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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
setz, ArG) vom 13. März 19641) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans und Erstellung des entsprechenden Pflichtenhefts gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mass- nahmen zur Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§ 2 Abs. 1 Bst. i, erster Satzteil des Einfüh- rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen
711.31-20-1.de.pdf
erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Wald- eigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft
711.31-21-1.de.pdf
erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Wald- eigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft
721.51 - Submissionsgesetz (SubG)
timmungen zur IVöB und zu diesem Gesetz erlassen. § 7 Statistik 1 Die Baudirektion ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB zuständig. § 8 Rechtsschutz 1 Die Beschwerde gegen Verfügungen
721.53 - Submissionsverordnung (SubV)
durch paritätische Kommissionen. § 38 Statistik 1 Auf Aufforderung des Interkantonalen Organs erstellen die im Staatsver- tragsbereich verpflichteten Auftraggeberinnen und Auftraggeber über die melde Preisen liegt, insbesondere bei Liquidationsverkäufen. 2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber erstellt im Staatsvertragsbereich über jeden freihändig vergebenen Auftrag einen Bericht. Dieser enthält:
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
Ausnahmen 1 Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen der Gesuchstellenden: a) für Anlagen, deren Erstellung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Sache der öffentlichen Hand ist oder die im Eigentum der
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
Kosten für die Eignungsprüfungen trägt der Kanton. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Erstellung von Bescheinigungen, welche die Bewerberinnen oder Bewerber in der engsten Auswahl vor der Anstellung erneuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von 6 Jahren nicht überschreiten. § 6 Probezeit 1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. 2 Die Probezeit kann bis auf sechs Monate festgesetzt oder verlängert gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen: a) 7 Tage während der ersten 3 Monate b) 20 Tage ab dem 4. Monat. 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher; c) verabschiedet die von der Direktion des Innern erstellte Bedarfsanaly- se und Angebotsplanung; d) schliesst mit den Leistungserbringenden sowie mit den Umsetzung der anwendbaren internationalen und bundes- rechtlichen Gesetzgebung Stellung nehmen; c) erstellt eine Bedarfsanalyse und eine Angebotsplanung zuhanden des Regierungsrats; d) erteilt die Bewilligung
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
setz, ArG) vom 13. März 19641) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans und Erstellung des entsprechenden Pflichtenhefts gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mass- nahmen zur Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§ 2 Abs. 1 Bst. i, erster Satzteil des Einfüh- rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2023/2024
nach JFK-Stan- dard oder ein mindestens gleichwertiger Nachweis erforderlich. Der Nach- weis darf am ersten Tag der Jagdberechtigung nicht älter als ein Jahr sein. * 2 … * III. Inhalt und Umfang der Patente

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