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722.11 - Gesetz über die Gebäudeversicherung (Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG)
Versicherung § 13 Versicherte Gebäude 1 Gebäude im Sinne dieses Gesetzes sind gedeckte und auf Dauer erstellte Bauwerke mit benützbarem Raum. 2 Der Verwaltungsrat regelt, welche Gebäudeteile und -einrichtungen Bauarbeiten an zu steigendem Wert versichert. 2 Nicht bewilligungspflichtige oder ohne Baubewilligung erstellte Bauten sind mit der Deckungszusage der Gebäudeversicherung Zug oder mit der Anmeldung zur Schätzung Neuwert versichert. Der Neuwert entspricht dem Kostenaufwand, der im Zeitpunkt der Schätzung für die Erstellung eines Gebäudes gleicher Art, gleicher Grösse und mit gleichem Ausbau am glei- chen Standort aufgewendet
154.215 - Verordnung über die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie den Bildungsurlaub (Weiterbildungsverordnung; WBVO)
Kanton zugute kommen. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben für diese Art von Kompetenzer- werb in erster Linie die Kurse und Seminarien der Weiterbildung Zentral- schweiz zu den hierfür geltenden Bedingung
861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
bei der Bemessung des Unterstützungsan- spruchs bedarfseitig angerechnet. 3 Für Erwerbstätige im ersten Arbeitsmarkt, die das 25. Altersjahr vollendet haben, werden die Einkommensfreibeträge wie folgt
161.111 - Geschäftsordnung des Kantonsgerichts (GO KG)
zuständig: a) Leitung der gesamten Tätigkeit der Kanzlei sowie des Personalwe- sens; b) Mitwirkung beim Erstellen des Budgets, des Geschäfts- und Rechen- schaftsberichts sowie von Vernehmlassungen; c) Protokollführung
932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
nach JFK-Stan- dard oder ein mindestens gleichwertiger Nachweis erforderlich. Der Nach- weis darf am ersten Tag der Jagdberechtigung nicht älter als ein Jahr sein. * 2 … * III. Inhalt und Umfang der Patente
154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
2 Mitarbeitende der Zuger Polizei mit Parkberechtigung aufgrund von «Schichtdienst» parkieren in erster Linie auf den für die Zuger Polizei vor- gesehenen Aussenplätzen. Sofern diese besetzt sind, kann Gemeinden gestaffelt. Aufgrund der Redukti- on an Parkplätzen am Standort An der Aa wird in einem ersten Schritt die Gemeinde Zug umgestellt. 3 Die «alten» Parkplatzberechtigungen auf den Arealen «Gaswerk»
751.222 - Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV)
Kanton Zug 751.222 Verordnung über die Kontrollschildnummern * (KnV) Vom 12. Dezember 2017 (Stand 7. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Ka
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
Kosten für die Eignungsprüfungen trägt der Kanton. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Erstellung von Bescheinigungen, welche die Bewerberinnen oder Bewerber in der engsten Auswahl vor der Anstellung erneuert werden, darf jedoch insgesamt die Dauer von 6 Jahren nicht überschreiten. § 6 Probezeit 1 Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. 2 Die Probezeit kann bis auf sechs Monate festgesetzt oder verlängert gekündigt werden, und zwar unter Einhaltung der folgenden Kündigungsfristen: a) 7 Tage während der ersten 3 Monate b) 20 Tage ab dem 4. Monat. 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Gerichtsor- ganisation oder im Staats- und Verwaltungsrecht inkl. Verwaltungs- rechtspflege; c) * Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergän- zungsfragen (Beurkundungsprüfung). Das Gebiet entscheidet über die Zulassung. § 14 Inhalt der Prüfung 1 Die schriftliche Prüfung besteht aus der Erstellung öffentlicher Urkunden samt Beantwortung von Ergänzungsfragen. Der Kandidatin bzw. dem Kan- didaten
251.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
Qualitätskontrolle und die Meldung von Unstimmigkeiten zuhan- den der datenliefernden Organe. 2 Es erstellt periodisch einen Bericht über den Betrieb der kantonalen Perso- nenregister zuhanden der IKG und

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