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1346.05 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Abklärungsaufträgen zur Verfügung, welche die vorberatende Kommission in Auftrag gegeben hatte. An der ersten Sitzung präsentierte der Leiter der Pensionskasse eine Übersicht und beantwortete verschiedene Fragen über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu richten habe. An der ersten Sitzung wurde dazu mit 4 Ja- zu 3 Nein-Stimmen folgender Beschluss gefasst: zu § 9 Abs. 1 «... Ab Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)1.» Abs. 2: «Bei vorzeitigen Pensionierungen in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ermässigt sich der Umwandlungssatz linear um 0,0075
1346.10 - Antrag des Regierungsrates zur 2. Lesung
Zusätzliche Übergangsbestimmung § 32bis Anpassung des Rücktrittsalter bei vorzeitigem Altersrücktritt Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist ein vorzeitiger Alters- rücktritt (flexible Pensionierung) der Regierungsrat die Aufnahme einer zusätzlichen Übergangsbestimmung vor (§ 32bis). Danach soll im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes eine vorzeitige Pensionierung ab dem 59. Altersjahr übergangsweise Regierung in seiner Arbeitgeberfunktion und weil die- ser Antrag in der vorliegenden Form in der ersten Lesung gar nicht zur Beratung kam, dem Kantonsrat dieses Anliegen zur Diskussion und Abstimmung
1346.08 - Antrag von Margrit Landtwing zur 2. Lesung
(Änderung gemäss Antrag fett hervorgehoben): § 32, Abs. 2 2 Bei vorzeitigen Pensionierungen in den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ermässigt sich der Umwandlungssatz linear um 0,0075
1346.11 - Antrag von Eusebius Spescha zur 2. Lesung
Absatzes). „Die Arbeitgebenden tragen die hälftigen Verwaltungskosten.“ Ohne zwingenden Grund sind in der ersten Lesung die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgebenden gestrichen worden. Damit wird der Handlu
1367.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Berichterstattung (§§ 20 - 23) § 20 Finanzstrategie Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass die Erstellung einer Finanzstrategie zwingend vorgeschrieben sein sollte, mindestens für den Kanton und die E optimale Vorbereitung notwendigen Abklärungen, insbesondere des Baubedürfnisses, des Standortes, die Erstellung des detaillierten Raumprogrammes mit entsprechendem Anforderungskatalog sowie einen Antrag betreffend ..........................................................................................7 5.1. Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Grundsätze (§§ 1 - 2).......................7 5.2. Zweiter Abschnitt:
1367.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
«Die Positionen des Verwaltungsvermögens werden wie folgt bilanziert: a) zu Anschaffungs- oder Erstellungswerten abzüglich der Abschrei- bungen; oder zum niedrigeren Verkehrswert;» Î zu § 13 Abs. 5: «Überträge den wie folgt gegliederten Bericht: 1. Ausgangslage und Eintretensdebatte 2. Detailberatung 2.1. Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Grundsätze (§§ 1 - 2) 2.2. Zweiter Abschnitt: Finanz- und Rechnungswesen explizit oder stillschweigend gemäss den Anträgen der vorberatenden Kommission akzeptiert worden. 2.1. Erster Abschnitt: Geltungsbereich und Grundsätze (§§ 1 - 2) § 2 Grundsätze § 2 Abs. 1 definiert, dass sich
1413.07a - Beilage
ihren Dienst schwergewichtig mit als Po- lizei markierten Fahrzeugen. Die BVP-Züge stellen die Ersteinsatzmittel dar für alle Vorkommnisse im fliessenden Verkehr (Unfälle) sowie für Tat- bestandesaufnahmen jungen Auszubildenden Lehrstellen ange- boten werden können. Dies erfordert vor allem in den beiden ersten Lehrjahren einen entsprechenden Betreuungsaufwand. Im Jahresdurchschnitt werden die als Berufsbi einheitlicher Führung, konnten die im Rahmen der Umsetzung an den Tag getretenen und sich in den ersten Jahren in den neuen Struktu- ren nachteilig auswirkenden Schnittstellen behoben werden. Dem ursp
1413.11 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
Art. 7 Abs. 3 DNA-Profilgesetz ist a) für die invasive Probenahme und die Analyse der Probe zur Erstellung eines DNA-Profils – während der Untersuchung das Untersuchungsrichteramt bzw. die Jugendanwaltschaft
1413.09 - Zusatzbericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Kantonsrat getragen wird. Auch die Kommission erachtet die Sicherheit im Kanton Zug als eine Kernaufgabe erster Priorität, deren Erfüllung die entsprechende personelle Dotierung der Zuger Polizei jetzt und auch tentinnen und Sicher- heitsassistenten und zur Personalsituation der Zuger Polizei im Rahmen der ersten Lesung von der CVP-Fraktion gestellt wurden, hat die Regierung einen Zusatzbericht erstellt. Die Teilausbildung, welche im März 2008 beginnen kann. Die Ausbildung dauert fünf Monate, sodass die ersten Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsas- sistenten ab dem zweiten Halbjahr 2008 eingesetzt werden
1413.06a - Anhang
Vorschriften). Somit wird die Anzeige durch die verantwortliche Person der Gemeinde oder des Amtes erstellt und die Polizei führt die Ermittlungen. Einsatz Si Ass möglich

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