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711.31-23-1.de.pdf
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erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Wald- eigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft
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414.412 - Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb)
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g. § 4 Abmeldung vom Vorbereitungskurs 1 Bei einer Abmeldung vom Vorbereitungskurs innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn werden die Kursgebühren gemäss § 3 Abs. 1 zu- rückerstattet. Teilnehmenden
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413.124 - Reglement für die Förderung von überdurchschnittlichen Leistungen am GIBZ
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verwaltet und durch die kantonale Finanzverwaltung in der Separatfonds-Buchhaltung geführt. Sie erstellt jährlich eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung. 2 Der Rektor bzw. die Rektorin des GIBZ berichtet
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414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
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Kanton Zug 414.311 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung Vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b der Ze
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153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
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das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Mass. 2 Die Organisationseinheiten gemäss § 2 Abs. 2 erstellen eine Negativliste jener Postsendungen, welche nicht geöffnet werden dürfen und machen die- se dem g gescannt. 5) BGS 131.1 6) BGS 721.52 3 153.64 2 Die Organisationseinheiten gemäss § 2 Abs. 2 erstellen eine Negativliste jener Postsendungen, welche nicht gescannt werden dürfen und machen die- se dem
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161.5 - Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG)
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chterin bzw. der geschäftslei- tende Zwangsmassnahmenrichter ist überdies zuständig für a) die Erstellung eines Pikettplans für die Zwangsmassnahmenrichterin- nen und Zwangsmassnahmenrichter; b) die A dem Pikettplan. Sind in einem Verfahren mehrere Zwangsmassnahmen zu beurteilen, so bleibt das beim ersten Geschäftsfall zuständige Mitglied, soweit möglich, auch für die spä- ter eingehenden Geschäftsfälle
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822.111 - Reglement über die Durchführung des Beitragswesens im Rahmen der Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Reglement FAP)
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Sekundarstufe II Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe): 450 Fran- ken. 2 Der Betrieb kann die Pauschale im ersten Anstellungsjahr unter Einrei- chung der folgenden Unterlagen geltend machen: a) Nachweis der Tätigkeit die Betriebe 1 Die Durchführungsstelle überweist die Abgeltung für die Ausbildungsleis- tungen im ersten Quartal des Folgejahres an die Betriebe. 3) SR 811.225 2 822.111 3. Unterstützungsbeiträge an Studierende nach Beginn der Ausbildung eingereicht oder vervollständigt werden, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Gesuch vollständig eingereicht worden ist. § 6 Einreichung des Gesuchs
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740.11 - Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG)
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gsstelle ausge- stellt werden. 6 Als Gasnetz im Sinne von Abs. 4 gelten bestehende und neu zu erstellende Netze. Erfolgt die Versorgung über ein lokal begrenztes Gasnetz, sind für die Erbringung des Nachweises Grundstücke gesamthaft erfüllt wer- den. Sie wird nur erfüllt, wenn der Zusammenschluss mit neu erstellten oder erweiterten Elektrizitätserzeugungsanlagen erfolgt. § 9 Vorbildfunktion öffentliche Hand 1 wiesenermassen eine höhere Vorlauftemperatur benötigen. 2 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen inklusive Armaturen und Pumpen sind durchgehend mindestens mit den Dämmstärken gemäss
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz, FSG)
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Sachwerte erfordern. * 2 722.21 2 Die Feuerwehr leistet unverzüglichen und zeitlich befristeten Ersteinsatz in Kooperation mit Polizei und Sanität sowie anderen Organisationen insbe- sondere des Bevölkerungs- Mängeln an die Gemeinde und von brandschutzrele- vanten Mängeln an die Gebäudeversicherung Zug; c) * Erstellung eines Nachweises über die vorgenommenen Arbeiten und die festgestellten Mängel. 7 722.21 3. Fe von der Gebäudeversicherung Zug subventio- nierten neuen Motorfahrzeuge der Feuerwehr während der ersten sieben Jahre seit der Anschaffung eine Vollkasko- oder eine andere gleichwertige Versicherung ab
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131.2 - Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz (Wahl- und Abstimmungsverordnung, WAV)
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Stimmen zwischen der letzten gewählten und der ersten nicht gewählten Person weniger als 0.3 % der Kandidatenstimmen beträgt; b) einer Majorzwahl im ersten Wahlgang keine Person das absolute Mehr erreicht Der Gemeinderat regelt, soweit erforderlich, die Einzel- heiten. § 18 Kontrolle der Urnen 1 Vor der ersten Stimmabgabe stellen die anwesenden Mitglieder des Stimmbüros sicher, dass die Urnen leer sind. §