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446.21 - Reglement über den Steuerausgleich unter den katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zug
Annäherung der Steuerfüsse zu fördern. * 2 Um die Wirksamkeit des Steuerausgleichs zu überprüfen, erstellt die Steu- erausgleichskommission mindestens alle vier Jahre einen Wirksamkeitsbe- richt zuhanden Zuständigkeiten * 1 Die Geschäftsstelle der VKKZ erhebt die Bemessungsgrundlagen gemäss § 4 und erstellt die provisorische Steuerausgleichsberechnung. Zudem ob- liegt ihr der Beitragsbezug und das Aus ein. Es trifft vorsorgliche Massnahmen und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Das Präsidium erstellt für die Delegiertenversammlung einen begründeten Antrag, ohne an die bisherige Berechnung oder die
921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
te Auflagen gemacht werden; c) das zu erstellende Werk einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Bewirtschaftung einer Gegend darstellt; d) das zu erstellende Werk aus Kostengründen zeitgleich mit einem einem öf- fentlichen Werk erstellt werden soll. 3 An Beiträgen können im Einzelfall höchstens 100 000 Franken innerhalb eines jährlichen Gesamtkostendachs von 500 000 Franken bewilligt werden. § 17 Haftung
332.1 - Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte
Bund Rechnung, wel- che umfasst: 1. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten 30 km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer, von 60 Rappen pro Kilometer
212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
Kanton Zug 212.313 Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen Vom 16. September 2005 (Stand 1. Juli 2022) Der Konkordats
831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
1 Wird das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monaten eingegangen, gelten die ersten zwei Wochen als Probezeit. Wird eine länge- re Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat der Höhe dieser Ausla- gen zurückbehalten werden. Insgesamt darf jedoch höchstens die Hälfte des ersten Monatslohns zurückbehalten werden. 2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG)
Kanton Zug 651.1 Gesetz über die Zuger Kantonalbank (Kantonalbankgesetz; ZGKBG) Vom 29. November 2018 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantons
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
Einsatzleitzen- trale sowie die bei polizeilichen Spezialeinsätzen und bei Sportveranstaltun- gen erstellten Bild- und Tonaufnahmen vernichtet die Polizei ein Jahr nach deren Erstellung, sofern die Aufnahmen bestätigen oder zu beseitigen. Sie legt der in Gewahrsam genommenen Person das über die Befragung erstellte Protokoll zur Ein- sichtnahme und Unterzeichnung vor. § 14 Dauer 1 Bestehen keine Gründe mehr für 22 Mittel 1 Erkennungsdienstliche Mittel sind: * a) * Abnahme von Abdrücken von Körperteilen; b) Erstellen von Fotos und Videoaufnahmen; c) Feststellung äusserer körperlicher Merkmale; d) * … e) * Schrift-
432.1 - Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
Unterhaltsmassnahmen in der Zone B 1 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Bodens und die Erstellung der hierfür erforderlichen Bauten und Anlagen sind in der Zone B soweit möglich, als es der Schutz Verfügung der zuständigen Direktion im Einzelfall näher umschrie- ben werden. 2 Die zuständige Direktion erstellt für Naturschutzgebiete Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungspläne. Sie bilden die Grundlage für
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
des Gesamtvermögens besteuert. § 2 * … § 3 Steuererleichterungen 1 Steuererleichterungen können in erster Linie bei der Neugründung von Unternehmen oder beim Zuzug aus dem Ausland gewährt werden. 2 Wenn slich Nutzung desselben verzichten. § 24 Steuererleichterungen 1 Steuererleichterungen können in erster Linie bei der Neugründung von Unternehmen oder beim Zuzug aus dem Ausland gewährt werden. 2 Auf ein
732.2 - Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent- scheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 4 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet

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