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732.4 - Kantonsratsbeschluss über die Einrichtung einer zentralen Kehrichtdeponie bei der Baarburg
Kanton Zug 732.4 Kantonsratsbeschluss über die Einrichtung einer zentralen Kehrichtdeponie bei der Baarburg Vom 16. September 1963 (Stand 16. September 1963) Der Kantonsrat des Kantons Zug, nach Kennt
161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Vorschriften erheben die Kanzleien fol- gende Gebühren (Gebühr in Franken): a) Erstellung von Kopien, je Seite: 2.–; b) Erstellung eines elektronischen Datenträgers, pro Datenträger zuzüg- lich Seitenpreis geringem Aufwand kön- nen diese Gebühren angemessen herabgesetzt (§ 5) oder erlassen werden. 3 Die Erstellung von Kopien und anonymisierten Entscheiden für Amtsstel- len sowie die Vorlegung oder Zustellung
163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
Streitigkeiten 1 Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz richtet sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach vor Klageeinreichung beim Gericht, werden in der Regel 10 bis 30 %, nach Klageeinreichung bis zur ersten Verhandlung 30 bis 75 %, nachher 75 bis 100 % des Grundhonorars und der Zuschläge nach § 5 berechnet
751.221 - Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr
Abs. 5 VZV): Fr. 50.– bis Fr. 350.– 5.13. Bearbeitungsgebühr für Importfahrzeuge: Fr. 60.– 5.14. Erstellen Formular 13.20 A/B gemäss Zeitaufwand: Fr. 30.– bis Fr. 90.– 5.15. Drucksachen: gemäss Ladenpreis
414.611 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots (Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)
en gemäss Abs. 1 entschädigt werden. Damit sind alle Vor- und Nachbereitungshandlungen wie das Erstellen von Protokollen oder Arbeits- papieren abgegolten. 3 Diese Entschädigungen werden nur ausbezahlt
154.221 - Verordnung über besondere Entschädigungen (Entschädigungsverordnung)
in Funktionen der Stufen A und B neu in den Polizei- oder Rettungs- dienst eintreten, erhalten im ersten Jahr eine reduzierte Belastungszu- lage von Fr. 1800.– und im zweiten Jahr von Fr. 3600.–. Ab dem
154.217 - Reglement über die Jahresarbeitszeit
Kanton Zug 154.217 Reglement über die Jahresarbeitszeit Vom 29. November 2005 (Stand 1. März 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 30 und 31 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis
163.4 - Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT)
Streitigkeiten 1 Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren vor erster oder einziger Instanz richtet sich das Grundhonorar der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen nach vor Klageeinreichung beim Gericht, werden in der Regel 10 bis 30 %, nach Kla- geeinreichung bis zur ersten Verhandlung 30 bis 75 %, nachher 75 bis 100 % des Grundhonorars und der Zuschläge nach § 5 berechnet
215.31 - Verordnung über die amtliche Vermessung
und Einsprache 1 Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grund- buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz werden öffentlich aufgelegt. Die Gemeinden stellen geeignete Lokalitäten nachzuführen. 5 215.31 § 18 Rückmutationen 1 Werden Grenzänderungen nicht innert einem Jahr nach der Erstellung der Mutationsurkunde zur Grundbucheintragung angemeldet, kann die Mutation von der Vermessungsaufsicht
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
. Lassen diese wertvolle Ergebnisse erwarten, ist ein Zeitplan für die weiteren Abklärungen zu erstellen und dem Grundeigentümer und dem Besitzer der Liegenschaft sowie der Gemeinde zu unterbreiten. Die

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