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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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Kanton Zug 212.313 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordats
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162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO)
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erhebt für Dienstleistungen der Gerichtskanzlei folgende Ge- bühren: a) Erstellung von Kopien, je Seite: Fr. 2.–; b) Erstellung eines elektronischen Datenträgers, pro Datenträger zuzüg- lich Seitenpreis
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844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
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Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt. * 2 Die Familienausgleichskasse Zug erstellt jährlich eine Abrechnung auf- grund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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etz, ArG) vom 13. März 196450) (gemäss Art. 41 Abs. 1); 19. Bezeichnung des Kontrollorgans und Erstellung des entsprechenden Pflichtenhefts gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Mass- nahmen zur Betriebsbeiträgen an Einrichtungen der Berufsbildung bis Fr. 50'000.– pro Jahr (§ 2 Abs. 1 Bst. i, erster Satzteil des Einfüh- rungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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rettet Verschüttete aus Trümmerlagen; b) erstellt behelfsmässige, technische Sicherungsarbeiten zur Schadens- begrenzung oder zur Abwehr von Folgeschäden; c) erstellt temporäre technische Infrastrukturen auf e) hilft mit bei Gelände- und Objektdurchsuchungen; f) unterstützt die Nachrichtenbeschaffung; g) erstellt Absperrungen. 2 Sie unterstützt den Kulturgüterschutz. 4 531.11 4. Ausbildung § 15 Rekrutierung
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732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
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fahren durchführen. 5 Aus wichtigen Gründen kann die Verbandsgemeinde und/oder der Zeba die Erstellungskosten von Unterflur-Sammelanlagen nach Abs. 2 vollstän- dig und die Betriebskosten nach Abs. 4 ganz Liegenschaften, denen die Sammelanlage dient, erbringen die bauseitigen Vorleistungen für die Erstellung der Unter- fluranlage und tragen sämtliche damit zusammenhängenden Kosten (na- mentlich Baubewilligung Siedlungsabfällen; c) erteilt Auskünfte und Beratungen; d) * betreibt Öffentlichkeitsarbeit; e) * erstellt unter Einbezug der Gemeinden ein Recyclingmerkblatt. § 6 Aufgaben der Verbandsgemeinde 1 Die Ve
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154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
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in Funktionen der Stufen A und B neu in den Polizei- oder Rettungs- dienst eintreten, erhalten im ersten Jahr eine reduzierte Belastungszu- lage von Fr. 1800.– und im zweiten Jahr von Fr. 3600.–. Ab dem
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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leisten für * a) * befristete waldbauliche Massnahmen zur Verjüngung und Pflege; b) * … c) die Erstellung oder Beschaffung sowie den Unterhalt von Erschlies- sungsanlagen; d) Massnahmen zur Verbesserung die Ablösung von Rechten an nachteiligen Nutzungen, andere Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anla- gen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des Innern gen. 2 Für ortsfeste Walderschliessungsanlagen, die unter Inanspruchnahme öf- fentlicher Mittel erstellt werden und die dazu bestimmt sind, mehr als einem Grundstück zu dienen, sind die Rechte und Pflichten
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Jägerinnen und Jägern die Bewilligung er- teilen, ihre Hunde zwecks Anlernung oder Prüfung in den ersten drei Au- gustwochen im Jagdgebiet nach Wild suchen zu lassen. § 18 Jagd auf Wasserwild 1 Bei der
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162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
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die Mitglieder des Verwaltungsgerichtes leisten das Amtsgelöbnis in der ersten Sitzung der Amtsperiode; die Ersatzleute in der ersten Sitzung, zu der sie beigezogen werden. 2 Die Eidesformel lautet: «Ich Fünfer- oder Dreierbesetzung gemäss § 20. Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Dreierkammer werden in erster Linie die weiteren Mitglieder der Kammer beigezogen, in zweiter Linie die übrigen ordentlichen Mitglieder tzenden vertreten. Kammervorsitzende vertreten sich gegenseitig. Dabei obliegt die Vertretung in erster Linie dem amtsälteren, unter gleichzeitig gewählten dem der Ge- burt nach älteren Vorsitzenden. Nach