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414.412 - Verordnung über die Gebühren an der Pädagogischen Hochschule Zug (PHGeb)
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g. § 4 Abmeldung vom Vorbereitungskurs 1 Bei einer Abmeldung vom Vorbereitungskurs innerhalb der ersten zwei Wochen seit Kursbeginn werden die Kursgebühren gemäss § 3 Abs. 1 zu- rückerstattet. Teilnehmenden
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223.11 - Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV)
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Befugnis nach Bundesrecht oder kantonalem Recht sind befugt, die Übereinstimmung einer von ihnen erstellten elektronischen Abschrift mit dem Originaldoku- ment auf Papier sowie die Echtheit von Unterschriften Verordnung über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen vom 8. Dezember 2017 (EÖBV)4) und nach der Verordnung des EJPD über die Erstellung elektronischer öf EJPD7)). § 4 Elektronische Signaturen 1 Wer elektronische Ausfertigungen öffentlicher Urkunden erstellen oder wer elektronische Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften vorneh- men will, muss eine
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411.61 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) (Anhang)
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Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, techni- sche Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin c) Kostengruppe III: Human-, Zahn-
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811.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
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b) haben einen Lärmbelastungskataster und Strassensanierungsprogram- me für Gemeindestrassen zu erstellen und nachzuführen; c) vollziehen die Vorschriften über den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei
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933.141 - Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
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unter dem Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften und der Übereinkunft vom 24./29. April 1947 in erster Linie diese Ausführungsbestimmungen mass- geblich. 1) Zürcher Gesetzessammlung (Zürich 1961) 2, 573
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751.221 - Verordnung über die Gebühren im Strassenverkehr (VO GS)
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Abs. 5 VZV): Fr. 50.– bis Fr. 350.– 5.13. Bearbeitungsgebühr für Importfahrzeuge: Fr. 60.– 5.14. Erstellen Formular 13.20 A/B gemäss Zeitaufwand: Fr. 30.– bis Fr. 90.– 5.15. Drucksachen: gemäss Ladenpreis
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154.120 - Weisungen zum Vollzug der Parkplatzverordnung
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2 Mitarbeitende der Zuger Polizei mit Parkberechtigung aufgrund von «Schichtdienst» parkieren in erster Linie auf den für die Zuger Polizei vor- gesehenen Aussenplätzen. Sofern diese besetzt sind, kann Gemeinden gestaffelt. Aufgrund der Redukti- on an Parkplätzen am Standort An der Aa wird in einem ersten Schritt die Gemeinde Zug umgestellt. 3 Die «alten» Parkplatzberechtigungen auf den Arealen «Gaswerk»
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751.222 - Verordnung über die Kontrollschildnummern (KnV)
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Kanton Zug 751.222 Verordnung über die Kontrollschildnummern * (KnV) Vom 12. Dezember 2017 (Stand 7. Juli 2023) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Ka
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932.111 - Jagdbetriebsvorschriften 2025/2026
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nach JFK-Stan- dard oder ein mindestens gleichwertiger Nachweis erforderlich. Der Nach- weis darf am ersten Tag der Jagdberechtigung nicht älter als ein Jahr sein. * 2 … * III. Inhalt und Umfang der Patente
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414.113 - Verordnung über die kantonalen Mittelschulen (KMV)
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zur Verfügung stellen. 4 Am Langzeitgymnasium gehen die Kosten für obligatorische Hardware in den ersten drei Jahren zu Lasten des Kantons. 5 Die Direktion für Bildung und Kultur legt die Gebühren für die