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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente bezieht, womit die erste Voraussetzung von Art. 16 Abs. 2 FZV für eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistung – Bezug einer
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Strafzumessung und Verwahrung
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keine zeitige Freiheitsstrafe über 20 Jahren ausgefällt werden kann und auch die zweite Tat wie die erste mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe als Maximalstrafe bedroht ist, kommt vorliegend nur die StGB und nicht die Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für erstere erfüllt sind (vgl. Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 64 StGB N 13). abzustellen. Massgeblich ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Nur soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge
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Öffentlichkeitsprinzip
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der Passus «...insbesondere bei Voten, Wahlen und Abstimmungen...» nicht erforderlich sei, da der erste Teilsatz ausreiche. Im weiteren Verlauf der Diskussionen setzte sich innerhalb der vorberatenden g des Zugangs zu den Protokollen der Sitzungen des Regierungsrates rechtfertigen könnten, ist in erster Linie zu beachten, dass die Sitzungen des Regierungsrates auch nach dem Inkrafttreten des Öffent nicht ersichtlich. Schliesslich erinnerte der Kommissionspräsident daran, dass der Kantonsrat in der ersten Lesung § 10 Abs. 1 Bst. a gestrichen habe. Damit habe er – auch dem Willen der vorberatenden Kommission
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§ 8 VESBV; Art. 16 FZV
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kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente bezieht, womit die erste Voraussetzung von Art. 16 Abs. 2 FZV für eine vorzeitige Auszahlung der Altersleistung – Bezug einer
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Gemeinderecht
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auf 67 %.
Aus dem Protokoll (S. 15) geht hervor, dass darüber wie folgt abgestimmt wurde:
Erste Abstimmung: Der Antrag FDP/SVP wird dem Antrag des Gemeinderates gegenübergestellt. Antrag FDP/SVP Bei einer direkten Gegenüberstellung aller drei Anträge hätte vielleicht ein Antrag bereits bei der ersten Abstimmung das absolute Mehr erreicht. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte eine weitere Abstimmung erfolgen müssen. Der obsiegende Antrag dieser zweiten Abstimmung wäre dann dem obsiegenden Antrag der ersten Abstimmung gegenübergestellt worden. Dies hätte den Stimmberechtigten eine differenzierte Willensbildung
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Materielles Strafrecht
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besteht, was die Vorinstanz in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten zu wenig gewichtete; nachdem das erste Vorhaben fehlgeschlagen war, startete der Beschuldigte umgehend einen zweiten Versuch. Zudem ist zu CHF 40'000.– angesichts der transportierten Menge bzw. des damit möglichen Gesamtertrags auf den ersten Blick zwar nicht sehr hoch; für den Beschuldigten persönlich, welcher damit den Konkurs seiner Firma Fussballmatch» oder «wie Lotto» gewesen. In dieses Bild passt, dass sich der Beschuldigte durch den ersten Fehlschlag nicht beirren liess und sogleich eine zweite Kurierfahrt organisierte; damit manifestierte
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Aus der Praxis der Datenschutzstelle
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familienergänzenden Kinderbetreuung.
Bisher hatte der Kanton die Kosten für die Elternbriefe für das erste Lebensjahr von Neugeborenen im Kanton Zug übernommen. Die Elternbriefe waren durch eine Fachstelle Unterlagen mit Personendaten» hin (abrufbar unter http://www.datenschutz-zug.ch).
Der Leiter des SPD erstellte in der Folge für alle Mitarbeitenden ein Merkblatt zum Umgang mit den geschäftsrelevanten Daten beziehungsweise durchsetzen kann.
Grundsätzlich soll der Datenschutz in der Verwaltung jedoch in erster Linie durch Information, Beratung und Ausbildung umgesetzt werden.
Im Folgenden werden vier Fälle
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Personalrecht
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soweit sie sich auf öffentliches Recht stützen und die Gesetzgebung nicht eine andere Behörde als erste Instanz bezeichnet hat. Die verwaltungsrechtliche Klage ist kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn Stellvertreter notwendigen Loyalität und dem notwendigen Respekt gegenüber B., den er ihr nicht in erster Linie wegen ihrer Person, sondern wegen ihrer Funktion als seiner Vorgesetzten schulde, sondern auch grundsätzlich schon vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs gefasst hat. Die Direktion ist somit beim ersten rechtlichen Gehör ihren Pflichten durchaus nachgekommen. Beim zweiten und vorliegend entscheidenden
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Verlegung Steuerwohnsitz ins Ausland
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(wie etwa in Bombay, vgl. 28. Mai 2008 oder 10. Juli 2008), nicht als Tage in Dubai gezählt. Die erste Zahl in der Klammer nennt jeweils die vollständigen Aufenthaltstage in Dubai und die zweite diejenigen steuerpflichtig war (und seinen Wohnsitz hier hatte), was vorliegend unbestritten ist und somit als erstellt gelten kann. Der Rekurrent hingegen hat nicht nur seinen Wegzug aus der Schweiz, sondern auch die einerseits sowie dem Steuerpflichtigen andererseits umstritten sei, «ist diese Frage vorab in einem ersten Schritt zu prüfen» (StV ZG Act. 56, S. 8 f, Ziff. 4b). Die ESTV definiert den Streitgegenstand somit
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Familienrecht
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Rechtsmittelinstanz hat im Berufungsverfahren die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen wie die erste Instanz. Der Gesuchsgegner konnte sich zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. April 2016 in diesem 4. April 2016 durchaus bestritten (Vi act. 23 Rz 2.3 S. 3). Gemäss der vom Gesuchsgegner selber erstellten Aufstellung der bisherigen Kosten belaufen sich die monatlichen Fahrkosten für die Gesuchstellerin Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Als sogenanntes «Pflichtrecht» dient es freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts ist daher