4 Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich über den Schulstoff der ersten 5 Semester der Sekundarschule in den Fächern Mathematik, Deutsch, Franzö- sisch und Englisch. 5
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223.11 - Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV)
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Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht sind befugt, die Übereinstimmung einer von ihnen erstellten elektronischen Abschrift mit dem Originaldoku- ment auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen vom 8. Dezember 2017 (EÖBV)2) und nach der Verordnung des EJPD über die Erstellung elektronischer öf EJPD5)). § 4 Elektronische Signaturen 1 Wer elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden erstellen oder wer elektronische Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften vorneh- men will, muss eine
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844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
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Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt. * 2 Die Familienausgleichskasse Zug erstellt jährlich eine Abrechnung auf- grund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.
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411.61 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) (Anhang)
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Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, techni- sche Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin c) Kostengruppe III: Human-, Zahn-
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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des Gesamtvermögens besteuert. § 2 * … § 3 Steuererleichterungen 1 Steuererleichterungen können in erster Linie bei der Neugründung von Unternehmen oder beim Zuzug aus dem Ausland gewährt werden. 2 Wenn slich Nutzung desselben verzichten. § 24 Steuererleichterungen 1 Steuererleichterungen können in erster Linie bei der Neugründung von Unternehmen oder beim Zuzug aus dem Ausland gewährt werden. 2 Auf ein
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161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
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Vorschriften erheben die Kanzleien fol- gende Gebühren (Gebühr in Franken): a) Erstellung von Kopien, je Seite: 2.–; b) Erstellung eines elektronischen Datenträgers, pro Datenträger zuzüg- lich Seitenpreis geringem Aufwand kön- nen diese Gebühren angemessen herabgesetzt (§ 5) oder erlassen werden. 3 Die Erstellung von Kopien und anonymisierten Entscheiden für Amtsstel- len sowie die Vorlegung oder Zustellung
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446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
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Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. * 2 Um die Wirksamkeit des Steuerausgleichs zu überprüfen, erstellt die Steu- erausgleichskommission mindestens alle vier Jahre einen Wirksamkeitsbe- richt zuhanden
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711.31-19-1.de.pdf
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erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungs- einrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Waldeigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft