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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern respektive Erlass entsprechender Verfügungen sowie Erstellung von Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungsplänen; h) * § 20 Abs. 1 EG Waldgesetz betreffend
753.32 - Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung)
Kanton Zug 753.32 Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung) Vom 18. Februar 2025 (Stand 1. März 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Einführungsgeset
711.31-21-1.de.pdf
erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Wald- eigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2024/2025
nach JFK-Stan- dard oder ein mindestens gleichwertiger Nachweis erforderlich. Der Nach- weis darf am ersten Tag der Jagdberechtigung nicht älter als ein Jahr sein. * 2 … * III. Inhalt und Umfang der Patente
154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
2 Mitarbeitende der Zuger Polizei mit Parkberechtigung aufgrund von «Schichtdienst» parkieren in erster Linie auf den für die Zuger Polizei vor- gesehenen Aussenplätzen. Sofern diese besetzt sind, kann Gemeinden gestaffelt. Aufgrund der Redukti- on an Parkplätzen am Standort An der Aa wird in einem ersten Schritt die Gemeinde Zug umgestellt. 3 Die «alten» Parkplatzberechtigungen auf den Arealen «Gaswerk»
711.31-22-1.de.pdf
erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Wald- eigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft
162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (KostenVO)
erhebt für Dienstleistungen der Gerichtskanzlei folgende Ge- bühren: a) Erstellung von Kopien, je Seite: Fr. 2.–; b) Erstellung eines elektronischen Datenträgers, pro Datenträger zuzüg- lich Seitenpreis
414.313 - Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU)
Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern beträgt die Gebühr Fr. 15.– bei der ersten Mahnung und Fr. 30.– für jede weitere Mahnung. 6. Vollzug Art. 12 Fälligkeit 1 Die Gebühren der
861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
in anderen Erlassen geregelt sind. 2 861.4 2. Trägerschaft § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner- und Bürgerge- meinden. 2 Der Kanton erfüllt jene Aufgaben der Sozialhilfe ter gemäss § 7. 5 Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Mona- ten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden
861.512 - Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV)
Zusammenhang mit ei- ner Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt; b) Agogische oder lebenspraktische Unterstützung im Zusammenhang mit einer Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt. 4) SR 220 5) SR 831.26 2 Betreuungsleistungen, die für Personen mit Behinderung im Zusammenhang mit einer Arbeitsstel- le im ersten Arbeitsmarkt erbracht werden. § 3 Ambulante Betreuungsleistungen 1 Als ambulante Betreuungsleistungen

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