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Personalrecht
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auch unterschiedliche Sperrfristen auslösten. Zu berücksichtigen sei sodann der Umstand, dass die erste Hospitalisation des Beschwerdeführers auf die Situation am Arbeitsplatz zurückgeführt worden sei. Eltern hätten Kritik angebracht, dass ersterer am 14. Juni 2016 in drei Lektionen zu spät im Unterricht erschienen sei, und dass die Klassenschnitte in den ersten Klassen zu tief seien. Dem Beschwerdeführer im Wandel, Zürich 1998, S. 299). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die Kündigung erstens ein geeignetes Mittel zur Problemlösung und zweitens in dem Sinn erforderlich sein, dass weniger
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§ 77 Abs. 4 Gemeindegesetz
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auf 67 %.
Aus dem Protokoll (S. 15) geht hervor, dass darüber wie folgt abgestimmt wurde:
Erste Abstimmung: Der Antrag FDP/SVP wird dem Antrag des Gemeinderates gegenübergestellt. Antrag FDP/SVP Bei einer direkten Gegenüberstellung aller drei Anträge hätte vielleicht ein Antrag bereits bei der ersten Abstimmung das absolute Mehr erreicht. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte eine weitere Abstimmung erfolgen müssen. Der obsiegende Antrag dieser zweiten Abstimmung wäre dann dem obsiegenden Antrag der ersten Abstimmung gegenübergestellt worden. Dies hätte den Stimmberechtigten eine differenzierte Willensbildung
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Art. 172 ff. ZGB, Art. 273 Abs. 1 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
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Rechtsmittelinstanz hat im Berufungsverfahren die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen wie die erste Instanz. Der Gesuchsgegner konnte sich zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. April 2016 in diesem 4. April 2016 durchaus bestritten (Vi act. 23 Rz 2.3 S. 3). Gemäss der vom Gesuchsgegner selber erstellten Aufstellung der bisherigen Kosten belaufen sich die monatlichen Fahrkosten für die Gesuchstellerin Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes «Pflichtrecht» dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist daher
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Strafrecht
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die erste Straftat, und seither, mit zunehmender Schwere, in regelmässigen Abständen weitere.
Die kosovarische Sprache ist X. vertraut, und er verfügt in seinem Herkunftsland, in dem er die ersten 18
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Strafrecht
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keine zeitige Freiheitsstrafe über 20 Jahren ausgefällt werden kann und auch die zweite Tat wie die erste mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Maximalstrafe bedroht ist, kommt vorliegend nur die StGB und nicht die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für erstere erfüllt sind (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 64 StGB N 13). abzustellen. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Nur soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge
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§ 11 PG
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auch unterschiedliche Sperrfristen auslösten. Zu berücksichtigen sei sodann der Umstand, dass die erste Hospitalisation des Beschwerdeführers auf die Situation am Arbeitsplatz zurückgeführt worden sei.
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Art. 433 ff. ZGB
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gemäss Art. 433 Abs. 2 ZGB soll Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben, eine erste oder eine bereits gesicherte Diagnose enthalten, die dazu passende Therapie umschreiben, Ausführungen 7068). Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst (Art. 433 Abs. 4 ZGB). Mit Erstellen des Behandlungsplans wird somit nicht über eine bestimmte Behandlung entschieden, sondern, wie auch Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, § 122 Abs. 1 StG
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Rekursgegnerin, dass am 7. Oktober 2015 «nochmals» eine Steuererklärung zugestellt worden sei. Es sei die erste zugestellte Steuererklärung gewesen. Mit Duplik vom 18. November 2016 führte die Rekursgegnerin im
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Zivilstandswesen
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nach eigenem Wunsch geändert werden kann. Regina Aebi-Müller (Das neue Familiennamensrecht – eine erste Übersicht, SJZ 108 [2012] Nr. 19, S. 457) neigt zu einer grosszügigen Interpretation von nArt. 30 ge. Ihr Nachname setzt sich - kolumbianischem Recht entsprechend - aus dem ersten Nachnamen des Vaters («C.») und dem ersten Nachnamen der Mutter («D.») zusammen. Der Vater der Beschwerdeführerin ist vermag, ist doch dem anwendbaren schweizerischen Namensrecht die Kombination aus dem ersten Nachnamen des Vaters und dem ersten Nachnamen der Mutter als Nachname des Kindes fremd. Die Namensgebung richtet sich
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Art. 25-31 KVG i.V.m. Art. 32-34 KVG, Art. 17-19 KLV
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ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG), wozu nach dem Leistungskatalog des Art. 25 Abs. 2 KVG in erste Linie die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie Spitals – die die Extraktion der Zähne am 26. Februar 2015 vorgenommen hatten – im gleichentags erstellten Operationsbericht festhielten, dass sie bei der Operation den Sinus (gemeint: Sinus maxillaris) der Ansatzpunkt und die therapeutische Zielsetzung zusammen. Bei der hier strittigen Massnahme – Erstellung künstlicher Zahnwurzeln bzw. Rekonstruktion fehlender Zähne – handelt es sich somit zweifellos