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Strafrecht
besteht, was die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten zu wenig gewichtete; nachdem das erste Vorhaben fehlgeschlagen war, startete der Beschuldigte umgehend einen zweiten Versuch. Zudem ist zu CHF 40'000.– angesichts der transportierten Menge bzw. des damit möglichen Gesamtertrags auf den ersten Blick zwar nicht sehr hoch; für den Beschuldigten persönlich, welcher damit den Konkurs seiner Firma Fussballmatch» oder «wie Lotto» gewesen. In dieses Bild passt, dass sich der Beschuldigte durch den ersten Fehlschlag nicht beirren liess und sogleich eine zweite Kurierfahrt organisierte; damit manifestierte
Personalrecht
und Erfahrungszulage ausgerichtet. Das erste Kalenderjahr des Arbeitsverhältnisses wird als erfülltes Dienstjahr angerechnet, wenn der Dienstantritt in der ersten Jahreshälfte erfolgt ist (Abs. 1). Die Sachverhalt: A. C. schloss mit der Kirchgemeinde A. (nachfolgend A.) am 23. Oktober 1997 einen ersten Arbeitsvertrag ab. Am 28. November 2003 mit Rückwirkung ab 1. Mai 2003 trafen die Parteien eine neue vom Regierungsrat am 11. September 2017 an die A. überwiesen, da diesbezüglich ein Entscheid der ersten Instanz noch ausstehend war. Am 24. November 2017 entschied die A., dass C. keinen Anspruch auf
Verfahrensrecht
Aufzeichnungen handle, die für interne Zwecke polizeiliche Einsätze dokumentierten. Die Daten seien erste Information und Orientierungshilfe und seien in der Regel nicht überprüft und nicht gesichert. Das nähere Präzisierung unbeschränkten Anspruch auf Zugang zu sämtlichen in einer bestimmten Zeitperiode erstellten Protokolle über die behandelten Geschäfte durch den Gemeinderat der Gemeinde B. hat. Die sich Kostenvorschuss festsetzen will. Sie besitzt diesbezüglich einen weiten Ermessensspielraum, der in erster Linie durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz begrenzt wird. Abgestellt wird dabei auf den mutmasslichen
§§ 99 und 132 Abs. 1 GG; § 70 Abs. 1 PG
soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet hat. Die verwaltungsrechtliche Klage ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn Verfügung trifft, und ist hier nicht einschlägig. Eine Überprüfung eines Entscheides bei der verfügenden ersten Instanz, hier dem Kirchenrat, der als Anstellungsbehörde auch für die Kündigung zuständig ist, müsste
Denkmalschutz
nicht miterfasste und das Haus im in Zusammenarbeit mit den Amt für Denkmalschutz und Archäologie erstellten QGP «nur» als prägendes, nicht aber als schützenswertes Objekt qualifiziert wurde, durfte von der gsbedürfnisse möglich. Tatsächlich haben dies zwei von der Gemeinde veranlasste Studien, deren Erstellung von der Denkmalpflege begleitet wurde, bestätigt. So ergab eine Machbarkeitsstudie von B. GmbH Faktum mitberücksichtigt werden, dass die fragliche Liegenschaft bei der im Zusammenhang mit der Erstellung des QGP 2011 stattgefundenen Vorinventarisierung der Objekte in der Kernzone von Oberägeri nicht
Zivilrecht
keine oder nur pauschale und dementsprechend unpräzise Hinweise wie etwa die Bemerkung, dass "diese erste Allokation unter dem PP eine vorwiegende Berücksichtigung der vor dem Allokationszeitpunkt, d.h. vor Betreuungsfähigkeit des Klägers ausgesprochen. Die Psychologin E. hielt in ihrem auf Ersuchen der KESB erstellten Gutachten vom 12. November 2019 fest, sie erachte es als zentral, dass D. in seinem jetzigen sozialen Sinne von Art. 684 ZGB, verlangt werden (BGE 126 III 452 E. 3c.bb). 2. Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob der Walnussbaum ein hochstämmiger Baum und daher gemäss § 111a Abs. 1 EG ZGB in
Zivilstandswesen
dem angestammten Namen übereinstimmt (vgl. Regina Aebi-Müller, Das neue Familiennamensrecht – eine erste Übersicht, SJZ 108 [2012] Nr. 19, S. 451). Als Ledigname ist der angestammte, nicht durch Heirat erworbene tragen will. Als Ledigname einer Person wird der Name erfasst, den sie: a) unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft geführt hat; oder b) gestützt auf Empfindung, dass es ihr über die Jahre immer mehr zur Last geworden sei, nicht W. zu heissen. Seit ihrer ersten Heirat sei sie Frau W. und fühle sich als solche und werde von ihrer persönlichen und geschäftlichen
Art. 112 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB; Art. 56 Abs. 1 StGB
keine zeitige Freiheitsstrafe über 20 Jahren ausgefällt werden kann und auch die zweite Tat wie die erste mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Maximalstrafe bedroht ist, kommt vorliegend nur die StGB und nicht die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für erstere erfüllt sind (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 64 StGB N 13). abzustellen. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Nur soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge
Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 6 Abs. 1 EMRK
Rechtmittelinstanz im Berufungsverfahren die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die erste Instanz, wird, indem sie sich damit in den nachfolgenden Erwägungen (Ziff. 5 ff.) auseinandersetzt
Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), wird aber nicht als erste Instanz tätig, sondern behandelt in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten nur Beschwerden gegen

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