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416.21 - Gesetz über Ausbildungsbeiträge
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3 Sie stellt dem Bund die notwendigen Daten für die Auslösung des Bundes- beitrags und für die Erstellung einer jährlichen gesamtschweizerischen Sta- tistik zur Verfügung. 4 Sie darf die AHV-Versichertennummer
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414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
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Durchschnitt der Fachnoten wird auf die Dezimalstelle gerundet. * 3 Die Lernenden erhalten am Ende des ersten Semesters jedes Schuljahres ein Notenzeugnis mit informativem Charakter; es ist nicht promotionswirk- 11 GS 28, 401 1 414.192 § 2 Promotionsentscheide 1 Die Promotionskonferenz entscheidet am Ende des ersten und zweiten Schuljahres über die Promotion. 2 Promotionsentscheide sind die Beförderung, die Nic befördert werden, haben die Möglich- keit, die 2. und 3. Klasse zu repetieren. 2 Die Wiederholung des ersten Schuljahres ist in der Regel nicht möglich. Die Promotionskonferenz kann aber auf Antrag und in
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417.1 - Sportgesetz
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Aktivitäten der Bevölkerung aller Altersstufen. § 2 Subsidiarität 1 Sport und Sportförderung sind in erster Linie Aufgabe von Privaten, Ver- bänden, Vereinen und der Gemeinden. § 3 Jugendsport 1 Der Kanton
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412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
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Schüler der 2. Sekun- darklasse den Unterrichtsstoff der ersten drei Semester, für Schüler der 3. Sekundarklasse den Unterrichtsstoff der ersten fünf Semester der Sekundar- schule. Die Stoffabgrenzung erfolgt er- wähnt. 2 … * 3 … * 4 Bei integrativer und separativer Sonderschulung erfolgt die Beurteilung in erster Linie mittels Lernbericht. Sollte es sich auf Grund der erbrachten Leistungen als sinnvoll und förderlich ttelschule gilt ein Orientierungswert von 5,0; b1) * der Verlauf der Entwicklung des Schülers im ersten Semester des Schuljahres, an dessen Ende ein Übertritt in eine kantonale Mittel- schule beabsichtigt
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412.114 - Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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sich die schulische Situation und die Leistungen des Schülers we- sentlich verändern, führt sie im ersten Semester der 6. Klasse der Primarstu- fe ein weiteres Orientierungsgespräch mit den Erziehungsbe Schul- gesetzes2) und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3). § 12 Rückmeldegespräche 1 Im Verlaufe des ersten Semesters (bis Ende Januar) führen die Lehrperso- nen der 1. Real- und Sekundarklassen mit den K sich über den Inhalt dieser Gespräche. * 2 Der Rektor des Gymnasiums Unterstufe organisiert auf den ersten Mitt- woch nach dem 15. März eine gemeinsame Konferenz der Klassenlehrer der 1. Klasse des Gymnasiums
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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ent- scheiden über die Aufnahme. * 4 Die Aufnahmeprüfungen erstrecken sich über den Schulstoff der ersten 5 Semester der Sekundarschule in den Fächern Mathematik, Deutsch, Franzö- sisch und Englisch. 5
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414.113 - Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV)
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zur Verfügung stellen. 4 Am Langzeitgymnasium gehen die Kosten für obligatorische Hardware in den ersten drei Jahren zu Lasten des Kantons. 5 Die Direktion für Bildung und Kultur legt die Gebühren für die
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753.32 - Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung)
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Kanton Zug 753.32 Verordnung über das Einwassern von Booten (Einwasserungsverordnung) Vom 18. Februar 2025 (Stand 1. März 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 2 des Einführungsgeset
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416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
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Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in begründeten Fällen in Abzug bringen kann. § 18 Ordentliche Beitragsperiode für Arbeitsmarktstipendien 1 Die Beitragsperiode beginnt am ersten Tag des Monats, in erfüllt ist, der Abschluss nicht berufsbefähi- gend ist und die Weiterbildung den Einstieg in den ersten Arbeits- markt erleichtert. 3 In besonders begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen von den
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1021.036 - Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «Weiterentwicklung Brüggli, Gemeinde Zug»
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und der Gemeinden (Finanz- haushaltgesetz, FHG) vom 31. August 20062), beschliesst: § 1 1 Für die Erstellung von Schüttungen und die Optimierung des Fuss- und Radwegs sowie für den Neubau eines Wanderwegs