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413.116-A1 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (Anhang 1: Tarifliste)
Beratungen und Coachings für Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr 1 Laufbahnberatung / Coaching erstes Gespräch (ca. 90 Min.) pauschal: 1. Personen mit Wohnsitz im Kanton Zug: Fr. 150.–; 2. Personen mit
612.142 - Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen im Kultur-, Sozial- und Bildungsbereich sowie in weiteren Bereichen gemäss der Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung) vom 7. April 2020 (BGS 612.14)
Ablauf dieser Frist wird auf das Gesuch nicht eingetreten. § 6 Verfahren 1 Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsbe- rechtigung geprüft. Im Anschluss werden formal zugelassene Gesuche
411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
allen- falls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Abschluss auf Stufe Master. 2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für
421.11 - Richtlinien für die Förderung von professionellen audiovisuellen Produktionen (Filmförderung) im Kanton Zug (Richtlinien Filmförderung)
Unterlagen ein. 6 Zweiteingaben sind ab Entwicklungsstufe 2 möglich, sofern ein Projekt gegenüber der Ersteingabe massgebliche Änderungen erfahren hat. Art. 8 Verfahren bei Gesuchen an mehrere Zentralschweizer
414.313 - Verordnung über die Gebühren an der Hochschule Luzern, FH Zentralschweiz (Gebührenverordnung HSLU, GebVo-HSLU)
Für Mahnungen und Erinnerungsschreiben der Hochschule Luzern beträgt die Gebühr Fr. 15.– bei der ersten Mahnung und Fr. 30.– für jede weitere Mahnung. 6. Vollzug Art. 12 Fälligkeit 1 Die Gebühren der
161.5 - Verordnung über das Zwangsmassnahmengericht (VO ZMG)
chterin bzw. der geschäftslei- tende Zwangsmassnahmenrichter ist überdies zuständig für a) die Erstellung eines Pikettplans für die Zwangsmassnahmenrichterin- nen und Zwangsmassnahmenrichter; b) die A dem Pikettplan. Sind in einem Verfahren mehrere Zwangsmassnahmen zu beurteilen, so bleibt das beim ersten Geschäftsfall zuständige Mitglied, soweit möglich, auch für die spä- ter eingehenden Geschäftsfälle
1021.036 - Kantonsratsbeschluss betreffend Freigabe eines Objektkredits für das Projekt «Weiterentwicklung Brüggli, Gemeinde Zug»
und der Gemeinden (Finanz- haushaltgesetz, FHG) vom 31. August 20062), beschliesst: § 1 1 Für die Erstellung von Schüttungen und die Optimierung des Fuss- und Radwegs sowie für den Neubau eines Wanderwegs
613.16 - Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) insgesamt maximal 66,1 Millionen Franken im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des Härtefallprogramms des Bundes zur Verfügung. 1) BGS 111.1 2) SR 818.102
613.17 - Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefälle)
nicht rückzahlbaren Beiträgen (à fonds perdu) insgesamt maximal 66,1 Millionen Franken im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des Härtefallprogramms des Bundes zur Verfügung. 2 ... 1) BGS 111.1 2) SR 818
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
andere Mitberechtigte in ihrer Benutzung gehin- dert oder benachteiligt werden. 3 Ebenso sind Erstellungen von Anlagen oder eine derartige Benutzung des Baches, durch welche das Wasser in ausserordentlichem Ebenso sind Einsprachen gegen künstliche Veränderungen des Bachlaufes (Stauungen, Ableitungen und Erstellung von Anlagen usw.) nicht zu schüt- zen, wenn und soweit durch diese Veränderungen eine rationellere § 153a * Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen – Art. 962 1 Der Regierungsrat erstellt die Liste der Anmerkungstatbestände des kanto- nalen Rechts gemäss Art. 962 ZGB und teilt sie dem

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