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2328.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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da- mit begründen, dass die Gemeinden über ein Monopol im dinglichen Bereich verfügen, das sie in erster Linie abdecken sollten. Abs. 3 diene der Verdeutlichung von § 9a Abs. 1, 2. Satz Be- urkG, wonach in den 1970er Jahren rege l- mässig einen Ehe- und Erbvertrag eines schweizerischen Ehepaars in erster Ehe und allenfalls mit einer Zweitwohnung in der Schweiz zu beurkunden. Heute befinden sich diese Antrag 2: Der ganze Absatz 2 von § 2 sei zu streichen. Beschluss: Die Kommission stellt in einer ersten Abstimmung Antrag 1 dem Antrag der Regierung und des Obergerichts und in einer zweiten Abstimmung
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2328.3a - Synopse
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(Art. 55a Abs. 1 SchlT ZGB).1) 2 Sie sind ermächtigt, die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektronischen Kopien mit den Origi- naldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften bis (geändert) Apostille: 30 29. Erstellung von Protokollauszügen und Abschrif- ten einschliesslich Beglaubigung je Normalfor- matseite: 30 bis 65 29. (geändert) Erstellung von Protokollauszügen und Abschriften 26b (neu) Elektronische öffentliche Beurkundung und Beglaubigung 1 Die Urkundspersonen sind zur Erstellung von elek- tronischen Ausfertigungen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden ermächtigt
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2328.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Abs. 1 SchlT ZGB).1) 2 Die Urkundspersonen sind ermächtigt, die Übereinstimmung der von ih- nen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Pa- pier sowie die Echtheit von Unterschriften 26b (neu) Elektronische öffentliche Beurkundung und Beglaubigung 1 Die Urkundspersonen sind zur Erstellung von elektronischen Ausfertigun- gen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden ermächtigt nnen und Mitarbeitern sowie Urkundspersonen: 15 28.bis (geändert) Apostille: 30 29. (geändert) Erstellung von Protokollauszügen und Abschriften ein- schliesslich Beglaubigung: 15 bis drei Seiten, danach
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2328.2 - Antrag des Regierungsrates und des Obergerichts
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(Art. 55a Abs. 1 SchlT ZGB).1) 2 Sie sind ermächtigt, die Übereinstimmung der von ihnen erstellten elektro- nischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften 26b (neu) Elektronische öffentliche Beurkundung und Beglaubigung 1 Die Urkundspersonen sind zur Erstellung von elektronischen Ausfertigun- gen der von ihnen errichteten öffentlichen Urkunden ermächtigt nnen und Mitarbeitern sowie Urkundspersonen: 15 28.bis (geändert) Apostille: 30 29. (geändert) Erstellung von Protokollauszügen und Abschriften ein- schliesslich Beglaubigung: 15 bis drei Seiten, danach
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2347.1 - Interpellationstext
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der Einflussnahme der Parlamente zumindest bezogen auf das Zuger Kantonsparlament schon bei der ersten Möglichkeit quasi ausgehebelt. Es stellen sich Fragen: 1. Wieso hat der Regierungsrat sein Einverständnis
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2335.7e - Beilage 5
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g Die vertieften Abklärungen zu Baugrube und Wasserhaltung haben ergeben, dass sich entgegen der ersten Annahmen die Baugrube im Grundwasser befinden wird. Die entsprechend notwendigen Spundwände und die
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2335.13 - Zusatzbericht des Regierungsrats
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hat an seiner Sitzung vom 13. November 2014 in erster Lesung den Ausbau des Turnhallenangebots auf dem Areal der Kantonsschule Zug beraten. Er folgte in erster Lesung schliesslich dem Antrag der Kommission Amt für Sport hat inzwischen die entsprechenden Abklärungen vorgenommen und die ge- wünschte Liste erstellt (Beilage 1). Aus dieser Liste ist ersichtlich, dass die Turnhallen der Ge- meinden unterschiedlich
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2329.3 - Bericht und Antrag der Kommission für das Gesundheitswesen
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Kantonsarzt, sowie Roman Schaffhauser, Beauftragter für Suchtfragen, zur Ve rfügung. Das Protokoll erstellte Roman Schaffhauser. Der Bericht gliedert sich wie folgt: 1. In Kürze 1 2. Einleitung 2 3. Eintr
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1076.04 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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einer Museumspädagogin be- zeichnet. Von Seiten der Bürgergemeinde wurde erwähnt, das Museum sei in erster Linie auf Veranlassung des Kantons errichtet worden. Zudem wurde auch darauf hingewiesen, dass der
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2350.2 - Antwort des Regierungsrats
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folgenden zwei Fällen straflos: a) Der Abbruch einer Schwangerschaft ist straflos, wenn er in den ersten zwölf W ochen nach Beginn der letzten Periode erfolgt. Die schwangere Frau muss den Abbruch schriftlich