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1805.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Meinung, dass diese Steuersenkung den interkantonalen Steuerwettbewerb nicht anheizt, da dieser in erster Linie auf Personen zielt, die Einkommen und Vermögen zu den Maximal-Steuersätzen zu versteuern haben steuerbaren Einkommen von rund 40'000 bis 160'000 Fran- ken entspricht. Diese Bandbreite mag auf den ersten Blick enorm erscheinen. Es gilt jedoch festzuhalten, dass die prozentual höchsten Entlastungen in
1805.2 - Antrag des Regierungsrates
wie folgt geändert: § 35 Abs. 1 und 2 1 Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif): 0,5 % für die ersten Fr. 1 100.– 1,0 % für die weiteren Fr. 2 200.– 2,0 % für die weiteren Fr. 2 700.– 3,0 % für die weiteren % für Einkommen über Fr. 140 600.– 2 Für Eheleute (…) beträgt die Einkommenssteuer: 0,5 % für die ersten Fr. 2 200.– 1,0 % für die weiteren Fr. 4 400.– 2,0 % für die weiteren Fr. 5 400.– 3,0 % für die weiteren Antrag des Regierungsrates vom 7. April 2009 1300 / 09-0572 § 37 Abs. 2 2 Die Steuer beträgt für die ersten 216 000 Franken 30 Prozent und für den 216 000 Franken übersteigenden Betrag 40 Prozent des massgebenden
1805.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
wie folgt geändert: § 35 Abs. 1 und 2 1 Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif): 0,5 % für die ersten Fr. 1 100.– 1,0 % für die weiteren Fr. 2 200.– 2,0 % für die weiteren Fr. 2 700.– 3,0 % für die weiteren % für Einkommen über Fr. 140 600.– 2 Für Eheleute (…) beträgt die Einkommenssteuer: 0,5 % für die ersten Fr. 2 200.– 1,0 % für die weiteren Fr. 4 400.– 2,0 % für die weiteren Fr. 5 400.– 3,0 % für die weiteren 1. Lesung im Kantonsrat vom 25. Juni 2009 1300 / 09-0572 § 37 Abs. 2 2 Die Steuer beträgt für die ersten 216 000 Franken 30 Prozent und für den 216 000 Franken übersteigenden Betrag 40 Prozent des massgebenden
1805.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. November 2009
wie folgt geändert: § 35 Abs. 1 und 2 1 Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif): 0,5 % für die ersten Fr. 1 100.– 1,0 % für die weiteren Fr. 2 200.– 2,0 % für die weiteren Fr. 2 700.– 3,0 % für die weiteren % für Einkommen über Fr. 140 600.– 2 Für Eheleute (…) beträgt die Einkommenssteuer: 0,5 % für die ersten Fr. 2 200.– 1,0 % für die weiteren Fr. 4 400.– 2,0 % für die weiteren Fr. 5 400.– 3,0 % für die weiteren Ablauf der Referendumsfrist: 3. November 2009 1350 / 09-0572 § 37 Abs. 2 2 Die Steuer beträgt für die ersten 216 000 Franken 30 Prozent und für den 216 000 Franken übersteigenden Betrag 40 Prozent des massgebenden
1814.2 - Antwort des Regierungsrates
mit einem neuen Parkhaus beabsichtigt. 8. Ist bei der Erstellung mit besonders unüberwindlichen Problemen zu rechnen? Antwort: Bei der Erstellung wäre mit politischen Fragen zu rechnen, weil der Bebauungsplan auf dem Gaswerkareal auch der Bau von Wohnungen zu prüfen wäre. 2. Könnte der Regierungsrat die Erstellung eines Parkhauses ins Auge fassen? Antwort: Auf dem Gaswerkareal sind 15'500 m2 unbebaut. Diese
1814.1 - Interpellationstext
der Regierungsrat das Gaswerkareal nördlich der KBZ zu nutzen? 2. Könnte der Regierungsrat die Erstellung eines Parkhauses ins Auge fassen? 3. Ist der Regierungsrat auch der Ansicht, dass in der Stadt Ist es möglich noch vor Ende des laufenden Jahres ein Grundkonzept vorzulegen? 8. Ist bei der Erstellung mit besonderen unüberwindlichen Problemen zu rechnen? 9. Was könnte gegen ein solches Projekt sprechen
1751.2 - Antwort des Regierungsrates
Vorlage Nr. 1751.2 Laufnummer 13654 Interpellation von Markus Jans betreffend die Installation von Sound Systemen zur Vertreibung von Jugendlichen beim Gewerblich-industriellen Bildungszentrum Zug (Vo
1774.4 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
werden müs- se. Aufgrund des Entscheides des Bundesgerichtes hat der Kantons Aargau im März 2009 zum ersten Mal das Zuteilungsverfahren des „Doppelten Pukelsheim“ angewandt. Bei der Vorstel- lung des revidierten
1774.1a - Beilage
en sind nicht zulässig. § 38 aufgehoben. Geltende Bestimmungen Antrag des Regierungsrates § 39 Erstellung und Zustellung der Wahlzettel 1 Für sämtliche Listen werden Wahlzettel erstellt, auf denen die Stimmberechtigten wird ein vollständiger Satz aller Wahlzettel ihres Wahlkreises zugestellt. § 39 Erstellung und Zustellung der Wahlzettel 1 Für sämtliche Listen werden Wahlzettel erstellt, auf denen die Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrates und des Kantonsrates finden jeweils am ersten Oktobersonntag, diejenigen der richterlichen Behörden am letzten Sonntag im Juni, diejenigen der
1774.6 - Antrag von Anna Lustenberger-Seitz und Alois Gössi zur 2. Lesung
Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Regierungsrates und des Kantons- rates finden jeweils am ersten Oktobersonntag, diejenigen der richterlichen Behörden am letzten Sonntag im Juni, diejenigen der

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