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740.1 - Energiegesetz (EnG-ZG)
Gebäuden muss sparsam sein und ökolo- gische Vorteile wahren. * 2 Neue Gebäude und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass möglichst geringe Energieverluste eintreten und ein effizienter Betrieb 740.1 2.2. Weitere Vorschriften * § 4h * Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen 1 Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen ist grundsätzlich zuläs- sig, wenn die im Betrieb entstehende
722.111 - Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
Gebäudeversicherung Zug abschliessen. 3 Für nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bau- ten ist die Deckungszusage schriftlich bei der Gebäudeversicherung Zug zu beantragen. Die
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
andere Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehin- dert oder benachteiligt werden. 3 Ebenso sind Erstellungen von Anlagen oder eine derartige Benutzung des Baches, durch welche das Wasser in ausserordentlichem Ebenso sind Einsprachen gegen künstliche Veränderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitungen und Erstellung von Anlagen usw.) nicht zu schüt- zen, wenn und soweit durch diese Veränderungen eine rationellere § 153a * Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen – Art. 962 1 Der Regierungsrat erstellt die Liste der Anmerkungstatbestände des kanto- nalen Rechts gemäss Art. 962 ZGB und teilt sie dem
414.41 - Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PH-Gesetz, PHG)
pädagogische, organisatorische und administrative Führung der Pädagogischen Hochschule Zug; b) die Erstellung des Leistungsauftrags, des Globalbudgets sowie der Jahresrechnung und Berichterstattung zuhanden
153.719 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz
(Art. 8 der Ver- ordnung über die Adoption vom 29. Juni 2011 [Adoptionsverordnung, AdoV]11)); f) Erstellung von Mustern für Pflegeverträge und Formulare für Gesuche und Meldungen, Erlass von Richtlinien
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
befördert werden. * § 10 Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung 1 Auszubildende verfügen im ersten Jahr ihrer Grundausbildung noch über keine hoheitliche polizeiliche Gewalt. Sie sind in der Lohnklasse
417.16 - Verordnung über den Sportfonds
Ausnahmen 1 Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen der Gesuchstellenden: a) für Anlagen, deren Erstellung aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Sache der öffentlichen Hand ist oder die im Eigentum der
721.53 - Submissionsverordnung (SubV)
zuständig für: a) die Überwachung der Einhaltung der Vergabebestimmungen gemäss Art. 62 IVöB5); b) die Erstellung der kantonalen Vergabestatistik gemäss den Vorgaben des Bundes bzw. des Interkantonalen Organs
721.51 - Submissionsgesetz (SubG)
timmungen zur IVöB und zu diesem Gesetz erlassen. § 7 Statistik 1 Die Baudirektion ist für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 IVöB zuständig. § 8 Rechtsschutz 1 Die Beschwerde gegen Verfügungen
861.5 - Gesetz über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBG)
ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher; c) verabschiedet die von der Direktion des Innern erstellte Bedarfsanaly- se und Angebotsplanung; d) schliesst mit den Leistungserbringenden sowie mit den Umsetzung der anwendbaren internationalen und bundes- rechtlichen Gesetzgebung Stellung nehmen; c) erstellt eine Bedarfsanalyse und eine Angebotsplanung zuhanden des Regierungsrats; d) erteilt die Bewilligung

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