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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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Kanton Zug 171.1 Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden * (Gemeindegesetz, GG) Vom 4. September 1980 (Stand 17. Oktober 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 A
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162.12 - Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Kosten VO)
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erhebt für Dienstleistungen der Gerichtskanzlei folgende Ge- bühren: a) Erstellung von Kopien, je Seite: Fr. 2.–; b) Erstellung eines elektronischen Datenträgers, pro Datenträger zuzüg- lich Seitenpreis
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153.53 - Informatikverordnung (ITV)
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Umsetzung und Überprüfung der IT-Strategie; b) Erstellung der IT-Gesamtplanung; c) Erstellung des Budgets und Finanzplans für IT-Vorhaben und IT- Projekte; d) Erstellung des Budgets und Finanzplans für den Betrieb en und zentralem Service Desk; x) Inventarisierung der IT-Verträge, IT-Mittel und Lizenzen; y) Erstellung und Pflege einer zentralen Datenbank für das Vertrags- und Lieferantenmanagement und Unterstützung die Ombudsstelle sind verantwortlich für die dezentrale IT. Diese Verantwortung umfasst: a) die Erstellung von Budget und Finanzplan für die Wartung der eige- nen IT-Infrastruktur sowie den Betrieb und
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153.7 - Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung
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Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. 3 153.7 2 Die Direktionen und die Staatskanzlei erstellen bis 31. März 2008 alle Verzeichnisse über die Zeichnungsberechtigungen. 4 153.7 Änderungstabelle
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153.63 - Verordnung über die Erprobung der Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma»
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Rechnungswesen 1 Die Piloten führen schrittweise eine Kosten- und Leistungsrechnung ein. 2 Sie erstellen den Voranschlag in der Form eines Globalbudgets und über- wachen dessen Einhaltung. 3 Die Finan
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826.113 - Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
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sinngemäss Anwendung. 3. Statistik und Rechnungsführung § 13 Organisation 1 Die Gesundheitsdirektion erstellt einen Gesamtüberblick über das voll- ständige Angebot, die Leistungen und die finanziellen Ergebnisse
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832.1 - Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt
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nd die Mitglieder der Kommission. 2 Die Sekretärin / der Sekretär a) organisiert die Sitzungen, erstellt die Unterlagen für die Sitzungen und führt das Protokoll; b) hat in den Sitzungen der Kommission
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844.412 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
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Korrekturen werden in der Abrechnung des Folgejahres berücksichtigt. * 2 Die Familienausgleichskasse Zug erstellt jährlich eine Abrechnung auf- grund der gemeldeten Daten und nimmt die Ausgleichszahlungen vor.
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154.31 - Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG)
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Kanton Zug 154.31 Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassengesetz, PKG) Vom 29. August 2013 (Stand 14. November 2025) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verf
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154.231 - Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
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Beschlusses entschädigt werden. In diesen Ansätzen sind Aufwände für den Versand von Proben sowie das Erstellen von Be- gleit- und Untersuchungsberichten enthalten. Andere zur Erfüllung des Auf- trags erforderliche