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414.311 - Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung
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Kanton Zug 414.311 Zentralschweizer Fachhochschul-Verordnung Vom 14. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2023) Der Konkordatsrat der Fachhochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. b der Ze
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414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
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Schulleitung ausgeteilte Schreibpapier benützt werden. 6 Die Schülerinnen und Schüler sind vor der ersten Prüfung auf diese Be- stimmungen aufmerksam zu machen. § 8 Schriftliche Prüfungen 1 Die Dauer einer
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416.213 - Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (AusbV)
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Beitragsdauer die Zeit der ersten Ausbildung in begründeten Fällen in Abzug bringen kann. § 18 Ordentliche Beitragsperiode für Arbeitsmarktstipendien 1 Die Beitragsperiode beginnt am ersten Tag des Monats, in erfüllt ist, der Abschluss nicht berufsbefähi- gend ist und die Weiterbildung den Einstieg in den ersten Arbeits- markt erleichtert. 3 In besonders begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen von den
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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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des Strassenbauprogramms die Anhänge 1, 2 und 3 zum Gesetz nach.11) * 2 Die Einwohnergemeinden erstellen das Verzeichnis ihrer Strassen und Wege innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes. § 10 751.14 c) andere Anteile zweckgebundener Abgaben sowie Beiträge Dritter, wie solche für die Erstellung von Zufahrten und Einmündungen, für ge- steigerten Gemeingebrauch, Sondernutzung und andere So Bestandesrechnung ausgewiesene Spezialfinanzierungssaldo wird fortge- schrieben. § 43 Nachführung bzw. Erstellung von Verzeichnissen der öffentlichen Strassen und Wege 1 Der Regierungsrat führt nach Massgabe des
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213.53 - Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
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entscheidet je nach Traktandum über die Einladung von Gästen. 3 Der/die Vorsitzende der Geschäftsleitung erstellt jeweils ein Ergebnispro- tokoll. Dieses wird für alle Führungspositionen der Abteilungen freigeschal-
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942.43-1-1.de.pdf
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Kostenvorschuss in der Höhe des voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung. 2 Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung sowie der definitiven Bruttospielerträge und der Bekämpfung der Spielsucht. 942.43 2 2. Kapitel: Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele ERSTER ABSCHNITT: AUFGABEN UND ORGANISATION a) Allgemeines Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft Die Trägerschaft g, als Teil der Rechnung gemäss Abs. 1. 3. Kapitel: Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA) ERSTER ABSCHNITT: AUFGABEN UND ORGANISATION a) Allgemeines Art. 19 Aufgaben und Befugnisse 1 Die GESPA nimmt
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822.111 - Reglement über die Durchführung des Beitragswesens im Rahmen der Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege (Reglement FAP)
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Sekundarstufe II Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe): 450 Fran- ken. 2 Der Betrieb kann die Pauschale im ersten Anstellungsjahr unter Einrei- chung der folgenden Unterlagen geltend machen: a) Nachweis der Tätigkeit die Betriebe 1 Die Durchführungsstelle überweist die Abgeltung für die Ausbildungsleis- tungen im ersten Quartal des Folgejahres an die Betriebe. 3) SR 811.225 2 822.111 3. Unterstützungsbeiträge an Studierende nach Beginn der Ausbildung eingereicht oder vervollständigt werden, entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem das Gesuch vollständig eingereicht worden ist. § 6 Einreichung des Gesuchs
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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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bis * Apostille: 30 29. * Erstellung von Protokollauszügen und Abschriften einschliesslich Be- glaubigung: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite 30. * Erstellung von Fotokopien, Computerausdrucken Mikrofilm in Selbstbedienung im Lesesaal ab 11. Stück/Tag, für jede Kopie A4 und A3: 1 38.3. * Erstellung von Fotokopien, Computerausdrucken, Scans und Ähnli- chem im Rahmen einer Amtshandlung, mit Au es, einer Abschrift oder von Ko- pien: 15 bis drei Seiten, danach zusätzlich 2 pro Seite 70. * Erstellung von Fotokopien, Computerausdrucken, Scans und Ähnli- chem im Rahmen einer Amtshandlung, mit Au
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414.366 - Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Gebührenverordnung)
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(Di- plomstudien). 2 Für Bildungsangebote, welche in Zusammenarbeit mit anderen Institutio- nen erstellt werden, kann der Direktor PHZ oder die Direktorin PHZ auf Antrag der Direktionskonferenz von dieser der entsprechenden Ab- kommen den Bestimmungen dieser Verordnung vor. 3 Falls Nachprüfungen in den ersten vier Wochen des neuen Semesters durchgeführt werden, wird keine Studiengebühr erhoben. 2 414.366 und Studienabbruch 1 Erfolgt beim Vorbereitungskurs eine Abmeldung oder ein Abbruch inner- halb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn, bleiben die in Artikel 3 Ab- satz 1 Buchstabe a) bestimmten Teilnah
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711.31-23-1.de.pdf
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erneuerbaren Quellen; b. das Erstellen von Fernwärmenetzen. Sie unterstützen Pilotprojekte und Förderprogramme für erneuerbare Energien und Fernwärme- netze. E 15.1.4 Der Kanton erstellt in Zusammenarbeit mit Erholungseinrichtungen. Die Erholungskonzepte sind von Gemeinden und Kanton zu genehmigen. Für das Erstellen dieser Erholungseinrichtungen ist das Einverständnis der Wald- eigentümerinnen oder Waldeigentümer von Fahrzeugen und Anhänger ausreichend Platz zur Verfügung. c. Der Standort der Zone integriert in erster Priorität bestehende landwirtschaftliche Bauten und Anlagen, welche nicht mehr für die Landwirtschaft