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1775.05b - Synopse
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kann für die Mietwohnungen Bele- gungsvorschriften erlassen. 5 Beiträge für erneuerte oder neu erstellte Wohnungen können den Vermieterinnen und Vermietern zur Senkung der Mietzinse oder direkt den be Wohnungen kann der Kanton zur Senkung der Mietkosten nicht rückzahlbare Bei- träge für erneuerte, neu erstellte und nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz des Bundes (WEG) nicht mehr mit Beiträgen geförderte Wohnungen ausrichten, sofern die Voraussetzungen nach § 7 erfüllt sind. Für erneuerte und neu erstellte Wohnungen gelten dann anstelle der Kostenlimiten in § 3 vom Regierungsrat festzulegende Mietzin
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1775.06 - Antrag der vorberatenden Kommission
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t kann für die Mietwohnungen Belegungsvorschriften erlassen. 5 Beiträge für erneuerte oder neu erstellte Wohnungen können den Ver- mieterinnen und Vermietern zur Senkung der Mietzinse oder direkt den be- Wohnungen kann der Kanton zur Sen- kung der Mietkosten nicht rückzahlbare Beiträge für erneuerte, neu erstellte und nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz des Bundes (WEG)1) nicht mehr mit Beiträgen Wohnungen ausrichten, sofern die Voraussetzungen nach § 7 erfüllt sind. Für erneuerte und neu erstellte Wohnungen gelten dann anstelle der Kostenlimiten in § 3 vom Regierungsrat festzulegende Mietzin
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1775.08 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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auf Seite 18 erwähnt. Aufgrund des verzögerten Inkrafttretens der Gesetzesänderungen werden die ersten Ausgaben erst im Jahr 2011 erwartet. Nach Rücksprache mit dem Leiter des Amtes für Wohnungswesen
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1775.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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nicht rück- zahlbaren Beitrag von höchstens 1,8 % der Anlagekosten; b) unverändert. c) nach § 8 erstellt oder nach § 8a gefördert werden, von höchstens 0,6 % der bundesrechtlichenAnlagekosten. Der bisherige
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1775.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 13. Juli 2010
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nicht rück- zahlbaren Beitrag von höchstens 1,8 % der Anlagekosten; b) unverändert. c) nach § 8 erstellt oder nach § 8a gefördert werden, von höchstens 0,6 % der bundesrechtlichenAnlagekosten. Der bisherige
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1775.07 - Antrag der vorberatenden Kommission
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Rahmenkredit übertragen. § 2 Kredit für neue Massnahmen 1 Für die Förderung von erneuerten und neu erstellten Wohnungen nach § 8Abs. 1WFG wird ein Rahmenkredit von 7.7 Millionen Franken bewilligt. Der Rahmenkredit
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1861.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Regierungsrates von jährlich 5.0% Wachstum kann nicht ein- gehalten werden. Dafür verantwortlich sind in erster Linie die geplanten und erwarteten Min- dererträge aus den beiden Steuergesetzrevisionen 2009 und markant verringert, wie in nachfolgender Planbilanz ersichtlich ist. Seite 10/12 4.4. Planbilanz Zum ersten Mal präsentieren wir an dieser Stelle eine Planbilanz. Das Instrument basiert auf der Rechnung 2008
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1855.7 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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stellt die Finanzkon- trolle fest, dass die Schlussrechnung des Darlehens DML Zürich ordnungsgemäss erstellt wurde und der ausgewiesene Kredit mit den Rechtsgrundlagen und dem Ausgabenvollzugsent- scheid ts für die Vorfinanzierung von Bahnprojekten for- mal und rechnerisch ordnungs- wie rechtmässig erstellt und korrekt ist. Sie empfiehlt, die Rah- menkredit-Schlussabrechnung dem Kantonsrat mit separater
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1859.1 - Motionstext
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befristeten Platzverweis ein zweistufiges kaskadenartiges System gelten soll. Danach soll in einer ersten Stufe formlos für 72 Stunden weggewiesen wer- den können, wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt,
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1859.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Aufhe- bung der gemeindlichen Polizeidienststellen bedeuten. Die Gemeinden sind, so die zu Beginn der ersten Sitzung anwesende Gemeindevertreterin, an im Dorf stationierten Mitarbeitenden der Polizei interessiert