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731.11 - Verordnung zum Gesetz über die Gewässer (V GewG)
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folgender Mit- teleinsatz untersagt: a) Gartenbau; b) Kleintierhaltung; c) Terrainveränderungen; d) Erstellen von Kompostplätzen; e) Ackerbau; f) Dünge- und Pflanzenbehandlungsmittel. 2 Innerhalb dieses 3 m vorzubehandelndem Ab- wasser in die Kanalisation; e) den planerischen Schutz des Grundwassers; f) die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen in besonders gefährdeten Bereichen; g) den Schutz vor wass
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413.13 - Schulordnung des Gewerblich-industriellen Bildungszentrums, des Kaufmännischen Bildungszentrums und des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums (Schulordnung Bildungszentren)
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für welche die Lernenden zur Verantwortung gezogen werden, die folgenden Massnahmen: * a) Bei der ersten nicht akzeptierten Absenz gemäss § 4 Abs. 3: mündli- che Ermahnung der Lernenden durch die betroffenen Absenzen, für welche die Lehrbetriebe verantwort- lich sind, gelten folgende Massnahmen: * a) Beim ersten nicht akzeptierten Fernbleiben vom Unterricht: schriftli- che Mitteilung an die Ausbildenden im
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411.218 - Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
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in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998 anerkannt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. Artikel 23 wird vorbehalten. 2 Die Inhaber
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411.214 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglementes ausgestellt werden; gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Regle- ment ebenfalls als anerkannt. 2 Die Inhaberinnen und Inhaber eines
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411.217 - Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglements ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt. 2 Die Inhaber und Inhaberinnen eines
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215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
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der Kanton. § 4 * … 2. Bereinigung der dinglichen Rechte § 5 1 An Hand der vom Grundbuchgeometer erstellten Pläne, Eigentümer- und Flächenverzeichnisse und des Inhalts der Hypothekenbücher, Kaufregister
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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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mässig hergestellt, sind diese der Kantonsapothekerin oder dem Kantons- apotheker 30 Tage vor der ersten Abgabe schriftlich zu melden. Es sind die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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leisten für * a) * befristete waldbauliche Massnahmen zur Verjüngung und Pflege; b) * … c) die Erstellung oder Beschaffung sowie den Unterhalt von Erschlies- sungsanlagen; d) Massnahmen zur Verbesserung die Ablösung von Rechten an nachteiligen Nutzungen, andere Massnahmen zur Walderhaltung oder die Erstellung von Bauten und Anla- gen zum Schutz vor Naturereignissen es erfordern, kann die Direktion des Innern gen. 2 Für ortsfeste Walderschliessungsanlagen, die unter Inanspruchnahme öf- fentlicher Mittel erstellt werden und die dazu bestimmt sind, mehr als einem Grundstück zu dienen, sind die Rechte und Pflichten
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932.11 - Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung)
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Jägerinnen und Jägern die Bewilligung er- teilen, ihre Hunde zwecks Anlernung oder Prüfung in den ersten drei Au- gustwochen im Jagdgebiet nach Wild suchen zu lassen. § 18 Jagd auf Wasserwild 1 Bei der
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932.1 - Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz)
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oder teil- weise für den Bau einer Jagdschiessanlage verwendet, sofern eine solche bis Ende 1999 erstellt wird. 3 Die Ende 1999 noch vorhandenen Fondsmittel fliessen in die laufende Staatsrechnung. 11 932