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Art. 197 ZGB und Art. 198 ZGB
keine oder nur pauschale und dementsprechend unpräzise Hinweise wie etwa die Bemerkung, dass "diese erste Allokation unter dem PP eine vorwiegende Berücksichtigung der vor dem Allokationszeitpunkt, d.h. vor
Zivilprozessordnung
der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung schlechtweg nicht vertretbar erscheint (Sterchi, Berner Kommentar unentgeltliche Rechtspflege – wie bereits erwähnt – auf natürliche Personen zugeschnitten ist und in erster Linie die Unterstützung in einer persönlichen Notlage bezweckt. Demgegenüber handelt es sich bei mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. ZR 111 [2012] Nr. 53 E. 3; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.]
Beurkundungsrecht
gelten auch dann, wenn der Urkundsperson eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird (Abs. 4). 3. Der erste Vorwurf gegenüber dem Verzeigten lautet dahingehend, dass die Urkunde mit der Registernummer 6/2019 nicht ein, dass der Verzeigte behauptet, man hätte ihn nur anweisen müssen, die Urkunden neu zu erstellen und einzureichen. Genau dies hat der Handelsregisterführer in seiner E-Mail vom 21. März 2019 getan hat der Verzeigte seinen Irrtum letztlich korrigiert und die Urkunden in der richtigen Reihenfolge erstellt und öffentlich beurkundet. 3.4. Nicht zu entlasten vermag den Verzeigten allerdings seine Entgegnung
Verwaltungspraxis
auf 67 %. Aus dem Protokoll (S. 15) geht hervor, dass darüber wie folgt abgestimmt wurde: Erste Abstimmung:  Der Antrag FDP/SVP wird dem Antrag des Gemeinderates gegenübergestellt.  Antrag FDP/SVP Bei einer direkten Gegenüberstellung aller drei Anträge hätte vielleicht ein Antrag bereits bei der ersten Abstimmung das absolute Mehr erreicht. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte eine weitere Abstimmung erfolgen müssen. Der obsiegende Antrag dieser zweiten Abstimmung wäre dann dem obsiegenden Antrag der ersten Abstimmung gegenübergestellt worden. Dies hätte den Stimmberechtigten eine differenzierte Willensbildung
Art. 319 ZPO
aufgrund einer Sondernorm ohne weitere Voraussetzungen zur Verfügung stehe – was bedeute, dass die erste Instanz dafür eine Rechtsmittelbelehrung geben müsse –, könne sie nur unmittelbar gegen den entsprechenden im Rahmen der Berufung (oder Beschwerde) gegen den Endentscheid die Frage der Verbindlichkeit des ersten Beschwerdeentscheides zu beantworten. Aus all diesen Gründen ist auf die vorliegende Beschwerde
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente bezieht, womit die erste Voraussetzung von Art. 16 Abs. 2 FZV für eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistung – Bezug einer
Strafzumessung und Verwahrung
keine zeitige Freiheitsstrafe über 20 Jahren ausgefällt werden kann und auch die zweite Tat wie die erste mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Maximalstrafe bedroht ist, kommt vorliegend nur die StGB und nicht die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für erstere erfüllt sind (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 64 StGB N 13). abzustellen. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Nur soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge
Öffentlichkeitsprinzip
der Passus «...insbesondere bei Voten, Wahlen und Abstimmungen...» nicht erforderlich sei, da der erste Teilsatz ausreiche. Im weiteren Verlauf der Diskussionen setzte sich innerhalb der vorberatenden g des Zugangs zu den Protokollen der Sitzungen des Regierungsrates rechtfertigen könnten, ist in erster Linie zu beachten, dass die Sitzungen des Regierungsrates auch nach dem Inkrafttreten des Öffent nicht ersichtlich. Schliesslich erinnerte der Kommissionspräsident daran, dass der Kantonsrat in der ersten Lesung § 10 Abs. 1 Bst. a gestrichen habe. Damit habe er – auch dem Willen der vorberatenden Kommission
§ 8 VESBV; Art. 16 FZV
kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente bezieht, womit die erste Voraussetzung von Art. 16 Abs. 2 FZV für eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistung – Bezug einer
Gemeinderecht
auf 67 %. Aus dem Protokoll (S. 15) geht hervor, dass darüber wie folgt abgestimmt wurde: Erste Abstimmung:  Der Antrag FDP/SVP wird dem Antrag des Gemeinderates gegenübergestellt.  Antrag FDP/SVP Bei einer direkten Gegenüberstellung aller drei Anträge hätte vielleicht ein Antrag bereits bei der ersten Abstimmung das absolute Mehr erreicht. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte eine weitere Abstimmung erfolgen müssen. Der obsiegende Antrag dieser zweiten Abstimmung wäre dann dem obsiegenden Antrag der ersten Abstimmung gegenübergestellt worden. Dies hätte den Stimmberechtigten eine differenzierte Willensbildung

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