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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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Toleranz entsprechen. 6.2. Grenzbereinigung § 65 Grenzbereinigung 1 Der von der zuständigen Behörde erstellte Bereinigungsplan enthält: a) die genaue Aufzeichnung der Grundstücke mit Angabe der bisherigen und Unterlagen nicht als Gegenstand der Enteignung aufgeführt war; c) ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs erkennbar wird. 25 721.111 2 Nachträgliche Forderungen ze beginnen. 2 Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden. 3 Wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1 und 2 abgewichen
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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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bis * Apostille: 30 29. * Erstellung von Protokollauszügen und Abschriften einschliesslich Be- glaubigung: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite 30. * Erstellung von Fotokopien, Computerausdrucken Mikrofilm in Selbstbedienung im Lesesaal ab 11. Stück/Tag, für jede Kopie A4 und A3: 1 38.3. * Erstellung von Fotokopien, Computerausdrucken, Scans und Ähnli- chem im Rahmen einer Amtshandlung, mit Au es, einer Abschrift oder von Ko- pien: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite 70. * Erstellung von Fotokopien, Computerausdrucken, Scans und Ähnli- chem im Rahmen einer Amtshandlung, mit Au
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811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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b) haben einen Lärmbelastungskataster und Strassensanierungsprogram- me für Gemeindestrassen zu erstellen und nachzuführen; c) vollziehen die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei
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831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
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von Art. 319 - Art. 343 OR4). 2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 3 Probezeit 1 Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 2 Die Probezeit bei Lehrverhältnissen
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413.17 - Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)
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Rektorin bzw. der Rektor des LBBZ Schluechthof in ei- nem Studienreglement. * § 5 Probezeit 1 Die ersten fünf Wochen des Lehrgangs gelten als Probezeit. 2 Während der Probezeit hat die Kandidatin oder der
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413.113 - Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
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ordnung2). * 2 Beim einjährigen Vollzeitmodell für gelernte Berufsleute kann die Promo- tion vom ersten ins zweite Semester nur definitiv erfolgen. Wer nicht pro- moviert wird, muss die Schule verlassen
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an den Katastrophenstab Der Katastrophenstab: – erstellt und betreibt den KP Katastrophenstab (Standort: Verwaltungsge- bäude Zuger Polizei);2) – erstellt und betreibt ein Informationszentrum und orientiert Feuerwehrsanität, Milizpersonal Sanitätshilfsstelle Aufgaben: Triagieren, Behandeln der Patienten und Erstellen der Transportfähigkeit, Betreiben und Leiten der Sanitätshilfsstelle, Durchführen der Sanitätstransporte r und materieller Hinsicht laufend zu überprüfen, eine Ausbildungsplanung Katastrophenhilfe zu erstellen sowie entsprechende Anträge auszuarbeiten. 1) Fassung gemäss Änderung vom 25. Febr. 2003 2) Fassung
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421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
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Unterlagen ein. 6 Zweiteingaben sind ab Entwicklungsstufe 2 möglich, sofern ein Projekt gegenüber der Ersteingabe massgebliche Änderungen erfahren hat. Art. 8 Verfahren bei Gesuchen an mehrere Zentralschweizer
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414.313 - Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU)
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Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern beträgt die Gebühr Fr. 15.– bei der ersten Mahnung und Fr. 30.– für jede weitere Mahnung. 6. Vollzug Art. 12 Fälligkeit 1 Die Gebühren der
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3252.2 - Antwort des Regierungsrats
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Baute, also nicht nur der aktuelle Energieverbrauch, sondern auch Fakto- ren wie graue Energie für Erstellung und Abbruch, die Energiebilanz der Baustoffe und (Neu)Bauteile etc. in den Fokus. Denkmäler leisten