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§ 6 Abs. 1 Übertrittsreglement; § 23 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 24 Abs. 2 i.V.m. § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG
Beschlüssen ergibt sich aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV. Eine summarische Begrünung reicht aus. Die erste Instanz muss sich im angefochtenen Entscheid mit den wichtigsten Rügen der beschwerdeführenden Personen angefochtenen Einspracheentscheid lediglich festgehalten, nach erneuter Prüfung und aufgrund der im ersten Schreiben bereits erwähnten Gründe werde nach wie vor am Entscheid festgehalten, das Gesuch um Repetition
Art. 26 Abs. 2 AVIV
die Zustellung erst über eine Woche nach dem Versenden überprüft und festgestellt habe, dass die erste E-Mail nicht angekommen sei, habe er die erhöhte Sorgfaltspflicht, welche im Mailverkehr aufgrund Regeste: : Der Nachweis der Arbeitsbemühungen muss spätestens am fünften Tag des Folgemonats bzw. am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden. Erfolgt dies per E-Mail, muss der Betroffene Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tage des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag eingereicht werden. Vorliegend behaupte der Versicherte, eine e
Steuerrecht
ist ist also bei der siebentägigen Abholfrist der Tag der versuchten Zustellung mitzuzählen. Der erste Tag der für die Zustellung des Entscheides massgebenden Abholfrist ist somit in der Regel der Tag Abtragen des Scheunenvorplatzes mit Abtransport des Aushubmaterials, Erstellen der Chaussierung für einen neuen Vorplatz sowie Erstellen der Feinplanie als Fertigbelag auf Scheunenvorplatz. Für diese Arbeiten Kommission und des Verwaltungsgerichts entspreche. Am 1. Mai 2012 wurde der Rekurs im Rahmen einer ersten Lesung beraten. Weil das Gericht zum Schluss kam, dass die Veranlagung zum Nachteil des Rekurrenten
Art. 229 Abs. 3 und 317 Abs. 1 ZPO
die Parteien selber neue Tatsachen oder neue Beweismittel anrufen könnten. Diese Frage sei für die erste Instanz in Art. 229 Abs. 3 ZPO und für die Berufung in Art. 317 Abs. 1 ZPO geregelt (BGE 138 III 625 sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Letzteres Erfordernis ist vorliegend nicht erfüllt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob Art. 229 Abs. 3 ZPO – der grundsätzlich für das Verfahren vor erster Instanz bestimmt ist – im Berufungsverfahren analog anzuwenden ist. Art. 229 Abs. 3 ZPO schreibt
Volksschule
Beschlüssen ergibt sich aber auch aus Art. 29 Abs. 2 BV. Eine summarische Begrünung reicht aus. Die erste Instanz muss sich im angefochtenen Entscheid mit den wichtigsten Rügen der beschwerdeführenden Personen angefochtenen Einspracheentscheid lediglich festgehalten, nach erneuter Prüfung und aufgrund der im ersten Schreiben bereits erwähnten Gründe werde nach wie vor am Entscheid festgehalten, das Gesuch um Repetition
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
e Sans-Papiers. Gemäss Auskunft der DBK treten jährlich etwa 250 Schülerinnen und Schüler in die erste Klasse der Kantonsschule Zug über, ca. 30 in die Wirtschaftsmittelschule, ca. 35 in die Fachmittelschule beziehungsweise durchsetzen kann. Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden. Im Folgenden werden vier Fälle zurzeit mit der Ausarbeitung eines Videoüberwachungsgesetzes befasst (der Kantonsrat hat die Vorlage in erster Lesung am 31. Oktober 2013 beraten, voraussichtlich im Frühjahr 2014 wird die zweite Lesung stattfinden)
Anwaltsrecht
dass bei ähnlichen Fällen praktisch blind rechtliche Wege beschritten werden müssten, ohne dass erste wichtige Abklärungen zum Sachverhalt, zu Chancen/Risiken und zu möglichen Vorgehen gemacht werden bestanden habe, da im Vertrag eine pauschale Vergütung abgemacht worden sei. Diese Aussage war in der ersten E-Mail vom 30. Januar 2015 (act. 7/3) noch enthalten, wurde von A._ dann aber vollständig gestrichen
§ 25 DMSG, Art. 36 BO Oberägeri i.V.m. § 20 DMSG
nicht miterfasste und das Haus im in Zusammenarbeit mit den Amt für Denkmalschutz und Archäologie erstellten QGP «nur» als prägendes, nicht aber als schützenswertes Objekt qualifiziert wurde, durfte von der Faktum mitberücksichtigt werden, dass die fragliche Liegenschaft bei der im Zusammenhang mit der Erstellung des QGP 2011 stattgefundenen Vorinventarisierung der Objekte in der Kernzone von Oberägeri nicht Erscheinung und Massstäblichkeit. Eine Baute in der Ortsbildschutzzone kann abgebrochen und neu erstellt werden. Auch die Bewertung als «prägende Baute» in einem Quartiergestaltungsplan steht einem Abriss
Rechtspflege
gelten auch dann, wenn der Urkundsperson eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird (Abs. 4). 3. Der erste Vorwurf gegenüber dem Verzeigten lautet dahingehend, dass die Urkunde mit der Registernummer 6/2019 nicht ein, dass der Verzeigte behauptet, man hätte ihn nur anweisen müssen, die Urkunden neu zu erstellen und einzureichen. Genau dies hat der Handelsregisterführer in seiner E-Mail vom 21. März 2019 getan hat der Verzeigte seinen Irrtum letztlich korrigiert und die Urkunden in der richtigen Reihenfolge erstellt und öffentlich beurkundet. 3.4. Nicht zu entlasten vermag den Verzeigten allerdings seine Entgegnung
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
auf 67 %. Aus dem Protokoll (S. 15) geht hervor, dass darüber wie folgt abgestimmt wurde: Erste Abstimmung:  Der Antrag FDP/SVP wird dem Antrag des Gemeinderates gegenübergestellt.  Antrag FDP/SVP Bei einer direkten Gegenüberstellung aller drei Anträge hätte vielleicht ein Antrag bereits bei der ersten Abstimmung das absolute Mehr erreicht. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte eine weitere Abstimmung erfolgen müssen. Der obsiegende Antrag dieser zweiten Abstimmung wäre dann dem obsiegenden Antrag der ersten Abstimmung gegenübergestellt worden. Dies hätte den Stimmberechtigten eine differenzierte Willensbildung

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