-
2074.5a - Beilage 1: Revisionsbericht 42-2018 (Durchmesserlinie)
-
2008 Während der Prüfungshandlungen wurden weitere Unterlagen eingesehen. Die Verantwortung zur Erstellung der Kredit-Schlussabrechnung liegt bei der zuständigen kantona- len Stelle, während unsere Aufgabe der uns zugestellten Kredit-Schlussabrechnung haben wir festgestellt, dass diese ordnungsgemäss erstellt wurde und der ausgewiesene Kredit mit den Rechtsgrundlagen und dem Ausgabenvollzugsentscheid üb
-
2074.5 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
stellt die Finanzkon- trolle fest, dass die Schlussrechnung des Darlehens DML Zürich ordnungsgemäss erstellt wurde und der ausgewiesene Kredit mit den Rechtsgrundlagen und dem Ausgabenvollzugsent- scheid ts für die Vorfinanzierung von Bahnprojekten for- mal und rechnerisch ordnungs- wie rechtmässig erstellt und korrekt ist. Sie empfiehlt, die Rah- menkredit-Schlussabrechnung dem Kantonsrat mit separater
-
2081.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
2. Falls der Regierungsrat daran festhalten will, dass auch an den kantonalen Schulen die beiden ersten Jahre der Sekundarstufe 1 angeboten werden sollen, so sind diese als (mit den gemeindlichen Schulen Übertrittsmöglichkeiten zwischen den Schularten und die Lehrplä- ne der Sekundarschule sowie der ersten zwei Jahreskurse des Gymnasiums sind aufein- ander abgestimmt. Fragen der Durchlässigkeit und der n und Schülern auszugehen, die nach der Primarstufe an die Kantonsschule Zug übertreten. Auf die ersten beiden Schuljahre des Gymnasiums hochgerechnet, müssten die beiden grössten Zuger Gemeinden bei einer
-
2081.1 - Motionstext
-
2. Falls der Regierungsrat daran festhalten will, dass auch an den kantonalen Schulen die beiden ersten Jahre der Sekundarstufe 1 angeboten werden sollen, so sind diese als (mit den gemeindlichen Schulen Sekundarstufe 1 gliedert sich diese Schulstufe in die Werk-, Real- und Sekundarschule sowie die ersten zwei Jahre des Gymnasiums der Kantonsschule. Die Organisation der gemeindlichen Schulen und der
-
2084.2 - Antwort des Regierungsrates
-
und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) vom 24. Juni 1902 (SR 734.0) schreibt für die Erstellung oder Änderung von Starkstromanlagen eine Plangenehmigung vor, die in der Regel durch das Eidgenössische
-
2226.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
angefragten Behörde befinden. Die Behö r- de ist verpflichtet, ein Dokument zu beschaffen, wenn sie Erstellerin oder Hauptadressatin war, das fragliche Dokument sich jedoch nicht mehr in ihrem Besitz befindet einer anderen Behörde erstellt wurde Die Einwohnergemeinden verlangen, dass diejenige Behörde über den Zugang zu einem amtli- chen Dokument entscheidet, welche das Dokument erstellt hat. Folglich müsste dürfen, die fraglichen Dossiers bereit zu stellen, während die Auswahl des richtigen Dokuments, das Erstellen von Kopien, Anonymisierungen, der Erlass von Verfügungen usw. Sache der Behörde ist, welche die
-
2226.3a - Synopse
-
Zugang zu amtlichen Dokumenten gilt nur für jene Dokumente, die nach In- krafttreten dieses Gesetzes erstellt oder empfangen wurden. 2 Nicht unter diese Bestimmung fallen amtliche Dokumente, die als Materialien
-
1456.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
Der Bund verpflichtete sich, jährlich maximal 1,5 Mio. Franken zu bezahlen, der Kanton Luzern im ersten Jahr 0,5 Mio. Franken, danach jährlich 0,55 Mio. Franken. Die Stadt Luzern räumte dem Verkehrs- haus Investitionsvorhaben zu realisieren, um seine nachhal- tige Entwicklung zu sichern: Alte Gebäude der ersten Generation werden abgebro- chen und neu erstellt, die Ausstellung wird vollständig erneuert und es
-
1455.8 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
-
an seiner Sitzung vom 22. Februar 2007 die Teilrevision des Schulgesetzes in erster Lesung beraten. Das Ergebnis der ersten Lesung ist in der Vorlage Nr. 1455.6 - 12317 festgehalten. Für die zweite Lesung
-
1460.1a - Beilage
-
tzüge bis zu drei Monaten. In der jüngeren Vergangenheit sind aber verschiede- ne Haftanstalten erstellt worden (z.B. Zug, Grosshof LU) oder sind in Planung (Zentralge- fängnis Lenzburg), die nicht mehr hörden, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen. ³Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewie- senen Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung