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1422.2 - Antwort des Regierungsrates
neue Antennenanlagen nach folgender Kaskade vorzugehen: 1422.2 - 12175 9 A Neue Sendeanlagen sind in erster Linie auf gemeinsam von Mobilfunk- und an- deren Kommunikationsdienstbetreibern genutzten Standorten Spielraum zugunsten der betroffenen Bevölkerung ausgeschöpft? Der Schutz der Bevölkerung steht an erster Stelle. Dabei werden wenn immer mög- lich die gesetzlichen Bestimmungen zugunsten der Bevölkerung Altersheimen und dergleichen im Sinne der Vorsor- ge nur in grösstmöglicher Distanz zu denselben erstellt werden dürfen. In jedem Baugesuch für eine Sendeanlage nach B, C und D ist glaubhaft zu machen,
1421.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
rbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungs- ersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungs- erstellung trägt. Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller 1 Sind die
1421.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2007
rbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungs- ersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungs- erstellung trägt. Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller 1 Sind die
1423.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
definiert würden, wird nur bedingt in Frage kommen. Dem Strassenverkehrsamt obliegen nämlich in erster Linie der Vollzug der eidgenössi- schen und kantonalen Erlasse zum Strassen- und zum Schiffsverkehr
1422.1 - Interpellationstext
im Kanton Zug für den Sprachverkehr bereits seit längerem genügt. Die weiteren Ausbauten dienen in erster Linie den finanziellen Interessen der Mobilfunkbetreiber. Diese wollen mit Mobilfunkverbindungen
1427.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
hält unter dem Richtplantext folgendes fest: "V 11 Flankierende Massnahmen im Verkehr Der Kanton erstellt ein Park + Ride - Konzept, welches als Richtschnur für die Neu- gestaltung des Park + Ride - Angebotes bezüglich Lage und Anbindung ans Strassennetz machen soll. Die Erschliessung der Anlage hat nach ersten Erkenntnissen nicht direkt ab der neuen Kantonsstrasse, sondern über die Zuger- und die Grabenstrasse Eine Park + Ride - Anlage am Standort Baar Neufeld in der erwähnten Grössenord- nung scheint auf den ersten Blick die oben aufgeführten Kriterien (I. Gesetzliche Grundlagen) für allfällige Beiträge des Kantons
1427.1 - Postulatstext
und Betriebskosten derartiger Anla- gen beteiligen. Sie werden von den interessierten Gemeinden erstellt und betrieben. Der Kanton wird jedoch auch in die Pflicht genommen. Gemäss V11 des Richtplanes flankierenden Massnahmen die 2 1427.1 - 12009 Ziele der zugerischen Verkehrspolitik. Der Kanton erstellt sogar ein Park + Ride - Konzept, welches als Richtschnur für die Neugestaltung dieses Angebotes
1438.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1438.3 (Laufnummer 12135) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND TEILERGÄNZUNG DER STADTBAHN ZUG UND INVESTITIONSBEITRÄGE FÜR DEN DOPPELSPURAUSBAU CHAM BAHNHOF - FREUDENBERG UND FÜR DE
1438.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
bestehenden und auch der ausge- bauten Anlagen, welche bis Ende 2008 für insgesamt 46.4 Mio. Franken erstellt werden sollen. Die dafür beantragten Investitionsbeiträge des Kantons Zug belaufen sich auf Fr. für die 1. Teilergänzung der Stadtbahn Zug genehmigt (siehe Vorlage Nr. 1168.6 - 11374). In einem ersten Paket beantragt jetzt der Regierungsrat Investi- tionsbeiträge für den Doppelspurabschnitt Cham -
1438.7 - Schlussabrechnung: Bericht und Antrag des Regierungsrates
t der Stadtbahn Zug zu führen. Diese Massnahme wurde von den Fahrgästen be- grüsst und führte im ersten Jahr zu einer Zunahme der Frequenzen von 22 %. 5. Überprüfung durch die Finanzkontrolle Die kantonale

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