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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
Kosten für die Eignungsprüfungen trägt der Kanton. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Erstellung von Bescheinigungen, welche die Bewerberinnen oder Bewerber in der engsten Auswahl vor der Anstellung erneuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von 6 Jahren nicht überschreiten. § 6 Probezeit 1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. 2 Die Probezeit kann bis auf sechs Monate festgesetzt oder verlängert gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen: a) 7 Tage während der ersten 3 Monate b) 20 Tage ab dem 4. Monat. 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit
711.31-20-1.de.pdf
erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Wald- eigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft
711.31-21-1.de.pdf
erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Wald- eigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
etz, ArG) vom 13. März 196453) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans und Erstellung des entsprechenden Pflichtenhefts gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mass- nahmen zur Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§ 2 Abs. 1 Bst. i, erster Satzteil des Einfüh- rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen
722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
Umwelt und Sachwerte erfordern. * 2 Die Feuerwehr leistet unverzüglichen und zeitlich befristeten Ersteinsatz in Kooperation mit Polizei und Sanität sowie anderen Organisationen insbe- sondere des Bevölkerungs- Mängeln an die Gemeinde und von brandschutzrele- vanten Mängeln an die Gebäudeversicherung Zug; c) * Erstellung eines Nachweises über die vorgenommenen Arbeiten und die festgestellten Mängel. 7 722.21 3. Fe von der Gebäudeversicherung Zug subventio- nierten neuen Motorfahrzeuge der Feuerwehr während der ersten sieben Jahre seit der Anschaffung eine Vollkasko- oder eine andere gleichwertige Versicherung ab
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
fahren durchführen. 5 Aus wichtigen Gründen kann die Verbandsgemeinde und/oder der Zeba die Erstellungskosten von Unterflur-Sammelanlagen nach Abs. 2 vollstän- dig und die Betriebskosten nach Abs. 4 ganz Liegenschaften, denen die Sammelanlage dient, erbringen die bauseitigen Vorleistungen für die Erstellung der Unter- flur- oder Halbunterfluranlage und tragen sämtliche damit zusammenhän- genden Kosten Siedlungsabfällen; c) erteilt Auskünfte und Beratungen; d) * betreibt Öffentlichkeitsarbeit; e) * erstellt unter Einbezug der Gemeinden ein Recyclingmerkblatt. § 6 Aufgaben der Verbandsgemeinde 1 Die Ve
732.26-A1 - Reglement über die Gebühren für Siedlungs- und siedlungsabfallähnliche Abfälle sowie kleine Mengen von Sonderabfällen (Anhang) (Gebührenreglement des Zeba)
se werden vom Verwaltungsrat festgelegt basierend auf der Rechnung des Vorjahres, derjenigen des ersten Quartals des laufenden Jahres und dem Budget des kommenden Jahres. 2 Für kleine Mengen einer Fraktion
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
etz, ArG) vom 13. März 196453) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans und Erstellung des entsprechenden Pflichtenhefts gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mass- nahmen zur Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§ 2 Abs. 1 Bst. i, erster Satzteil des Einfüh- rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
der Wald seine Funktionen dauernd, uneinge- schränkt und somit nachhaltig erfüllen kann. 3 Die Erstellung der Waldwirtschaftspläne erfolgt in der Form von Verein- barungen unter Vorbehalt von § 7bis und wenn die Gesamtkosten nicht gedeckt sind; b) die Gewinnung von forstlichem Vermehrungsgut; c) die Erstellung oder Beschaffung sowie den Unterhalt von Erschlies- sungsanlagen; d) Massnahmen zur Verbesserung die Ablösung von Rechten an nachteiligen Nutzungen, andere Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anla- gen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des Innern
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern respektive Erlass entsprechender Verfügungen sowie Erstellung von Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungsplänen; h) §§ 20 Abs. 1 und 29 Abs. 1 Bst. i EG Waldgesetz

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