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3151.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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S3 und infiltriert ins genutzte Grundwasser Zollschlag. Das Strassenabwasser wird über neu zu erstellende Strassenabläufe mit den dazugehörenden Ableitungen aufgenommen und abgeleitet. Im Abschnitt Ch weitgehend berücksichtigt werden. Der Kanton legte im Zeitraum vom 14. November bis 3. Dezember 2014 ein erstes Projekt zur Strassen- und Lärmsanierung der Drälikerstrasse öffentlich auf. Gegen das Projekt wurden Verkehrssicherheit verbessert und der Strassenlärm reduziert werden kann. Im Weiteren wurde auch die Erstellung einer bergseitigen Lärmschutzwand Maihofweg und der Einbau einer lärmarmen Deckschicht zur Reduktion
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3158.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Dabei ist zwischen gebrannten Was- sern und alkoholhaltigen vergorenen Getränken zu unterscheiden. Erstere fallen unter das Bundesgesetz über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz, AlkG; Weintrauben 18 Volumenprozente, nicht übersteigt (Art. 2 Abs. 2 AlkG). Es handelt sich hierbei in erster Linie um Bier und Wein. Diese alkoholhaltigen vergore- nen Getränke werden indes durch die Leben
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3159.1 - Postulatstext
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und nicht bloss von der Farbtemperatur. Einem guten zweckdienlichen Ambi- ente förderlich ist in erster Linie Blendfreiheit und Gleichmässigkeit. Zudem blendet diese ein- seitig anthropozentrische Gewichtung
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3157.1 - Postulatstext
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Regierung sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für bessere Arbeitsbedingungen in der Pflege einsetzt. Ein erster Schritt ist es, Gespräche mit den betroffenen Institutionen zu führen und auf die Missstände hinzuweisen Personalschlüssel soll angepasst werden für besonders fordernde Situationen. Zudem sollen Lehrkräfte im ersten Seite 2/2 3157.1 - 16439 Lehrjahr nicht voll zum Personalschlüssel gezählt werden. Angemessen wäre
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3160.1 - Interpellationstext
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nicht funktionierenden Contact Tracings gekommen ist? 3. a) Hat der Regierungsrat die Erfahrungen der ersten Welle genutzt, um sich über den Sommer auf die von den Expertinnen und Experten klar angekündigte c) Welche Anforderungen müssen solche Personen erfüllen? d) Haben sich die Anforderungen seit der ersten W elle geändert? 7. Wie hoch waren die zusätzlichen Kosten für den Kanton Zug, welche aufgrund des
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3161.9c - Beilage 3: Vertrag Darlehen
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epidemiologische sowie wirtschaftliche Lage sind mit derjenigen zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Tranche vergleichbar bzw. nicht wesentlich verbessert. Das Unternehmen anerkennt hiermit, dem Kanton
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3161.9a - Beilage 1: Verordnung
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epidemiologische sowie wirtschaftliche Lage sind mit derjenigen zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Tranche vergleichbar bezie- hungsweise haben sich zwischenzeitlich nicht wesentlich verbessert. §
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3161.9b - Beilage 2: Vertrag à-fonds-perdu
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epidemiologische sowie wirtschaftliche Lage sind mit derjenigen zum Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Tranche vergleichbar bzw. nicht wesentlich verbessert. Die zweite Tranche wird nur vollumfänglich
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3161.5 - Ergebnis 1. Lesung
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Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) maximal 6 Millionen Franken im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des Härtefallprogramms des Bundes zur Verfügung. 2 Der Beschluss gemäss § 1
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3161.4a - Beilage 1: Synopse
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n Darlehen und für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des Härtefallprogramms des Bundes insgesamt maximal 4466,1 Millionen Franken