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153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
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Kanton Zug 153.1 Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung * (Organisationsgesetz, OG) Vom 29. Oktober 1998 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst.
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413.152 - Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
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Grundlagenpapiere zuhanden der Schulkommission; d) sie erstellt ein Budget und trägt die Verantwortung für dessen Einhal- tung; e) * sie erstellt einen jährlichen Jahresbericht zuhanden der Volkswirt-
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851.211 - Gesetz über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG)
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Zahl der Bewohne- rinnen und Bewohner. § 16 Bausparbeiträge 1 Der Kanton kann beim Erwerb oder Erstellen von selbstgenutztem Wohn- eigentum einen nicht rückzahlbaren Bausparbeitrag in der dreifachen Höhe en; b) ohne Bundeshilfe gefördert werden, von höchstens 1,8 % der Anlage- kosten; c) * nach § 8 erstellt oder nach § 8a gefördert werden, von höchstens 0,6% der bundesrechtlichen Anlagekosten. Der bisherige längstens 15 Jahren nicht rück- zahlbare Beiträge von jährlich höchstens 1,2 % der Anlagekosten für die ersten 10 Jahre und von jährlich höchstens 0,6 % der Anlagekosten für die folgenden 5 Jahre gewähren. §
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414.153.1 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für die Wirtschaftsmittelschule Zug
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Schüler müssen allein oder in einer Gruppe in der 5. Klasse eine interdisziplinäre Projektarbeit erstellen und in geeigneter Form mündlich präsentieren. 2 Die Zulassung zur Abschlussprüfung bedingt eine rität 1 Schülerinnen und Schüler können in die Abteilung Berufsmaturität wech- seln, wenn sie im ersten oder zweiten Semesterzeugnis der 4. Klasse einen Notendurchschnitt von mindestens 5,00 erreicht haben
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411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
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in einer Gruppe eine grösse- re eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren. 5 411.3 § 11 Anteile der verschiedenen Lern- und Wahlbereiche 1 Die gesamte
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411.5 - Interkantonale Universitätsvereinbarung
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Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden. 2 Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003. 3 Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie ses gesetzlichen Wohnsitz hatten (Art. 23–26 ZGB2)). 2 Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlus- ses (Lizentiat, Diplom oder ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der
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831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
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von Art. 319 - Art. 343 OR4). 2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 3 Probezeit 1 Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 2 Die Probezeit bei Lehrverhältnissen
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215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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Vermessungsaufsicht legt den Plan für das Grundbuch und weitere zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge und Auswertungen aus den Daten der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf Behebung von Fehlern im Grenzverlauf 1 Werden Fehler im Grenzverlauf von Grundstücken festgestellt, erstellt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer einen Bereini- gungsplan und lässt ihn
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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* 4 Die Gemeinden führen einen Katalog der Geobasisdaten des kommunalen Rechts. Sie teilen die Erstellung und die Änderungen dem Amt für Grund- buch und Geoinformation mit. * 2.2. Datenaufbereitung und Meldung, nachzuführen. § 46 Rückmutationen 1 Werden Grenzänderungen nicht innert einem Jahr nach der Erstellung der Mutationsurkunde zur Grundbucheintragung angemeldet, setzt das Amt für Grundbuch und Geoinformation * § 5 Staatsarchiv 1 Das Staatsarchiv ist zuständig für die Archivierung der Geobasisdaten. 2 Es erstellt nach Anhörung des Amts für Grundbuch und Geoinformation das Archivierungskonzept gemäss Art. 16
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153.719 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz
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(Art. 8 der Ver- ordnung über die Adoption vom 29. Juni 2011 [Adoptionsverordnung, AdoV]11)); f) Erstellung von Mustern für Pflegeverträge und Formulare für Gesuche und Meldungen, Erlass von Richtlinien