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414.151.1 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden. 5 Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der ersten Prüfung auf diese Bestimmungen aufmerksam zu machen. 2. Organe § 3 Prüfungskommission 1 Die Direktion wiederholt haben. 2 Bei der zweiten Prüfung sind sie von jenen Fächern befreit, in denen sie bei der ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5,0 erreicht haben. * 3 Kandidatinnen und Kandidaten, die an der vorgelegt haben. 2 Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal, und zwar spätestens zwei Jahre nach der ersten Prüfung, wiederholt werden. 8 414.151.1 § 22 Kaufmännisches Berufsmaturitätszeugnis 1 Das Berufs
332.33 - Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
örden, die vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen. 3 Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung
414.376 - Reglement für das Nachdiplomstudium für Dozierende an Pädagogischen Hochschulen (Reglement NDS für Dozierende an PH)
zuhanden der Vereinbarungs- partner, h) die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung, i) die Erstellung von Jahresbericht mit Jahresrechnung und Budget, j) die Sicherstellung der Koordination zwischen selbst- ständig eine Fragestellung aus dem Berufsfeld. 2 Die Arbeit kann einzeln oder in der Gruppe erstellt werden. Bei der Grup- penarbeit übernimmt jedes Mitglied der Gruppe die Verantwortung für die gesamte
153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern respektive Erlass entsprechender Verfügungen sowie Erstellung von Nutzungs-, Pflege- oder Bewirtschaftungsplänen; h) * § 20 Abs. 1 EG Waldgesetz betreffend
161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
(Gebühr in Franken): a) * Erstellung von Kopien und Computerausdrucken, pro angefangene Viertelstunde, sofern der Arbeitsaufwand mehr als eine Viertelstunde beträgt: 20; b) * Erstellung eines elektronischen kön- nen diese Gebühren angemessen herabgesetzt oder erlassen werden (§ 5 Abs. 1 und 3). * 3 Die Erstellung von Kopien, Bescheinigungen und anonymisierten Ent- scheiden für Amtsstellen sowie die Vorlegung
154.311 - Verordnung zum Gesetz über die Zuger Pensionskasse (Pensionskassenverordnung)
831.441.1 17 154.311 3 Die wiederkehrenden Leistungen der Zuger Pensionskasse werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monates überwiesen. Die Auszahlung der Rente beginnt frühestens nach Ablauf des Anspruches
162.11 - Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG)
Verwaltungsgerichts leisten den Amtseid oder das Amtsgelöbnis in der ersten Sitzung der Amtsperiode; die Ersatzmitglieder in der ersten Sitzung, zu der sie beigezogen werden. * 2 Die Eidesformel lautet: Fünfer- oder Dreierbesetzung gemäss § 20. Bei Verhinderung eines Mitglieds der Dreierkammer werden in erster Linie die weiteren Mitglieder der Kammer beigezogen, in zweiter Linie die übrigen ordentlichen Mitglieder § 10 Präsidium – Stellvertretung * 1 Die Präsidentin oder der Präsident wird bei Verhinderung in erster Linie durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten, bei deren Verhinderung durch
861.4 - Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
in anderen Erlassen geregelt sind. 2 861.4 2. Trägerschaft § 9 Grundsatz 1 Die Sozialhilfe ist in erster Linie Sache der Einwohner- und Bürgerge- meinden. 2 Der Kanton erfüllt jene Aufgaben der Sozialhilfe ter gemäss § 7. 5 Eine Observation darf an höchstens 30 Tagen innerhalb von sechs Mona- ten ab dem ersten Observationstag stattfinden. Dieser Zeitraum kann um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden
414.302 - Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
Schweizerischen Hoch- schulinformationssystems des Bundesamtes für Statistik ermittelt. 2 Jede Schule erstellt eine Namenliste der Studierenden zu Handen des zah- lungspflichtigen Kantons. Diese enthält den
414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Promotion innerhalb dreier aufeinanderfolgender Se- mester zum zweiten Mal erfüllt sind. Das Zeugnis des ersten Semesters des Übergangskurses wird für die Promotion nicht gerechnet. Die Aufnahme in die nächsttiefere wenn sie bei einer Rückversetzung oder bei freiwilliger Repetition mit provisorischer Aufnahme im ersten oder zweiten Semester nach dem Eintritt in die neue Klasse nur provisorisch promoviert werden könn-

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