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731.11 - Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG)
folgender Mit- teleinsatz untersagt: a) Gartenbau; b) Kleintierhaltung; c) Terrainveränderungen; d) Erstellen von Kompostplätzen; e) Ackerbau; f) Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel. 2 Innerhalb dieses 3 m vorzubehandelndem Ab- wasser in die Kanalisation; e) den planerischen Schutz des Grundwassers; f) die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen; g) den Schutz vor wass
413.13 - Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
für welche die Lernenden zur Verantwortung gezogen werden, die folgenden Massnahmen: * a) Bei der ersten nicht akzeptierten Absenz gemäss § 4 Abs. 3: mündli- che Ermahnung der Lernenden durch die betroffenen Absenzen, für welche die Lehrbetriebe verantwort- lich sind, gelten folgende Massnahmen: * a) Beim ersten nicht akzeptierten Fernbleiben vom Unterricht: schriftli- che Mitteilung an die Ausbildenden im
411.218 - Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 anerkannt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. Artikel 23 wird vorbehalten. 2 Die Inhaber
411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglementes ausgestellt werden; gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Regle- ment ebenfalls als anerkannt. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines
411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. 2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines
215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
der Kanton. § 4 * … 2. Bereinigung der dinglichen Rechte § 5 1 An Hand der vom Grundbuchgeometer erstellten Pläne, Eigentümer- und Flächenverzeichnisse und des Inhalts der Hypothekenbücher, Kaufregister
823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
mässig hergestellt, sind diese der Kantonsapothekerin oder dem Kantons- apotheker 30 Tage vor der ersten Abgabe schriftlich zu melden. Es sind die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen
931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
leisten für * a) * befristete waldbauliche Massnahmen zur Verjüngung und Pflege; b) * … c) die Erstellung oder Beschaffung sowie den Unterhalt von Erschlies- sungsanlagen; d) Massnahmen zur Verbesserung die Ablösung von Rechten an nachteiligen Nutzungen, andere Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anla- gen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des Innern gen. 2 Für ortsfeste Walderschliessungsanlagen, die unter Inanspruchnahme öf- fentlicher Mittel erstellt werden und die dazu bestimmt sind, mehr als einem Grundstück zu dienen, sind die Rechte und Pflichten
932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
Jägerinnen und Jägern die Bewilligung er- teilen, ihre Hunde zwecks Anlernung oder Prüfung in den ersten drei Au- gustwochen im Jagdgebiet nach Wild suchen zu lassen. § 18 Jagd auf Wasserwild 1 Bei der
932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
oder teil- weise für den Bau einer Jagdschiessanlage verwendet, sofern eine solche bis Ende 1999 erstellt wird. 3 Die Ende 1999 noch vorhandenen Fondsmittel fliessen in die laufende Staatsrechnung. 11 932

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