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1704.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Auswirkungen 9. Anträge 1. In Kürze Die Teilrevision der Bürgerrechtsgesetzgebung umfasst zwei Bereiche: Erstens soll das Prinzip der kostendeckenden Gebühren für Einbürgerungen (Art. 38 des eidg. Bürger- rech Pfisterer Die parlamentarische Initiative fordert, das Bürgerrechtsgesetz in dem Sinne zu ändern, dass erstens die Kantone selbstständig über die Zuständigkeit bei Einbürgerungen entscheiden kön- nen. Zweitens erwähnt. Auf den Beruf der Ehefrau wird teilweise explizit hingewie- sen. Der Kanton Zug war einer der ersten Kantone, welcher die Publikation von Zivilstandsdaten (Geburt, Heirat, Todesfall) im Jahr 1996 a
1704.04 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
17bis Information über Einbürgerungen Satz 1 Die Kommission stimmt einstimmig dem Antrag zu, den ersten Satz von § 17bis wie folgt zu formulieren. "Der Bürgerrat informiert die Bürgergemeindeversammlung
1734.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
wie heute - die Staatsanwaltschaft zuständig. Damit änderte sich am heutigen Zustand zwei Punkte: Erstens könnten etliche in gemeindlichen Erlassen mit Strafe bedrohte Übertretungen mit geringem Unrechtsgehalt benützen, die eine ordentliche Entsorgung ermöglichen. Littering ist somit nicht ein Abfall-, sondern in erster Linie ein Ordnungsproblem. Ursachen des Litterings sind etwa • das veränderte Konsum- und Ernähr am 31. Mai 2007 dem Regierungsrat zur Beantwortung und An- tragstellung überwiesen. Um sich einen ersten Überblick über die Haltung derjenigen zu ver- schaffen, die von Littering bzw. mit der Ahndung von
1837.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
pendent. Das Obergericht wird die Justizprüfungskom- mission über ein von der Staatsanwaltschaft zu erstellendes Bearbeitungskonzept informieren sowie im Herbst 2009 (im Anschluss an die interne Inspektion) cht sind die Neueingänge (+1.1%) und Er- ledigungen ungefähr gleich geblieben wie im Vorjahr. Im ersten Jahr seit der Einführung des Staatsanwaltschaftsmodells ist noch keine Effizienzstei- gerung sichtbar
1838.1a - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
Verfahren kann festgehalten werden, dass von den im Jahr 2007 er- ledigten Verfahren 31% nach dem ersten Monat, 57% nach einem halben Jahr und 74% nach einem Jahr erledigt worden sind. Für 2008 liegen ähnliche ierung innerhalb der Kanzlei konnte die Zahl der erledigten Fälle gegenüber den Vorjahren in den ersten drei Monaten die- ses Jahres bereits erhöht werden. Das Gericht verspricht sich durch die Aufstockung
1832.1 - Motionstext
Sicherheitsassistenten vor- gesehen. Am 11. Mai teilte die Zuger Polizei den Medien mit, dass die ersten drei Sicherheitsassistenten nunmehr seit hundert Tagen im Amt seien. Die Erfahrungen der Gemeinde
1568.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
1 Ziff. 2 geltend gemacht werden kann Fr. 50 000.– 2 Die Vermögenssteuer beträgt: 0,5 ‰ für die ersten Fr. 150 000.– 1,0 ‰ für die weiteren Fr. 150 000.– 1,5 ‰ für die weiteren Fr. 150 000.– 2,0 ‰ für ten, Genossenschaften und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit beträgt: a) für die ersten Fr. 100 000.– 4 %, b) für den Fr. 100 000.– übersteigenden Gewinn 7 % des Reingewinnes. Die Gewinnsteuer
1568.07 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
Zürich und Basel-Stadt hängig. • Nicht wachstumswirksam: In einer für das eidg. Finanzdepartement erstellten Studie hält der Steuerrechts-Experte Prof. Christian Keuschnigg fest, dass solche „Milderungs“-Rabatte
1569.2 - Antwort des Regierungsrates
-leiter zwingend mit dieser Ausdehnung der Zielgruppe auf Kleinkinder verbunden werden. Es wird in erster Linie Aufgabe der Spielgruppen und ihres Verbandes sein, das Angebot unter den Bedingungen von HarmoS Gruppenerfahrung und Integrationsleistung wird noch wich- tiger als jetzt. Die Vorbereitung auf den ersten Schultag beginnt im Elternhaus und in der Spielgruppe. Mit HarmoS soll der Bildungsauftrag der Schule
1568.08 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
1 Ziff. 2 geltend gemacht werden kann Fr. 50 000.– 2 Die Vermögenssteuer beträgt: 0,5 ‰ für die ersten Fr. 150 000.– 1,0 ‰ für die weiteren Fr. 150 000.– 1,5 ‰ für die weiteren Fr. 150 000.– 2,0 ‰ für ten, Genossenschaften und Stiftungen mit überwiegend kommerzieller Tätigkeit beträgt: a) für die ersten Fr. 100 000.– 4 %, b) für den Fr. 100 000.– übersteigenden Gewinn in den Steuerjahren 2009 und 2010

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