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153.64 - Verordnung über die digitale Postverarbeitung (V DPV)
das für die Aufgabenerfüllung erforderliche Mass. 2 Die Organisationseinheiten gemäss § 2 Abs. 2 erstellen eine Negativliste jener Postsendungen, welche nicht geöffnet werden dürfen und machen die- se dem g gescannt. 5) BGS 131.1 6) BGS 721.52 3 153.64 2 Die Organisationseinheiten gemäss § 2 Abs. 2 erstellen eine Negativliste jener Postsendungen, welche nicht gescannt werden dürfen und machen die- se dem
1021.005 - Kantonsratsbeschluss betreffend Investitionsbeitrag und Bürgschaft für den neuen Hauptstützpunkt der Zugerland Verkehrsbetriebe AG und die damit verbundenen Landgeschäfte sowie betreffend Darlehen für die Finanzierung des Neubaus und Objektkredit für den Mieterausbau für den Rettungsdienst und die kantonale Verwaltung im Neubau auf dem Areal An der Aa, Zug
Umfang von maximal 116,2 Millionen Franken für die Verpflichtungen der ZVB im Zusammenhang mit der Erstellung des neuen Hauptstützpunkts auf dem Areal An der Aa in Zug. § 2 Damit verbundene Landgeschäfte 1
1021.016 - Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «KS Q, Umgestaltung Zentrum, Gemeinde Menzingen»
Kanton Zug 1021.016 Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «KS Q, Umgestaltung Zentrum, Gemeinde Menzingen» Vom 28. Oktober 2021 (Stand 6. November 2021) Der Kant
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Toleranz entsprechen. 6.2. Grenzbereinigung § 65 Grenzbereinigung 1 Der von der zuständigen Behörde erstellte Bereinigungsplan enthält: a) die genaue Aufzeichnung der Grundstücke mit Angabe der bisherigen und Unterlagen nicht als Gegenstand der Enteignung aufgeführt war; c) ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werks oder als Folge seines Gebrauchs erkennbar wird. 25 721.111 2 Nachträgliche Forderungen ze beginnen. 2 Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden. 3 Wenn die Nachbarschaft zustimmt, darf von den Vorschriften in Abs. 1 und 2 abgewichen
162.32 - Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
stellen. Die Kammerschreiberin oder der Kammerschreiber redi- giert die Entscheide und kann für die Erstellung von Entscheidentwürfen zugezogen werden. 2 Die beiden Schätzungskammern ziehen die Kammerschreiberin erklärt werden. § 5 Landwirtschaftliche Schätzungskammer 1 Die landwirtschaftliche Schätzungskammer erstellt Schätzungen nach bäu- erlichem Bodenrecht2). 2 Sie kann Expertenschätzungen als verbindlich erklären erklären. 2) SR 211.412.11 2 162.32 § 6 Grundstückschätzungskammer 1 Die Grundstückschätzungskammer erstellt amtliche Schätzungen von Lie- genschaften a) nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches; b) auf
413.17 - Reglement über die Höhere Fachschule Landwirtschaft (Reglement HFLW)
Rektorin bzw. der Rektor des LBBZ Schluechthof in ei- nem Studienreglement. * § 5 Probezeit 1 Die ersten fünf Wochen des Lehrgangs gelten als Probezeit. 2 Während der Probezeit hat die Kandidatin oder der
223.1 - Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Abs. 1 SchlT ZGB).14) 2 Die Urkundspersonen sind ermächtigt, die Übereinstimmung der von ih- nen erstellten elektronischen Kopien mit den Originaldokumenten auf Pa- pier sowie die Echtheit von Unterschriften Versteht eine Partei die deutsche Sprache nicht, so ist neben dem deut- schen Text eine Übersetzung zu erstellen und ihr diese zur Kenntnis zu brin- gen. Ist die Urkundsperson nicht selbst der fremden Sprache der gesetzlich vorgeschriebe- nen Form der zu beurkundenden Willenserklärungen zu sorgen. § 15 Erstellung der Urkunde 1 Die Parteien können die Schriftstücke über die zu beurkundenden Willens- erklärungen
831.521-A2-1-1.de.pdf
Bestimmungen von Art. 319–343 OR. 2. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 3 Probezeit 1 Die ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. 1) AS 1971, 1465 831.521 6 2 Die Probezeit Bei überjährigen Dienstverhältnissen, oder wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im ersten Dienstjahr verpflichtet, wenigstens ein Jahr zu bleiben, hat sie / er Anspruch auf volle Lohnzahlung
414.611 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots (Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)
en gemäss Abs. 1 entschädigt werden. Damit sind alle Vor- und Nachbereitungshandlungen wie das Erstellen von Protokollen oder Arbeits- papieren abgegolten. 3 Diese Entschädigungen werden nur ausbezahlt
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
n Person oder einer Personengesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, welche für die Ersteren gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Un- te die Gasspeicherung wie CO2-Sequestrierung, Wasserstoffspeiche- rung, Druckluftspeicherung; d) die Erstellung und Nutzung von Lagerinfrastrukturen. 1) BGS 111.1 2) SR 210 GS 2018/053 1 721.6 3 Bodenschätze

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